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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Erbverträge.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • I. Grundbegriffe.
  • II. Das Nachlaßgericht.
  • III. Letztwillige Verfügungen mit Ausschluß der gemeinschaftlichen Testamente.
  • IV. Erbverträge.
  • V. Gemeinschaftliche Testamente.
  • VI. Schenkungen auf den Todesfall.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 387. Eröffnung und Verkündung von Testamenten. 743 
waren, unverzüglich nach seinem Tode an das Nachlaßgericht abzuliefern; das. 
gilt gleichmäßig, mag der augenblickliche Besitzer eine Privatperson oder ein 
Notar oder eine nicht richterliche Behörde sein; ist der Besitzer eine Privat- 
person, so kann er vom Nachlaßgericht zur Ablieferung durch Ordnungsstrafen 
angehalten werden; besteht Grund zu der Annahme, daß eine Privatperson ein 
abzulieferndes Testament im Besitz hat, so kann das Gericht von ihr die Leistung 
des Offenbarungseides fordern (2259; R. FMG. 83). 
3. Wird das Testament in vorgedachter Art erst nach dem Tode des Erblassers an das 
Nachlaßgericht abgeliefert, so erfolgt die Verkündung selbstverständlich durch dies Gericht; 
war das Testament schon bei Lebzeiten des Erblassers einem Gericht zu übergeben, so geschieht 
die Verkündung durch das für diese Verwahrung zuständige Gericht, und das Testament 
ist erst nach der Verkündung an das Nachlaßgericht abzugeben (2260, 2261). 
II. Mit der „Verkündung“ ist die Bekanntmachung des Testaments noch 
nicht erledigt. Vielmehr hat das Nachlaßgericht allen Beteiligten, die im Ver- 
kündungstermin nicht zugegen waren, von dem Inhalt des Testaments insoweit 
Kenntnis zu geben, als er jeden von ihnen betrifft; auch soll es jedem, der 
ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, die Einsicht in das Testament gestatten 
sowie auf Verlangen eine Testamentsabschrift erteilen (2262, 2264).1 
III. Eine Anordnung, durch die der Erblasser es verbietet, das Testament 
alsbald nach seinem Tode zu verkündigen, ist nichtig (2263). 
IV. Erbverträge.)! 
l 388. 
I. 1. Wie durch letztwillige Verfügungen, so kann der Erblasser das recht- 
liche Schicksal seiner dereinstigen Erbschaft auch durch Erbverträge regeln. 
Sie sind von den letztwilligen Verfügungen zwiefach verschieden. 
a) Sie können niemals einseitig, sondern müssen ausnahmslos unter Mit- 
wirkung einer Gegenpartei errichtet werden: erst dadurch, daß die Gegenpartei 
ihm zustimmt, kommt ein Erbvertrag als solcher zustande (s. 22706). 
b) Sie sind grundsätzlich unwiderruflich (2290 ff.). 
2. Dagegen stimmen die Erbverträge mit den letztwilligen Verfügungen 
darin überein, daß sie bloß von Todes wegen wirksam sind. Der Erblasser 
ist also durch den Erbvertrag nur für die Zeit nach seinem Tode gebunden. 
Dagegen bleibt er, solange er lebt, der freie Herr seines Vermögens (2280). 
Demgemäß ist auf einen Erbvertrag trotz seiner grundsätzlichen Unwiderruflich- 
keit wenig Verlaß: die Gegenpartei muß es sich wehrlos gefallen lassen, wenn 
1) R. 69 S. 274. 
1) Schiffner, Erbvertrag (99); ders. Jahrb. f. Dogm. 40 S. 88; Hellwig, Vertr. auf 
Leistung an Dritte S. 591 (99).
	        

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