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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1906
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
34
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 37.
Volume count:
37
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zu der Tarifnummer 8 und den §§ 53 bis 62 des Reichsstempelgesetzes (Erlaubniskarten und Kraftfahrzeuge)
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIV. Jahrganges 1906.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4.)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Tarifnummer 6 und den §§ 34 bis 42 des Reichsstempelgesetzes, betreffend die Besteuerung der Frachturkunden.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Tarifnummer 7 und den §§ 43 bis 52 des Reichsstempelgesetzes, betreffend die Stempelabgabe von Personenfahrkarten.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Tarifnummer 8 und den §§ 53 bis 62 des Reichsstempelgesetzes (Erlaubniskarten und Kraftfahrzeuge)
  • Ausführungsbestimmungen zu der Tarifnummer 9 und den §§ 63 bis 66 des Reichsstempelgesetzes, betreffend die Entrichtung einer Stempelabgabe von Vergütungen.
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)
  • Stück Nr. 68. (68)
  • Stück Nr. 69. (69)
  • Stück Nr. 70. (70)
  • Stück Nr. 71. (71)
  • Stück Nr. 72. (72)
  • Stück Nr. 73. (73)

Full text

— 689 — 
(6) Der Anmeldung ist, sofern die Hebestelle nicht zugleich die zur polizeilichen Zulassung 
von Kraftfahrzeugen zuständige Behörde ist, eine Bescheinigung der für die Zulassung des Fahr- 
3 zum auf öffentlichen Wegen und Plätzen zuständigen Polizeibehörde nach Muster 2 
eizufügen. 
5. 
(1) Die Hebestelle prüft die Anmeldung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Die 
Prüfung bat sich in der Regel auf die Feststellung zu beschränken, daß die Anmeldung mit den 
Angaben der polizeilichen Bescheinigung übereinstimmt. 
(2) Vermag sich die bebeselle auf die im vorstehenden Absatze bezeichnete Weise von der 
Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung nicht genügende Überzeugung zu verschaffen, so hat 
sie die Angaben der Anmeldung selbständig zu prüfen. Der Anmeldende ist verpflichtet, ihr jede 
zu diesem Zwecke dienende Auskunft zu erteilen, die über den Erwerb des Kraftfahrzeugs in seinen 
— befindlichen Urkunden vorzulegen und auf Verlangen das Kraftfahrzeug der Hebestelle 
vorzuführen. 
6. 
(1!) Nach geschehener Prüfung der Anmeldung setzt die Hebestelle die Stempelabgabe fest 
und erteilt nach deren Einzahlung eine mit Quittuug über die Abgabenentrichtung versehene 
Erlaubniskarte (Steuerkarte) na uster 3. Die Karte ist aus grauem Schreibleinenersatz in der 
Größe von 10,5: 15,5 cm hergestellt. Sie besitzt einen über die ganze Fläche gehenden Unter- 
rund, der in einem wagerecht schraffierten Oval einen Reichsadler zeigt. Das Oval hat eine 
Pöhe von 6 cm und eine Breite von 4,8 cm. 
(2) Die Vordrucke zu den Erlaubniskarten werden in der Reichsdruckerei hergestellt und 
sind durch die Landesregierungen gegen Erstattung der Herstellungskosten von dort zu beziehen. 
Die Preise werden vom Reichsschatzame festgestellt. 
(3) Die Reichsdruckerei verabfolgt Vordrucke zu den Erlaubniskarten nur denjenigen 
Amtsstellen, welche ihr von den Regierungen als berechtigt zum unmittelbaren Bezuge bezeichnet sind. 
(4) Eine Verwendung von Stempelmarken zu der Erlaubniskarte findet nicht statt. 
7. 
(1) Die Ausstellung einer Erlaubniskarte der in der Tarifnummer 8b bezeichneten Art 
ist alsbald nach dem Grenzübertritte bei der nächsten zuständigen Grenzgzollstelle Giffe 1 Abs. 2) 
zu beantragen. Für die Anmeldung dient das Muster 1. Der Beifügung einer Bescheinigung 
nach Muster 2 bedarf es nicht. Die Erteilung der Erlaubniskarte hat in Verbindung mit der 
leichzeitig durch das Grenzzollamt erfolgenden polizeilichen Zulassung und Kennzeichnung des 
Freus vor sich zu gehen. Die Prüfung der Anmeldung hat sich auf den Augenschein des 
ahrzeugs und auf die Einsicht derjenigen Urkunden zu beschränken, auf Grund deren die Er- 
teilung der polizeilichen Zulassungsbescheinigung erfolgt. 
(2) Die Erlaubniskarte (Steuerkarte), welche nach Einzahlung des festgesetzten Abgabe- 
betrags erteilt wird, entspricht dem Muster 4. Sie ist in Buchform in zwei Ausgaben hergestellt. 
Die eine, von brauner Farbe und 4 Blatt enthaltend, ist für Karten mit fünftägiger Gültigkeits- 
dauer, die andere, von ziegelroter Farbe und 6 Blatt enthaltend, für Karten mit dreißigtägiger 
Gültigkeitsdauer bestimmt. Stoff, Blattgröße und Untergrund sind die gleichen wie bei den 
Steuerkarten für das Inland. Die Karten sind mit schwarz-weiß-roter Seide geheftet; die Enden 
des Heftfadens sind so lang, daß sie an einer geeigneten Stelle der Außenseiten durch Siegel- 
marken oder in anderer geeigneter Weise befestigt werden können. Im Bedürfnisfalle sind weitere 
Blätter mit dem Vordrucke für Ein= und Ausgangsbescheinigungen der Erlaubniskarte anzuheften. 
Daß und in welchem Umfange dies geschehen, ist auf der Karte zu bescheinigen. 
(3) Erlaubniskarten, bei denen einzelne der für die Ein= und Ausgangsbescheinigungen 
bestimmten Blätter fehlen, verlieren ihre Gültigkeit zur Weiterbenutzung, sofern sich nicht zweifels- 
frei ergibt, daß die fehlenden Blätter keine amtlichen Einträge enthalten haben. 
8. 
(1) Die fünf oder dreißig Tage des inländischen Aufenthalts, für welche die Erlaubnis- 
karte für ausländische Kraftfahrzeuge Gültigkeit hat, brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu 
folgen. Die Erlaubniskarte muß daher bei jedem Grenzübertritte zur Bescheinigung des Einganges 
101 
  
uan 
b) für Kraftfahr. 
zeuge im Aus- 
lande wohnender 
Besitzer. 
2
	        

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