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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1909
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
37
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 65.
Volume count:
65
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Bankwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 383 — 
bindlicher Wirkung für alle Landeseinwohner und Behörden als vorhanden 
festgestellten Verhinderung von der Ausübung der landesherrlichen Rechte im 
vollen Umfange ausgeschlossen sei". Im Kommissionsbericht (verfaßt von 
Kulemann und abgedruckt im Archiv für öffentl. Recht, Bd. 16, S. 485 f.) 
war zur Begründung dieses Erachtens in eingehender Darlegung ausgeführt, 
daß die dem verhinderten Landesherrn verbleibenden Rechte nicht in allen Fällen 
der Regentschaft die gleichen seien, sondern daß sich ein durchgreifender Unter- 
schied nach dem Grunde der Behinderung ergebe, je nachdem dieser in der Un- 
fähigkeit zur Regierung liege oder man einem Landesherrn, der zwar alle Eigen- 
schaften eines regierungsfähigen Fürsten besitze und seinerseits zur Übernahme 
der Herrschaft bereit sei, das Regiment aus Rücksicht auf das Interesse des 
Landes glaube vorenthalten zu müssen: von letzterem Ausgangspunkte aus be- 
trachtet, habe die im Regentschaftsgesetze vorgesehene Behinderung des Herzogs 
von Cumberland soweit gehen sollen, wie sie nach Auffassung der preußischen 
Regierung durch das preußische, im vorliegenden Falle zugleich dem braun- 
schweigischen entsprechende Staatsinteresse geboten werde — damit aber sei die 
Vorenthaltung der landesherrlichen Nechte in vollem Umfange gegeben. Gegen 
diese Auffassung erhob sich auf zwiefacher Seite entschiedener Widerspruch. 
Zuerst bei den welfischen Parteien. Ein ihnen vom Landgerichtspräsidenten 
Dedekind erstattetes Gutachten betonte mit aller Entschiedenheit, das Regent- 
schaftsgesetz sei mit der ausgesprochenen Absicht erlassen, alle Fälle etwa mög- 
licher Behinderungen des erbberechtigten Thronfolgers am Regierungsantritt 
gleichmäßig zu regeln, ohne hinsichtlich der dem Regenten zukommenden und dem 
Landesfürsten verbleibenden Rechte einen Unterschied nach dem Grunde der 
Regentschaftseinrichtung zu machen und ohne irgend eine Mehrdeutigkeit des 
Wortlautes, so daß man bei dem Mangel einer die beiderseitigen Rechte ab- 
grenzenden Bestimmung der N. L.-O. ausschließlich die Grundsätze des deutschen 
Staats= und Fürstenrechts anzuwenden habe, denen die von der Synodal- 
kommission beliebte Unterscheidung völlig fremd geblieben sei. Auf der anderen 
Seite begründete die Landesregierung ihre gegensätzliche Auffassung der Rechts- 
und Sachlage in der vielberufenen Denkschrift vom 3. März 1902 über die 
rechtliche Stellung der Regentschaft auf Grund des Regenschaftsgesetzes vom 
16. Februar 1879 Nr. 3 (Verhandlung des 26. ordentl. Landtags, Anl. 51). 
Gegenüber dem Ausgangspunkte des Synodalberichtes, wie der welfischen Ein- 
gaben hob sie hervor, daß nach der Verfassung des Deutschen Reiches die Eigen- 
schaft des Landesherrn von Rechtswegen zugleich die Eigenschaft des deutschen 
Bundesfürsten bedinge, daß aber die Regierung des Herzogs von Cumberland 
in einer für den Einzelstaat bindenden Weise von der Bundeszentralgewalt durch 
den Beschluß vom 2. Juli 1885 beanstandet sei und daß mithin das Recht des 
Thronfolgers auf den Thron sich in das Recht am Thron nicht habe ver- 
wirklichen können. Weiter führte sie aus, wie bei Erlaß des Regentschafts- 
gesetzes angesichts der notorisch feindseligen Stellung des hannoverschen Königs- 
hauses zum Deutschen Neiche und im Hinblick auf die Möglichkeit, daß im Falle 
des Todes des Herzogs Wilhelm mehrfache, unvereinbare Successionsansprliche
	        

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