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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register G
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Gutsbezirke (selbständige).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Preußen. Von Regierungsassessor Fritz W. Schmidt, Königsberg i. Pr..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Gebäudesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gebiet. siehe Staat, Landesgrenzen, Gemeindebezirk.
  • Gebühren. Von Professor Dr. Otto Gerlach, Königsberg i. Pr..
  • Gebührenäquivalent. siehe Amortisationsrecht, Erbschaftssteuer, Kiautschon.
  • Gefängniswesen. Von Erstem Staatsanwalt Klein Berlin.
  • Geheimmittel. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Geistliche. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Geistliche Gesellschaften. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Geld. siehe Münzwesen, Notenbanken, Reichsbank, Papiergeld.
  • Geleit (freies, sicheres). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i Pr..
  • Gemeinde.
  • Gemeindegerichte. Von Professor Dr. A. Hegler, Tübingen.
  • Gemeinheitsteilungen (Zusammenlegungen).
  • Gendarmerie. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Genehmigung. siehe Bestätigung, Konzession.
  • Generalkommissionen. vgl. Auseinandersetzungen, Band I. S. 243-245 (Preußen), 253 (Sachsen); Band II, S. 946.
  • Generalsuperintendent. siehe Evangelische Kirche (Bd. I S. 745).
  • Genfer Konvention. vgl. Kriegssanitätswesen S. 685, 689.
  • Gerichtskosten. Von Geh. Rechnungsrat, Bureauvorsteher im Reichsjustizamt Pfafferoth, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gerichtsverfassung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Karl Freiherr von Stengel, Münnchen, bearbeitet von Kammergerichtsrat Dr. Pierre Siméon in Berlin.
  • Gesandte. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Geschäftssprache (Staatssprache). Von Professor Dr. Hubrich, Greifswald (Für Elsaß-Lothringen vom Herausgeber).
  • Gesetz. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Gesetzblatt. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Gesindepolizei. Von Landgerichtsdirektor Geh. Justizrat Rotering, Magdeburg (für Hessen vom Herausgeber).
  • Gesundheitswesen. (Medizinalbehörden). Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Gewässer.
  • Gewerbe.
  • Gewerbegericht. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Gewerbekammern. siehe Handelskammern, Handwerkskammern.
  • Gewerbestatistik. siehe Berufszählung, Handelsstatistik.
  • Gewerbesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gewerbliches Unterrichtswesen. Von Geh. Oberregierungsrat Simon, vortragend. Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gewicht. siehe Maß und Gewicht.
  • Gewissensfreiheit. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Gewohnheitsrecht. Von geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Gifthandel. Von Geh. Medizinalrat Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Glaubensfreiheit. siehe Gewissensfreiheit.
  • Gottesdienst. siehe Religionsgesellschaften, Gewissensfreiheit, Kirchenhoheit, Kirchengebäude, Heilige Sachen, Evangelische Kirche, Katholische Kirche.
  • Grenze, Grenzen. siehe Landesgrenzen; Gemeindegebiet Bd. 2 S. 43
  • Grundsteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gutsbezirke (selbständige).
  • A. Preußen. Von Regierungsassessor Fritz W. Schmidt, Königsberg i. Pr..
  • B. Sachsen. Von Bürgermeister Dr. Seyffarth, Schleiz.
  • Gymnasien. siehe Unterrichtswesen (höheres).
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
–—. 
304 
Gutsbezirke (Sachsen) 
  
schusses, regelt für diesen Fall § 137 äöstl. 
L#90 
# 7. Die Aufsicht des Staates über die Ver- 
waltung der G. wird unbeschadet der in den Ge- 
setzen geordneten Mitwirkung des Kreisausschusses 
und des Bezirksausschusses in erster Instanz von 
dem Landrate als Vorsitzenden des Kreisaus- 
schusses, in höherer und letzter Instanz von dem 
Reg Präsidenten geübt. Beschwerden bei den 
Aufsichtsbehörden sind in allen Fällen innerhalb 
zwei Wochen anzubringen (§ 139 östl. LG). 
Dem Landrat steht gegenüber G. die Zwangs- 
etatisierung zu. Gegen die Verfügung des Land- 
rats ist dem Besitzer des Gutes die Klage beim 
Bezirksausschuß gegeben (§ 141 östl. LG0). 
Literatur: Genzmer, Entstehung und Rechts- 
verbältnisse der G. 1891; Halbey, Das Gemeindeverfas- 
sungs= und Verwaltungsrecht der 7 östl. Provinzen Preu- 
ßens I 18396, S 101; Schön, Recht der Kommunalver-= 
bände 1897 S 339; Brauchitsch 3 1½, HW pr. Verw 
„Gutsbezirke“; die Kommentare zur LGO von Freytag, 
Keil, Genzmer“; Schoplick, Das Recht der G. in 
Preußen, 1910; Kormann, Rittergüter im geltend. 
pr. Recht (Kommun. Arch. II 215). 9#. W. Schmidt. 
B. Sachsen 
Neben den Gemeinden bleiben (wie schon nach 
der LGv. 7. 11. 38) als besondere Selbstver- 
waltungskörper die selbständigen G. bestehen. 
Hauptsächlicher Grund ihrer Beibehaltung ist 
die Rücksichtnahme auf „persönliche Verhältnisse 
und gewohnte, in lang bestandenem Zustande 
wurzelnde Anschauungen“, während Gründe ver- 
waltungspolitischer Art, wie sie noch 1838 bestan- 
den (Patrimonialgerichtsbarkeit und obrigkeitliche 
Gewalt des Gutsherren über die Gemeinde, die 
ihn als einfaches Gemeindemitglied nicht ge- 
eignet erscheinen ließ), kaum noch geltend gemacht 
werden können. Die Regierung steht demgemäß 
Anträgen auf Begründung neuer selbständiger 
G. (gesetzlich übrigens nirgends vorgesehen) 
grundsätzlich ablehnend gegenüber und genechmigt 
sie mur noch beim Vorliegen gewichtiger öffent- 
licher Interessen (Beispiel: V des Min Inn v. 
27. 11. 09. Es handelt sich da um das neue Wasser- 
werk der Stadt Leipzig in den Dörfern Canitz und 
Wasewitz. Um die Güte und Reinheit des dort zu 
gewinnenden Grundwassers sicher zu stellen, hat 
Leipzig die gesamte Flur beider Gemeinden auf- 
gekauft und daraus mit Genchmigung des Min Inn 
einen selbständigen G. gebildet); andererseits ist 
den selbständigen G. durch RLGO # 82 Abs 2 
anheim gegeben, sich im Wege freier Ueberein- 
kunft mit benachbarten Gemeinden zu vereinigen, 
und der Gesetzgeber sucht solche Vereinigungen zu 
fördern, indem er z. B. in # 79 des Allgem. 
Bau# v. 1. 7.00 (GWBlo0, 381 f) die Errichtung 
von Gebäuden in selbständigen G. nur zu ganz 
bestimmten, im Zusammenhang mit dem wirt- 
schaftlichen Betriebe des Gutsherrn stehenden 
Zwecken gestattet. — Selbständige G. sind nach 
RCLGO 8 82 die Kgl Schlösser und deren Zube- 
hörungen, die bisher zu keinem Gemeindeverbande 
gehörenden Staats- und Privatwaldungen, Kam- 
mer= und Rittergüter sowie diejenigen Güter, 
  
