Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Letztwillige Verfügungen mit Ausschluß der gemeinschaftlichen Testamente.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • I. Grundbegriffe.
  • II. Das Nachlaßgericht.
  • III. Letztwillige Verfügungen mit Ausschluß der gemeinschaftlichen Testamente.
  • IV. Erbverträge.
  • V. Gemeinschaftliche Testamente.
  • VI. Schenkungen auf den Todesfall.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 374. Erbschaft, Vermächtnis, Auflage. § 375. Nachlaßgericht. 725 
I. Als Nachlaßgerichte dienen regelmäßig die Amtsgerichte (R. FG. 72). 
Ortlich ist dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit 
seines Todes seinen Wohnsitz oder in Ermanglung eines inländischen Wohnsitzes seinen 
Aufenthalt hatte; ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im 
Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht seines letzten inländischen 
Wohnsines oder in Ermanglung eines solchen Wohnsitzes ein beliebiges von der Justiz- 
verwaltung zu bestimmendes Amtsgericht zuständig (R. FG. 73 ff.). 
II. Landesgesetzlich können die Verrichtungen des Nachlaßgerichts ganz 
oder teilweise einer nicht gerichtlichen Behörde übertragen werden (EG. 147). 
Dies ist namentlich in Württemberg (Ausf.Ges. 71 ff.) und Baden (Ges. v. 
17. Juni 1899 § 45) geschehn: dort dienen als Nachlaßgerichte besondre 
Behörden, die in gleicher Art zusammengesetzt sind wie die Vormundschafts- 
behörden; hier sind als Nachlaßgerichte die Notare bestellt. Dagegen hat es 
in Preußen, Bayern usw. bei der Zuständigkeit der Amtsgerichte sein Bewenden. 
Doch ist für den größten Teil Preußens bestimmt, daß wenigstens gewisse minder 
wichtige Obliegenheiten der Nachlaßgerichte — z. B. die Sicherung eines Nachlasses mit 
Ausnahme der Anordnung einer Nachlaßpflegschaft — auch den Dorfgerichten, Ortsgerichten 
oder Gemeindevorstehern übertragen werden, sowie daß die Vermittlung der Auseinander- 
setzung zwischen Miterben auf Antrag vom Amtsgericht an einen Notar abgegeben werden 
kann oder abgegeben werden soll (Pr. F. 104 ff., 122, 118, 21fff.). 
III. Letztwillige Verfügungen mit Ausschluß der gemeinschaftlichen 
Testamente.“ 
1. Zegriff und Inhalt der letztwilligen Verfügungen. 
l 376. 
I. Eine große Reihe erbrechtlicher Regeln sind nur unter der Voraus- 
setzung anwendbar, daß der Erblasser nicht durch letztwillige Verfügung 
ein andres bestimmt hat. Dem gesetzlichen Erbrecht tritt also ergänzend ein auf dem 
„letzt willigen“ Belieben des Erblassers beruhendes gewillkürtes Erbrecht zur Seite. 
Beispiel. Ein kinderloser unverheirateter Erblasser stirbt und wird von beiden Eltern 
und einem Bruder überlebt. Hier bestimmt das Gesetz, daß als seine Erben allein die 
Eltern berufen werden, während der Bruder nicht Erbe wird; der Erblasser kann aber diese 
gesetzliche Regel „letztwillig“ geradezu umkehren, indem er zu seinem Erben mit Ausschluß 
der Eltern allein den Bruder beruft. 
II. Für die letztwilligen Verfügungen ist ein dreifaches charakteristisch. 
1. Sie können vom Erblasser einseitig getroffen werden: daß sie von einer 
Gegenpartei vertragsmäßig angenommen werden, ist zu ihrer Gültigkeit nicht 
erforderlich (s. 1937 ff.. 
1) Eichhorn-Goldmann, Testament, 5. Aufl. (10); Meischeider, die letztwilligen Ver- 
fügungen (99); Peiser, Handb. d. Testamentsrechts, 2. Aufl. (07).
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Handbuch der Deutschen Verfassungen.
2 / 2
Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.