Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Stufen  der  Klassensteuer  und  die  klassifizirte  Einkommensteuer  herangezogen  werden.
Bei  den  Vorschriften  des  F.  9a  des  oben  erwähnten  Gesetzes  behält  es  sein
Bewenden.

g.  11.

Unter  Anwendung  des  nach  diesen  Grundsätzen  (§.  10  Absatz  1,  2  md  3)
vom  Kreistage  beschlossenen  Vertheilungsmaßstabes  wird  das  Kreisabgaben-Soll
für  die  einzelnen  Gemeinden  und  selbstständigen  Gutsbezirke  im  Ganzen  berechnet  und
denselben  zur  Untervertheilung  auf  die  einzelnen  Steuerpflichtigen  nach  demselben
Maßstabe  zur  Einziehung  sowie  zur  Abführung  im  Ganzen  an  die  Kreiskommunalkasse
  überwiesen.

Den  Städten  bleibt  die  Beschlußnahme  darüber,  wie  ihre  Antheile  an  den
Kreisabgaben  aufgebracht  werden  sollen,  vorbehalten.

KC.  12.
Feststellung  des  Kreisabgaben-Vertheilungsmaßstabes.

Der  Maßstab,  nach  welchem  die  Kreisabgaben  zu  vertheilen  sind,  ist  für
jeden  Kreis  innerhalb  18  Monaten,  nachdem  dies  Gesetz  in  Kraft  getreten  sein
wird,  ein=  für  allemal  festzustellen  und  demnächst  unverändert  zur  Anwendung  zu
bringen.  Der  Kreistag  ist  jedoch  befugt,  hierbei  zu  den  Kreisabgaben  für  Verkehrsanlagen
  die  Grund=  und  Gebäudesteuer,  sowie  die  von  dem  Gewerbebetriebe
auf  dem  platten  Lande  aufkommende  Gewerbesteuer  der  Klasse  Al  innerhalb  der
im  §.  10  festgesetzten  Grenzen  mit  einem  höheren  Prozentsatze  als  zu  den  übrigen
Kreisabgaben  heranzuziehen  beziehungsweise  nach  Maßgabe  des  F.  10  Absatz  3  die
erste  Stufe  der  Klassensteuer  von  der  Heranziehung  zu  diesen  Kreisabgaben  ganz
frei  zu  lassen  oder  dazu  mit  einem  geringeren  Prozentsatze  heranzuziehen.

Kommt  ein  gültiger  Kreistagsbeschluß  über  den  Vertheilungsmaßstab  innerhalb
  der  festgesetzten  Zeit  nicht  zu  Stande,  so  werden  bis  zur  Herbeiführung  dieses
Beschlusses  die  Kreisabgaben  auf  die  sämmtlichen  direkten  Staatssteuern,  mit
Ausschluß  der  Hausirgewerbesteuer,  nach  Maßgabe  des  F.  10  Absatz  1  gleichmäßig
vertheilt.

Der  Kreistag  kann  den  festgestellten  Maßstab  von  fünf  zu  fünf  Jahren
einer  Revision  unterziehen.

S.  13.
Mehr-  oder  Minderbelastung  einzelner  Kreistheile.

Sofern  es  sich  um  Kreiseinrichtungen  handelt,  welche  in  besonders  hervorragendem
  oder  in  besonders  geringem  Maße  einzelnen  Kreistheilen  zu  Gute
kommen,  kann  der  Kreistag  beschließen,  für  die  Kreisangehörigen  dieser  Kreistheile
eine  nach  Quoten  der  Kreisabgaben  zu  bemessende  Mehr=  oder  Minderbelastung
eintreten  zu  lassen.  Die  Mehrbelastung  kann  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des
Kreistages  durch  Naturalleistungen  ersetzt  werden.

(Nr.  9071.)