die, ohne wirkliche Rittergutseigenschaft zu haben, 
seither in gleichem Verhältnis zu den Gemeinden 
gestanden haben. Insgesamt gab es am 1. 1. 10 
1218 selbständige G. (während ihre Zahl z. B. 
am 1. 1. 04 noch 1231 betrug). 
Einziges Organdes G. (Gutsvorsteher) 
ist der Gutseigentümer. Seine öffentlichrechtliche 
Stellung ist dieselbe wie die der Gemeindevertre- 
tung in Landgemeinden, jedoch mit der Besonder- 
heit, daß er auch die Gemeinde selbst verkörpert 
(„Gutsbezirksmitglieder“ gibt es nicht), also zu 
allen Pflichten und Leistungen für den G. auf 
eigene Kosten verbunden ist. Um die ihm zu- 
stehenden Befugnisse, insbesondere die obrigkeit- 
liche Gewalt, auch ausüben zu können, muß er 
gewisse persönliche Voraussetzungen erfüllen. Nur 
Personen, die, wenn sie Gemeindemitglieder wä- 
ren, stimmberechtigt wären [X Gemeindeorga- 
nisation in Sachsen §# 81, sind hierzu befähigt. 
Ermangelt der Gutsherr dieser Eigenschaft, so 
hat er einen, dem Amtshauptmann geeignet er- 
scheinenden Stellvertreter zu bestellen. 
Zu dieser Bestellung ist er außerdem verpflichtet, 
wenn er nicht seinen ständigen Aufenthalt im G. 
hat oder wegen Krankheit oder aus anderen in 
seiner Person liegenden Gründen die Pflichten 
eines Gutsvorstehers zu erfüllen verhindert ist. 
Unterläßt er die Ernennung eines Stellvertreters, 
so wird dieser auf seine Kosten vom Amtshaupt- 
mann bestellt. Für gewisse Fälle bestimmt das 
Gesetz selbst die Person des Vertreters, der dann, 
wenn er nach dem Vorstehenden zur Ausübung 
der gutsherrlichen Befugnisse nicht geeignet ist, 
seinerseits einen Stellvertreter zu bestellen hat. 
Es sind nämlich juristische Personen durch ihren 
gesetzlichen Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehe- 
männer, Kinder unter väterlicher Gewalt durch 
ihren Vater, Bevormundete durch ihren Vor- 
mund zu vertreten. Steht der selbständige G. im 
Eigentum Mehrerer, so entscheidet mangels Eini- 
gung Wohnsitz im G., Alter und Los. Wer die 
obrigkeitlichen Befugnisse ausübt (sei es der Guts- 
herr oder sein Stellvertreter), wird hierzu vom 
Amtshauptmann eidlich in Pflicht genommen. 
Durch freie, der aufsichtsbehördlichen Geneh- 
migung unterworfene Vereinbarung zwischen 
Gutsherrn und Gemeinderat einer Nachbarge- 
meinde können einzelne oder auch sämtliche Guts- 
vorstehergeschäfte dem Gemeindevorsteher dieser 
Nachbargemeinde gegen angemessene Entschädi- 
gung übertragen werden. Für gewisse Angclegen- 
heiten, nämlich Aufstellung von Listen und Ver- 
zeichnissen für staatliche Zwecke, z. B. für Steuern, 
Wahlen zum Reichs= und Landtag usw., ist dies 
sogar mangels besonderer Dispensation durch die 
Aufsichtsbehörde vorgeschrieben; die Nachbar- 
gemeinde, die diese Geschäfte gegen Entschädigung 
zu übernehmen hat, wird nötigenfalls durch die 
Amtshauptmannschaft bestimmt. 
2GO / S2—SS, REtO 37 Abs1. 
Literatur bei dem Art. Gemeindeorganisation in 
Sachsen (Band II S. 86). Sepffarth. 
Gymnasien 
Unterrichtswesen (höheres) 
 
	        

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