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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Rhamm, Albert von
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Einleitender Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

Versammlung. Beide Entwürfe sind unterm 6. Mai 1899 durch Vollziehung 
seitens des Regenten zum Gesetz erhoben. 
8 6. 
Der Eintritt des Herzogtums in den Nerddeutschen Bund. 
Das Regentschaftsgesetz. 
I. Als nach der Bundesratssitzung vom 14. Juni 1866 die Entscheidung 
über den österreichischen Mobilmachungsantrag gegen Preußen gefallen war, hatte 
der preußische Gesandte die Erklärung abgegeben, daß seine Regierung nunmehr 
„das Bundesverhältnis als erloschen betrachte und behandeln werde“, gleichwohl 
aber „an den nationalen Grundlagen, auf denen der Bund aufgebaut gewesen, wie 
an der über die vorübergehenden Formen erhabenen Einheit der deutschen Nation 
festhalte, und um für letztere den angemessenen Ausdruck zu finden, die Grund- 
züge einer neuen, den Zeitverhältuissen entsprechenden Einigung vorlege, bereit, 
auf dieser Grundlage einen neuen Bund mit denjenigen deutschen Regierungen 
zu schließen, welche die Hand dazu reichen würden“. Diese „Grundzüge zu 
einer neuen Bundesverfassung“ waren preußischerseits schon wenige Tage vor 
jener entscheidenden Bundestagssitzung durch Zirkulardepesche vom 10. Juni 
1866 den deutschen Regierungen zur Erwägung übersandt. Sie bestanden 
aus 10 Artikeln. Nach Art. 1 sollte das Bundesgebiet künftig aus denjenigen 
Staaten, welche bisher dem Deutschen Bunde angehört hatten, bestehen, mit 
Ausnahme der österreichischen und niederländischen Landesteile, nach Art. 10 
das Verhältnis des neuen Bundes zu den deutschen Gebieten des österreichischen 
Kaiserstaates durch besondere Verträge geregelt werden. Die Artikel 2 bis 8 
enthielten über die gesetzgebende Bundesgewalt und deren Zuständigkeit, die 
Wahlen zur Nationalvertretung, die Vereinigung der Bundesstaaten zu einem 
einheitlichen Zoll= und Handelsgebiet und die Schöpfung einer Bundesmarine 
eine Reihe grundlegender Bestimmungen, die späterhin größtenteils in die Ver- 
fassung des Norddeutschen Bundes übergegangen sind. Der Art. 9 endlich 
teilte die Landmacht des Bundes in zwei Bundesheere, eine Nord= und eine 
Südarmee, und libertrug fUür Krieg und Frieden den Oberbefehl über die erstere 
dem König von Preußen, über die andere dem König von Bayern. 
Nachdem dann durch die Sommation vom 15. Juni die Regierungen von 
Hannover, Sachsen, Kurhessen und Nassau vor die Wahl zwischen einem 
Blindnis mit Preußen unter Gewähr des bisherigen Landbesitzes und der 
Sonveränctätsrechte „nach Maßgabe der Reformvorschläge vom 14. Juni“ 
oder aber der Kriegserklärung Preußens gestellt waren, erging von preußischer 
Seite an die kleineren norddeutschen Staaten mittels der identischen Noten vom 
16. Juni gleichfalls der Antrag auf Abschluß eines Bündnisses „auf denjenigen 
Grundlagen, die mit einem baldigst zu berufenden Parlamente zu vereinbaren 
sein würden“, zugleich mit dem Ersuchen, die Truppen ungesäumt auf den 
Kriegefuß zu setzen und dem König von Preußen zur Verfügung zu halten.
	        

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