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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1902
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
86
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 30.
Volume count:
30
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[91] Ministerial-Bekanntmachung, betr. das Ergebnis der Wahlen zur achten ordentlichen Landessynode.
Volume count:
91
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze.
  • 2. Bankwesen.
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 269 — 
satzstempel“. Von den drei mittleren Feldern tragen die beiden äußeren die Wertbezeichnung 
ebenfalls weiß auf dunklem Grundc, das Mittelfeld zeigt den Rcichsadler. Das untere Feld 
mit guillochiertem Grunde enthält den Vordruck für die Entwertung durch Eintragung von Tag, 
Monat und Jahr auf der dazu vorgezeichneten Linie. Die Markwerte unterscheiden sich von 
den Pfennigwerten dadurch, daß unter Anwendung ciner zweiten Farbe auch das obere Feld 
mit einer Guilloche unterdruckt ist, so daß hier sowie im untersten Felde die Schrift dunkel auf 
hellem Grunde steht. Die Marken zu 10 Pf. sind hellkarmin, diejenigen zu 20 Pf. hellblau, zu 
50 Pf. grauviolett, zu 1 K grün mit rotbraunem Unterdrucke, zu 2 K gelbbraun mit grünem 
Unterdrucke, zu 10 K rotbraun mit grünem Unterdrucke. 
(6) Der Vertrieb der Stempelmarken erfolgt durch die Postanstalten. Stempelmarken zum 
Verte von 10, 20 und 50 Pf. werden bei allen Postämtern und bei denjenigen sonstigen Post- 
stellen, bei welchen sich ein Bedürfnis hierfür herausstellt, verkauft. Die Verkaufsstellen für 
Stempelmarken von höherem Werte werden nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt und 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
(4) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) kann anordnen, daß zunächst die vorhandenen Be- 
stände an Warenumsatzstempel= und Quittungsstempelmarken verwendet werden. Auch können, 
soweit höhere Steuerbeträge als 10 .K in Frage kommen, Grundstücksstempelmarken verwendet 
werden, die bei den von den Landesregierungen auf Grund des §& 1 Abs. 1 der Ausführungs- 
bestimmungen zum Reichsstempelgesetze bestimmten Amtsstellen zu beziehen sind. Die Quittungs- 
stempelmarken werden gleichfalls bei allen Postämtern und sonst bekanntgegebenen Post- 
stellen verkauft. 80 
g 80. 
() Steimpelmarken können, wenn sie unbeschädigt sind, bei den Verkaufsstellen gegen Marken 
zu anderen Wertbeträgen umgetauscht werden. Eine bare Herauszahlung findet nur in beson- 
deren Ausnahmefällen mit Genehmigung der Oberbehörde statt. Die zum Umtausch zurück- 
gegebenen Stempelmarken sind, bevor sie vereinnahmt werden, auf ihre Echtheit und Unver- 
sehrtheit zu prüfen. 
(2 Der Ersatz verdorbener Stempelmarken zur Entrichtung der Umsatzsteuer nach §# 25 des 
Gesetzes findet bei den mit deren Vertriebe beauftragten Postanstalten nach Maßgabe der Be- 
stimmungen in den §# 12 bis 14 der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetze 
vom 15. Juli 1909 statt 1). Das gleiche gilt für Quittungsstempelmarken, während hinsichtlich 
1) Die angezogenen Bestimmungen lauten: 
.12. 
Für verdorbene Stempelmarken oder Vordrucke und für Marken, mit welchen demnächst verdorbene Schrift- 
stücke versehen sind, kann Erstattung beansprucht werden, wenn der Schaden mindestens eine Mark beträgt und wenn 
von den Stempelzeichen oder den Schriftstücken, zu welchen sic verwendet sind, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch 
gemacht worden i demgegenüber durch die Erstattung das Steuerinteresse gefährdet erscheint. Es genügt, wenn 
der Wert der gleichzeitig zur Erstattung vorgelegten Stempelzeichen zusammen eine Mark beträgt, und es kommt nicht 
darauf an, ob die Beschädigung der einzelnen Stempelzeichen durch ein und dasselbe Ereignis veranlaßt oder auf ver- 
schiedene, voneinander unabhängige Versehen oder Zufälle zurückzuführen ist. 
8 13. 
(1) Der Erstattungsanspruch ist bei der Postanstalt des Bezirkes innerhalb eines Monats, nachdem der Schaden 
dem Berechtigten bekannt geworden ist, unter Beifügung der verdorbenen Stempelzeichen und Schriftstücke anzu- 
melden. Über die Anträge entscheidet, falls sie eineefmilhese. erster oder zweiter Klasse unterbreitet sind, der Post- 
amtsvorsteher. In zweifelhaften Fällen sowic allgemein seitens der übrigen Postanstalten ist die Entscheidung der der 
Postanstalt vorgesetzten Behörde (im Reichs-Postgebiet und in Bayern der Ober-Postdirektionen, in Württemberg 
der Gencraldirektion der Posten und Telegraphen)] einzuholen. 
(2) Die Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist auch dann als gewahrt anzusehen, wenn bie 
Erstattung bei einer nicht zuständigen Postanstalt oder einer Sienerstelle beantragt worden ist. Die Amtsstellen haben 
in diesem Falle den Antrag der zuständigen Behörde (Abs. 1 Satz 1) zur Entschcidung vorzulegen. 
814. 
(1) Eine bare Zurückzahlung der entrichteten Abgabe findet in den Fällen des z 12 nicht statt, die Erstattung 
erfolgt vielmehr im Wege des Umtausches, und zwar werden in der Regel für verdorbene Vordrucke Vordrucke, für 
verdorbene Marken Marken abgabefrei verabfolgt. Den Wünschen des Antragstellers hinsichtlich des Betrags der 
einzelnen Stücke ist tunlichst Rechnung zu tragen. 
(3) Die verdorbenen Stempetlzeichen sind in Gegenwart von zwei Beamten zu vernichten. 
Umtausch von 
Stempelzeichen. 
Ersatz 
verdorbener 
Stempelmarken.
	        

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