Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Letztwillige Verfügungen mit Ausschluß der gemeinschaftlichen Testamente.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • I. Grundbegriffe.
  • II. Das Nachlaßgericht.
  • III. Letztwillige Verfügungen mit Ausschluß der gemeinschaftlichen Testamente.
  • IV. Erbverträge.
  • V. Gemeinschaftliche Testamente.
  • VI. Schenkungen auf den Todesfall.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 378. Anfechtung letztwilliger Verfügungen. 731 
Fälle. 1. G. und H. erleben beide den Erbfall. Hier sind sie beide anfechtungsberechtigt, 
während J., auf dessen Person sich der Irrtum des F. bezog, kein Anfechtungsrecht hat, da ihm 
ja die Aufhebung der Verfügung des F. bei Lebzeiten seines Vaters nicht unmittelbar zustatten 
kommen würde. 2. G. ist vor dem Erbfall gestorben. Hier ist an seines Vaters Statt der 
verleumdete J. anfechtungsberechtigt, während das Anfechtungsrecht des H. nunmehr fort- 
fällt; immerhin hat, wenn J. von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch macht, auch H. Vorteil 
davon, da die der Gemeinde K. entrissene Erbschaft halb an J., halb an H. fällt. 3. Nach 
G. ist auch J. gestorben, ohne den Erbfall zu überleben. Hier steht das Anfechtungsrecht 
niemandem zu; vielmehr kann die Gemeinde K. die ihr durch die Verleumdung J.s zu- 
gefallene Erbschaft unanfechtbar behalten!! 
I%0) Nicht anfechtungsberechtigt ist der Erblasser selbst: er kann seine letzt- 
willigen Verfügungen aufheben, nicht aber anfechten! 
2. Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe ein- 
gesetzt oder enterbt oder ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung 
solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaß-= 
gericht; dasselbe gilt für die Anfechtung von Verfügungen, durch die ein Ver- 
mögensrecht für einen andern nicht begründet wird, namentlich für die An- 
fechtung der Anordnung einer Auflage; bei andern letztwilligen Verfügungen, 
vor allem der Anordnung von Vermächtnissen, ist die Anfechtung gegenüber 
dem zu erklären, der durch die Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil 
erlangt hat (2081, 143 IV). 
3. Die Anfechtung bedarf keiner Form. 
4. Die Anfechtung wirkt, auch wenn nur einer von mehreren Anfechtungs- 
berechtigten sie erklärt, für und wider sämtliche Beteiligte (142 D. 
5. Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen; die Frist be- 
ginnt, sobald der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsrecht Kenntnis 
erlangt; die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall dreißig Jahre 
verstrichen sind (s. 2082, 2083). 
6. Das Anfechtungsrecht fällt fort, wenn der Anfechtungsberechtigte nach Eintritt des 
Erbfalls die anfechtbare Verfügung formlos bestätigt (144). Dagegen hat der Erblasser ein 
solches Bestätigungsrecht nicht, sondern muß, wenn er seine anfechtbar getroffene letztwillige 
Verfügung gegen Anfechtung sichern will, die Verfügung wiederholen! 
7. Eine Schadensersatzpflicht zugunsten dessen, der auf die Gültigkeit der letztwilligen 
Verfügung vertraut, ist im Fall der Anfechtung wegen Irrtums, anders als bei Rechts- 
geschäften unter Lebenden, nicht begründet (2078 1II). Dasselbe wird für den Fall der 
Simulation anzunehmen sein.“ 
4. Ausschluß der Stellvertretung bei der Errichtung letztwilliger Verfügungen. 
§ 379. 
I. Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nur persönlich treffen: 
jede Stellvertretung ist ausgeschlossen, sowohl durch Bevollmächtigte wie durch 
5) Strohal, Erbrecht S. 297 1.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment