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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register G
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Gebühren. Von Professor Dr. Otto Gerlach, Königsberg i. Pr..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Gebäudesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gebiet. siehe Staat, Landesgrenzen, Gemeindebezirk.
  • Gebühren. Von Professor Dr. Otto Gerlach, Königsberg i. Pr..
  • Gebührenäquivalent. siehe Amortisationsrecht, Erbschaftssteuer, Kiautschon.
  • Gefängniswesen. Von Erstem Staatsanwalt Klein Berlin.
  • Geheimmittel. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Geistliche. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Geistliche Gesellschaften. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Geld. siehe Münzwesen, Notenbanken, Reichsbank, Papiergeld.
  • Geleit (freies, sicheres). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i Pr..
  • Gemeinde.
  • Gemeindegerichte. Von Professor Dr. A. Hegler, Tübingen.
  • Gemeinheitsteilungen (Zusammenlegungen).
  • Gendarmerie. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Genehmigung. siehe Bestätigung, Konzession.
  • Generalkommissionen. vgl. Auseinandersetzungen, Band I. S. 243-245 (Preußen), 253 (Sachsen); Band II, S. 946.
  • Generalsuperintendent. siehe Evangelische Kirche (Bd. I S. 745).
  • Genfer Konvention. vgl. Kriegssanitätswesen S. 685, 689.
  • Gerichtskosten. Von Geh. Rechnungsrat, Bureauvorsteher im Reichsjustizamt Pfafferoth, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gerichtsverfassung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Karl Freiherr von Stengel, Münnchen, bearbeitet von Kammergerichtsrat Dr. Pierre Siméon in Berlin.
  • Gesandte. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Geschäftssprache (Staatssprache). Von Professor Dr. Hubrich, Greifswald (Für Elsaß-Lothringen vom Herausgeber).
  • Gesetz. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Gesetzblatt. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Gesindepolizei. Von Landgerichtsdirektor Geh. Justizrat Rotering, Magdeburg (für Hessen vom Herausgeber).
  • Gesundheitswesen. (Medizinalbehörden). Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Gewässer.
  • Gewerbe.
  • Gewerbegericht. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Gewerbekammern. siehe Handelskammern, Handwerkskammern.
  • Gewerbestatistik. siehe Berufszählung, Handelsstatistik.
  • Gewerbesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gewerbliches Unterrichtswesen. Von Geh. Oberregierungsrat Simon, vortragend. Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gewicht. siehe Maß und Gewicht.
  • Gewissensfreiheit. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Gewohnheitsrecht. Von geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Gifthandel. Von Geh. Medizinalrat Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Glaubensfreiheit. siehe Gewissensfreiheit.
  • Gottesdienst. siehe Religionsgesellschaften, Gewissensfreiheit, Kirchenhoheit, Kirchengebäude, Heilige Sachen, Evangelische Kirche, Katholische Kirche.
  • Grenze, Grenzen. siehe Landesgrenzen; Gemeindegebiet Bd. 2 S. 43
  • Grundsteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gutsbezirke (selbständige).
  • Gymnasien. siehe Unterrichtswesen (höheres).
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

— 0 — 
Die etwanige Remuneration derselben ist aber Sache dessen, der die Vertre- 
tung nachgesucht hat. 
§. 45. Dagegen soll es den Vereinen überall freislehen, zu den Büreau- 
geschäften des Schauamts, namentlich zur Bearbeitung der schriftlichen Ausferti= 
gungen und Rechnungssachen, einen eigenen Beamten, der kein Mitglied des Ver- 
eins ist, anzustellen und zu besolden. 
9. 46. Fuͤr jedes zur Schau gebrachte Stück Waare soll ein gewisses 
Schau= und Stempelgeld, als Gebühr für die Besichtigung und Beglaubigung, 
bezahlt werden. 
§. 47. Dasselbe soll jedoch auf das Mäßigste, und nur um ein Weniges 
bhöher angesetzt werden, als erforderlich ist, um die nothwendigsten Kosten des 
Schau-Instituts jedes Orts zu bestreiten. 
Der Ueberschuß soll zur Deckung auf nicht vorher gesehene Fülle dienen. 
S. 48. Die Schau= und Stempelmeister dürfen kein Stück Waare, wel- 
ches ihnen selbst oder nahen Verwandten gehört, befichtigen und bezeichnen, son- 
dern mässen dies den beiden andern ihrer anwesenden Amtsgenossen überlassen. 
Sie können sich hierbei um so weniger mit der Unwiffenheit entschuldigen, 
da die Stücke mehrentheils, insonderheit bei dem Hauptartikel, dem Tuch, mit 
dem Namen des Eigenthümers bezeichnet zu seyn pflegen. 
#§#. 40. Schau= und Stempelmeister, die ihr Anm nachlässig, eoder nach 
Ansehen der Person, wenn gleich sonst ohne Eigennutz, verwalten, sind in jedem 
Falle, auf Verlangen des Beschädigken, zum Schadensersatze verpflichtet. 
Wer aber überwiesen wird, während des Jahres seiner Amtsverwaltung, 
die Schaustunden ohne Anzeige und zulängliche Entschuldigung dreimal versäumt, 
oder aus Unaufmerksamkeit oder Nachsicht bei der Schau, sich dreimal der Moglich- 
keit eines Anspruchs auf Entschädigung ausgesetzt zu haben, soll als einer, welcher 
den Zweck des Vereins nicht achtet, angesehen und von der Mitgliedschaft ausge- 
schlossen werden. G. 21.) 
#§## #. Die Strafen betrügerischer Waaren-Verfertigung oder Bezeichnung 
sind bereits im Allgemeinen Landrecht Th. II. Titel 20. folgendermaßen felsigesetzt: 
S. 1442. Wer die zum Verkauf bestimmten Lebensmittel oder andere Waaren 
mit fremden Materialien vermengt oder versetzt, um dadurch ihr 
Maaß und Gewicht, oder ihre scheinbare Güte, betrüglicherweise zu 
vermehren, gegen den wird die Strafe des qualifizirten Betruges um 
die Hälfte geschärft. 
K. 1445. Desgleichen gegen diejenigen, welche mit Jeichen oder Proben, die 
nur für Waaren von gewisser Art oder Güte bestimmt sind, Waaren 
von schlechterer Art oder Güte betrüglicherweise bezeichnen. 
Jahrgang 1823. B F. 1446.
	        

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