Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
dambitsch_verfassung_DR_1910
Title:
Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
Author:
Dambitsch, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
705 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Reichsgesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Artikel 4.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
    Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 29 — 
Bald hernach fanden die für die Vertreter der Stadtgemeinden, wie des 
freien bäuerlichen Grundbesitzes erforderlichen Ergänzungswahlen statt und durch 
Verordnung vom 9. Oktober 1820 wurden die Stände auf den 23. November 
desselben Jahres zum allgemeinen Landtag zusammenberufen. Es harrten 
ihrer, abgesehen von der Feststellung der Etats, zahlreiche und bedentsame Auf— 
gaben auf dem Gebiete des Landesschuldenwesens, der Steuergesetzgebung 1), des 
Justizwesens, der gewerblichen und Gildeverhältnisse. Der Tätigkeit und dem 
Geschick der eingesetzten Kommissionen gelang es, die bei manchen Fragen scharf 
hervortretenden Gegensätze auszugleichen und überall ein Einvernehmen mit der 
Landesregierung herbeizuführen. Nach Feststellung des Landtagsabschiedes ist 
der Landtag am 12. Angust 1823 geschlossen. — 
In einem Patent vom 6. Juni 1823 hatte der Regent die Erklärung 
abgegeben, am bevorstehenden 30. Oktober, dem Tage, an welchem der Herzog 
Karl sein 19. Lebensjahr vollendet haben werde, die vormundschaftliche Re- 
gierung niederlegen zu wollen, in der Hoffnung, daß der Herzog „bei der sorg- 
fältigen Vorbereitung, welche Se. Liebden genossen, nunmehr sich im Stande 
befinden werde, Sich der Lasten der Regierung zum wahren Wohl und Nutzen 
Seiner Lande selbst zu unterziehen"“. Es ist bekannt, wie schmachvoll diese 
Hoffnung getrogen hat. Des Herzogs Verhalten gegenüber den Ständen, die 
ihm durch den engeren Ausschuß schon im Juli 1823 zum bevorstehenden Re- 
gierungsantritt den Ausdruck ihrer Ergebenheit und ihres Vertrauens hatten 
darbringen lassen, erregte von vornherein einiges Mißtrauen. Zwar hatte er 
sich das bei einem Thronwechsel übliche Geschenk der Landschaft im Betrage 
von 20 000 Talern?) in Gnaden gefallen lassen, aber er stellte in seinem 
Patent vom 30. Oktober 1823 die Neversalen nicht aus, wie er dagegen freilich 
auch von der Forderung des Erbhuldigungseides einstweilen absah. Der Land- 
tag wurde auch dann nicht einberufen, als die Beratung der neuen Etats zur 
dringendsten Notwendigkeit geworden war. Auf eine mündliche Aufrage der 
Mitglieder des Ausschusses nach dem Grunde der Unterlassung gab — im 
Frühjahr 1826 — einer der Geheimen Räte ausweichende Antwort und riet, 
mit amtlichen Anträgen noch zu warten, da es nicht auf einige Monate ankomme 
und die Versammlung wohl bis in den Herbst verschoben werden dürfe. Um diese 
Zeit aber erfolgte die Entlassung des verdienten Geheimrats v. Schmidt-Phiseldeck 
aus dem Staatsdienste, und unterm 10. Mai 1827 erschien das bekannte Patent 
des Herzogs, das den Rechtsbestand aller dem letzten Jahre der Regierungs- 
vormundschaft angehörenden Verordnungen und Iunstitutionen in Frage stellte. 
  
1) Darunter namentlich die Gesetzesvorlage betreffs der Ausgleichung der öffent- 
lichen Abgaben, durch welche die bisherigen Steuerbefreiungen der Ritterschaft gegen 
Entschädigung (Steuer-Reluitionsscheine) in Wegfall gebracht wurden. 
2) Diese althergebrachte Spende stellt ein Entgelt dar für die Bestätigung der 
landständischen Privilegien seitens des jeweiligen Regierungsnachfolgers. Sie ist in 
der Regel vom Empfänger zu milden Zwecken verwendet, so vom Herzog Karl Wil- 
helm Ferdinand zur Errichtung des Krankenhauses in der Stadt Braunschweig. Noch 
der Herzog Wilhelm hat sie bei seinem Regierungsantritt erhalten.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment