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Stufen der Klassensteuer und die klassifizirte Einkommensteuer herangezogen werden.
Bei den Vorschriften des F. 9a des oben erwähnten Gesetzes behält es sein
Bewenden.
g. 11.
Unter Anwendung des nach diesen Grundsätzen (§. 10 Absatz 1, 2 md 3)
vom Kreistage beschlossenen Vertheilungsmaßstabes wird das Kreisabgaben-Soll
für die einzelnen Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke im Ganzen berechnet und
denselben zur Untervertheilung auf die einzelnen Steuerpflichtigen nach demselben
Maßstabe zur Einziehung sowie zur Abführung im Ganzen an die Kreiskommunalkasse
überwiesen.
Den Städten bleibt die Beschlußnahme darüber, wie ihre Antheile an den
Kreisabgaben aufgebracht werden sollen, vorbehalten.
KC. 12.
Feststellung des Kreisabgaben-Vertheilungsmaßstabes.
Der Maßstab, nach welchem die Kreisabgaben zu vertheilen sind, ist für
jeden Kreis innerhalb 18 Monaten, nachdem dies Gesetz in Kraft getreten sein
wird, ein= für allemal festzustellen und demnächst unverändert zur Anwendung zu
bringen. Der Kreistag ist jedoch befugt, hierbei zu den Kreisabgaben für Verkehrsanlagen
die Grund= und Gebäudesteuer, sowie die von dem Gewerbebetriebe
auf dem platten Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klasse Al innerhalb der
im §. 10 festgesetzten Grenzen mit einem höheren Prozentsatze als zu den übrigen
Kreisabgaben heranzuziehen beziehungsweise nach Maßgabe des F. 10 Absatz 3 die
erste Stufe der Klassensteuer von der Heranziehung zu diesen Kreisabgaben ganz
frei zu lassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze heranzuziehen.
Kommt ein gültiger Kreistagsbeschluß über den Vertheilungsmaßstab innerhalb
der festgesetzten Zeit nicht zu Stande, so werden bis zur Herbeiführung dieses
Beschlusses die Kreisabgaben auf die sämmtlichen direkten Staatssteuern, mit
Ausschluß der Hausirgewerbesteuer, nach Maßgabe des F. 10 Absatz 1 gleichmäßig
vertheilt.
Der Kreistag kann den festgestellten Maßstab von fünf zu fünf Jahren
einer Revision unterziehen.
S. 13.
Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreistheile.
Sofern es sich um Kreiseinrichtungen handelt, welche in besonders hervorragendem
oder in besonders geringem Maße einzelnen Kreistheilen zu Gute
kommen, kann der Kreistag beschließen, für die Kreisangehörigen dieser Kreistheile
eine nach Quoten der Kreisabgaben zu bemessende Mehr= oder Minderbelastung
eintreten zu lassen. Die Mehrbelastung kann nach Maßgabe der Beschlüsse des
Kreistages durch Naturalleistungen ersetzt werden.
(Nr. 9071.)