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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1853
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
14
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1853
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Zweiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1853.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. LIII. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend den Vertrag zwischen Preußen und den übrigen Zollvereinsstaaten einerseits und Waldeck andererseits wegen der Fortdauer des Anschlusses des Fürstenthums Pyrmont ab das Zollsystem Preußens und den übrigen Staaten des Zollvereins.
Volume count:
53
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vertrag.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • § 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren.
  • § 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
  • § 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
  • § 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
  • § 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
  • § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
  • § 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
  • § 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
  • § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

44 Das öffentliche Sachenrecht. 
gefaßt hat, das Eigentum nicht über, sondern wird bei dem einen 
zerstört, bei dem anderen neu begründet®. 
In der gleichen Weise tilgt die ausgesprochene Enteignung 
auch alle an dem Grundstück haftenden sonstigen Rechte. 
Sie stellt es dem Unternehmen zur Verfügung frei von allen 
hindernden Belastungen !®. Es ist ein und derselbe Grundgedanke, 
der nach allen Seiten hin zur Wirkung kommt. 
Wirkt die Enteignung demnach stets gegen den Eigentümer, 
auch wenn er im Verfahren nicht genannt wird, so wirkt sie 
andererseits nur für den im Verfahren als Unternehmer Aufgetretenen 
und Bezeichneten, gleichviel, wem die Sache in Wirklichkeit zu- 
gute kommen soll !!. 
9 Vgl. oben $ 33 Note 34. Grünhut, Ent.R. S. 180: „Die Übertragung des 
Eigentums findet bei der Enteignung in einer absoluten Weise statt.“ Ähnlich 
v. Rohland, Ent.R. S. 32; Laband im Arch. f. civ. Pr. LII S. 174; Prazak, 
R. d. Ent. S. 48 („originäre Erwerbsart“); Schelcher, Rechtswirkungen S. 71 
(„Eigentumserwerb auf seiten des Unternehmers nicht derivativer, sondern originärer 
Natur“); derselbe, Sächs. Ent.Ges. S. 23 ff.; Fleiner, Instit. S. 291; Kor- 
mann, Rechtsgeschäftl. Staatsakt S. 112. — R.G. v. 9. Juni 1905 (Entsch. LXI 
S. 106): Der Akt „begründet für den Unternehmer vollständig neues, selbständiges, 
ursprüngliches Eigentum“. Pr. Kam.Ger. 14. März 1904 (Eisenb.rechtl. Entsch. 
XXI S. 5): Die Enteignung wirkt „absolut“. — Gierke, D. Pr.R. II S. 499, 
meint zwar im Text: „Die dingliche Rechtsänderung erfolgt durch konstitutiv- 
staatliche Willenserklärung“, fügt aber in Note 166 hinzu, daß die Enteignung 
wirkt, auch wenn das Verfahren gegen den Nichteigentümer gerichtet ist, sei „kein 
Argument -für die herrschende Lehre, die in der Enteignung eine originäre Er- 
werbsart sieht“. Denn auch, wenn der Staat nur „bestehendes Recht überleitet“, 
trifft notwendig die Entziehung des Rechts auch den wahren Berechtigten“. Da 
fragt sich aber doch, ob man es noch „Überleitung“ nennen kann, wenn es für 
den Erfolg gar nicht darauf ankommt, ob man dabei mit dem wahren Berechtigten 
zu tun hat oder nicht. Ein Beispiel wirklicher „Überleitung“ gäbe Z.Pr.O. $$ 894 
und 897. Da finden aber nach $ 898 auch die Bestimmungen des B.G.B. für die- 
jenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, Anwendung. Die 
Enteignung braucht das nicht, weil sie durchschlägt mit ursprünglicher Kraft. 
Damit hängt die Vorschrift der Enteignungsgesetze zusammen, wonach von dem 
eingeleiteten Verfahren, sobald die ins Auge gefaßten Grundstücke feststehen, Vor- 
merkung zu machen ist im Grundbuch: Pr. Ent.Ges. $ 24 Abs. 4; Sächs. Ent.Ges. 
$ 42. Das ist lediglich Ordnungsvorschrift, keine Bedingung der Wirksamkeit der 
Enteignung, sondern eine Warnung an jedermann vor der jeden Zwischenerwerb 
zerstörenden Enteignung. 
10 Sächs. Ent.Ges. $ 72; Pr. Ent.Ges. $ 45. Eger, Ent.Ges. II S. 509, will 
das darauf zurückführen, daß „die zu dem Unternehmen erforderlichen Grund- 
stücke aus dem Privatverkehr treten, res extra commercium werden“. Es 
handelt sich aber hier um eine einmalige Wirkung, nicht um einen dauernden 
Rechtszustand der Sache. 
ı R.G. 6. Okt. 1899 (Entsch. XLIV S. 329); oben Bd. I S. 185 Note 15.
	        

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