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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1916
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
44
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 53.
Volume count:
53
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Besitzsteuergesetz und zum Kriegssteuergesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLIV. Jahrganges 1916.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Besitzsteuergesetz und zum Kriegssteuergesetze.
  • 2. Konsulatwesen.
  • 3. Handels- und Gewerbewesen.
  • 4. Allgemeine Verwaltungssachen.
  • 5. Versicherungswesen.
  • 6. Maß- und Gewichtswesen.
  • 7. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)

Full text

— 417 — 
von den Erben abzugeben. Sind mehrere Verpflichtete vorhanden und gibt ein Verpflichteter 
die Besitzsteuererklärung ab, so werden die anderen dadurch von der Verpflichtung befreit. Hat 
von mehreren Erben einer dem Besitzsteueramte gegenüber die Erfüllung der den Erben in An- 
sehung der Besitzsteuer obliegenden Pflichten übernommen, so ist die Aufforderung zur Abgabe 
der Besitzsteuererklärung nur an ihn, andernfalls nach dem Ermessen des Besitzsteueramts an 
einen von ihnen zu richten. 
" 8 18. · 
() Die Besitzsteuererklärung ist nach Anleitung des Musters 2 zu gestalten. Bei der erst- Nuster 2 
maligen Veranlagung der Besitzsteuer ist mit der Besitzsteuererklärung in der Regel die Steuer— « 
erklärungzumeeckederVeranlagungderaußerordentlichenKriegsabgabezuverbinden(§8 
der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen). 
() Vordrucke für die Besitzsteuererklärung sind dem Steuerpflichtigen kostenlos zu verabfolgen. 
() Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß die Besitzsteuererklärung auch 
mündlich bei der Veranlagungsbehörde abgegeben werden kann; der hiernach ausgefüllte Vordruck 
ist vom Steuerpflichtigen und vom Veranlagungsbeamten zu unterzeichnen. - 
(O Wenn für Landessteuerzwecke zuverlässige Darstellungen des gesamten im Bundesstaate 
gelegenen Grundbesitzes der einzelnen Steuerpflichtigen bestehen und fortgeführt werden, kann 
die Aufführung der einzelnen Grundstücke in der Steuererklärung unterbleiben und ihr Steuer— 
wert im ganzen angegeben werden. Doch muß das in anderen Bundesstaaten gelegene Grund- 
vermögen besonders aufgeführt werden. 
. . §19. 
() Die Abgabe der Besitzsteuererklärung ist nötigenfalls durch vorher anzudrohende Geld- 
strafen bis zu fünfhundert Mark zu erzwingen. 1 
6)Gleichzeitig mit der Straffestsetzung auf Grund des § 54 Abs. 1 des Gesetzes ist dem 
Säumigen eine angemessene weitere Frist zur Abgabe der Besitzsteuererklärung zu setzen. 
(63) Die Geldstrafe kann so lange wiederholt werden, bis der Steuerpflichtige seiner Ver- 
pflichtung zur Abgabe der Erklärung nachgekommen ist. 
(4) Durch die fortgesetzte Weigerung des Steuerpflichtigen, eine Besitzsteuererklärung abzu- 
geben, wird seine Veranlagung zur Besitzsteuer auf Grund schätzungsweiser Vermögensfeststellungen 
nicht gehindert. 
(5) Von der Auferlegung eines Zuschlags zu der geschuldeten Besitzsteuer (§ 54 Abs. 2 des 
Gesetzes) bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Besitzsteuererklärung soll dann abgesehen werden, wenn 
die Umstände des Einzelfalls die Versäumnis als entschuldbar erscheinen lassen. Wird die Besitz- 
steuer im Rechtsmittel- oder Berichtigungsverfahren anderweit festgesetzt, so tritt auch eine ent- 
sprechende Erhöhung oder Ermäßigung des Zuschlags ein. · 
§20. 
Das Besitzsteueramt hat die Angaben in den Besitzsteuererklärungen auf ihre Richtigkeit Prüfung 2 
und Vollständigkeit zu prüfen. Besitzsteue, 
8 21 erklärung 
(0 Der Vermögenszuwachs ergibt sich aus der Vergleichung des Vermögensstandes am Feststellun 
Ende des Veranlagungszeitraums (Endvermögen) mit dem Vermögensstand am Anfang des V bes en 
Veranlagungszeitraums (Anfangsvermögen). zuwa ses 
(2) Als Anfang des Veranlagungszeitraums (8 19 Abs. 1 des Gesetzes) gilt der 1. Januar 
1914, wenn der Steuerpflichtige damals schon zu den im § 11 des Gesetzes aufgeführten Per- 
sonen gehört hat, oder, wenn dies nicht der Fall war, der Zeitpunkt, an dem später die persön- 
liche Steuerpflicht eingetreten ist. « 
(1) Der Vermögensstand an dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt ist als Anfangsvermögen 
so lange maßgebend, bis eine Besitzsteuer zu veranlagen ist. Ist es zu einer Besitzsteuerver- 
eulagung gekommen, so ist das hierbei festgestellte Endvermögen später wieder so lange als 
Infangsvermögen maßgebend, bis erneut eine Besitzsteuer zu veranlagen ist. "
	        

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