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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1906
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
34
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
10. Einfuhrscheinordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIV. Jahrganges 1906.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4.)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • 1. Bestimmungen, betreffend die Erteilung amtlicher Auskunft in Zolltarifangelegenheiten.
  • 2. Taraordnung.
  • 3. Seefischerei-Zollordnung.
  • 4. Schiffbau-Zollordnung.
  • 5. Bestimmungen über Erklärung und Nachweis des Herstellungslandes.
  • 6. Allgemeine Bestimmungen, betreffend das Verfahren bei Verzollung von Pferden.
  • 7. Bestimmungen über Verzollung der zu Zuchtzwecken einzuführenden Pferde und Bullen von Höhenvieh zu ermäßigten Zollsätzen.
  • 8. Bestimmungen über Überwachung der Verwendung des zur Kognakbereitung bestimmten Weines.
  • 9. Gerstenzollordnung.
  • 10. Einfuhrscheinordnung.
  • 11. Getreidelager--Zollordnung.
  • 12. Ölmühlen-Zollordnung.
  • Bestimmungen über die Zollbegünstigungen der Mineralöle.
  • Zusammenstellung der durch das Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902 und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen bedingten Änderungen der zum Vereinszollgesetz ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie der Ausführungsbestimmungen, betreffend das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz.
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)
  • Stück Nr. 68. (68)
  • Stück Nr. 69. (69)
  • Stück Nr. 70. (70)
  • Stück Nr. 71. (71)
  • Stück Nr. 72. (72)
  • Stück Nr. 73. (73)

Full text

wohet. J 
— 320 — 
habter Prüfung der Ware und geeignetenfalls nach Anlegung des anitlichen Verschlusses das erste 
Stück der Anmeldung dem Versender behufs Vorführung der Ware bei dem Amie, über welches 
die Ausfuhr oder bei welchem die Niederlegung erfolgen soll. Das letztere trägt die eingehende 
Abmeldung mit entsprechender Bezeichnung in das Empfangsbuch über Ausfuhranmeldungen ein- 
fuhrscheinberechtigter Waren (Muster C) ein, versieht die über die Sendung ausgestellte Fracht- 
urkunde mit einem Abdrucke des Amtsstempels und nimmt die Ausgongsabfertigung oder die Ab- 
fertigung zur Niederlage vor. Hierbei erfolgt in beiden Fällen die Prüfung nach den im Be- 
gleitschesintgulaltve gegebenen allgemeinen Bestimmungen. 
8 13. 
Das Reingewicht, für Rüböle das Eigengewicht, kann durch Verwiegung oder durch 
Taraabzug ermittelt werden. Bei der Ermittelung des Reingewichts durch Verwiegung sind die 
88 13 bis 16 der Taraordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verwiegung der leeren 
Umschließungen unter Festhaltung der Nämlichkeit schon vor der Befüllung vorgenommen werden 
kann. Bei der Ermittelung des Reingewichts durch Taraabzug ist bei Buchweizen, Hülsenfrüchten, 
Raps und Rübsen sowie anderen Müllereierzeugnissen als Mehl in Säcken 1 v. H. und bei 
Malz in Säcken 1, v. H., im übrigen aber diejenige Tara, welche für die betreffende Ware und 
Verpackungsart im § 5 der Taraordnung und im Taratarise vorgeschrieben ist, vom Rohgewicht 
in Abzug zu bringen. Sofern Rüböl sich in handelsüblichen Umschließungen befindet, kann die 
Ermittelung des Eigengewichts mit Genehmigung der Direktiobehörde auf Grund besonderer Fest- 
stellungen auch durch Abzug eines bestimmten Hundertteils des Reingewichts erfolgen. 
In allen Fällen, in denen das Reingewicht (Eigengewicht des Rüböls) nicht durch voll- 
ständige Verwiegung ermittelt, sondern durch probeweise Verwiegung oder durch Taraabzug oder 
dgl. festgestellt worden ist, ist das durch Berechnung ermittelte Gewicht den Einfuhrscheinen nur 
dann zu Grunde zu legen, wenn es hinter dem angemeldeten Gewichte zurückbleibt; andernfalls ist 
letzteres in Ansatz zu bringen. Ebenso ist bei der Gewichtsermittelung auf der Gleiswage, wenn 
hierbei von der Verwiegung der leeren Wagen abgesehen ist, in den Fällen, in denen das an- 
gemeldete Gewicht das durch Berechnung ermittelte Gewicht übersteigt, das letztere den Einfuhr= 
scheinen zu Grunde zu legen. 
Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß 
die Verwiegung der mit dem Anspruch auf Erteilung eines Einfuhrscheins abzufertigenden Ware, 
sowie die zollamtliche Bescheinigung über die Verladung auf die Beförderungsmittel (Eisenbahn= 
wagen, Schiff) durch eine Bescheinigung eines öffentlich angestellten Wiegemeisters oder einer 
ähnlichen Person ersetzt werde. Solche Personen müssen jedoch zuvor auf die sachgemäße Wahr- 
nehmung des Standpunkts der Zollverwaltung ein= für allemal vereidigt sein. Die Genehmigung 
darf insbesondere nur unter der Voraussetzung erteilt werden, daß der Ausführer kaufmännische 
Bücher führt, welche über den Verkauf der auszuführenden Ware zuverlässigen Aufschluß geben. 
Bei der Versendung der zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Erteilung eines Einfuhr- 
scheins angemeldeten und abgefertigten Ware kann mit Genehmigung des Amtsvorstandes von 
einer Verschlußanlage abgesehen werden, bei Müllerei= und Mälzereierzeugnissen sowie bei Olen 
jedoch nur im Falle besonderer Schwierigkeiten und wenn die Nämlichkeit durch amtlich verschlossene 
Proben festgehalten wird. Solchenfalls sind indessen nach erfolgter Verladung der Ware die 
darüber ausgestellten Frachtpapiere (Frachtbriefe, Konnossemente usw.) dem Abfertigungsamte vor- 
zulegen. Dieses hat die Frachtpapiere mit den Angaben der Anmeldung zu vergleichen, in dieser 
die Ubereinstimmung mit den Frachtpapieren zu bescheinigen und demnächst die letzteren mit der 
Nummer der Anmeldung und mit dem Amtsstempel zu versehen. In den Anmeldungen, welche 
die Sendung jederzeit zu begleiten haben, ist das Beförderungsmittel genau zu bezeichnen. Findet 
unterwegs eine Umladung statt, so ist diese von dem Warenführer unter Angabe des neuen 
Beförderungsmittels in den Frachtpapieren zu vermerken. Bei dem Ausgangsamte sind die Fracht- 
papiere vorzulegen und auf ihre Ubereinstimmung mit der Aumeldung zu prüfen. Im übrigen 
finden bezüglich der Behandlung der Sendungen während der Beförderung die §§ 23 bis 30 und 
bezüglich der Uberschreitung der Gestellungsfrist sowie bei Verschlußverletzungen die §§ 41 und 42 
des Begleitscheinregulativs entsprechende Anwendung.
	        

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