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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1903
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
94
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Full text

Zum Zwecke der Wahlen für die Stadtverordnetenversammlung bilden die 
Gemeinde Lamberti und die eingemeindeten Gebiete von Uberwasser und Mauritz 
vom Jahre 1904 ab einen besonderen Wahlbezirk. Die Neuwahlen finden nach 
den Bestimmungen der Städteordnung gleichzeitig mit den Stadtverordnetenwahlen 
in Münster statt. Hierbei soll jedoch die Vorschrift maßgebend sein, daß die in 
den Stadtbezirk eingemeindeten Gebiete einen eigenen Wahlbezirk bilden und die 
zur Vertretung dieses Bezirkes zu wählenden Stadtverordneten nicht nur von 
den Wählern dieses Bezirkes gewählt werden, sondern auch in demselben ihren 
Wohnsitz haben müssen. Die Zahl der hiernach zu wählenden Stadtverordneten 
beträgt bis auf weiteres sechs. 
Eine Erhöhung der Lahl der Stadtverordneten findet eintretendenfalls 
nach Maßgabe des § 14 der Städteordnung statt. 
Diese Sonderstellung des Bezirkes Lamberti dauert bis zum Ablaufe von 
30 Jahren nach Abschluß dieses Vertrags. 
85. 
Das Gebiet der bisherigen Landgemeinde Lamberti wird einen besonderen 
Bezirk bilden (5 60 der Städteordnung). Der Gemeindevorsteher von Lamberti 
wird als Bezirksvorsteher mit der Verwaltung des Bezirkes Lamberti betraut 
und wird der Magistrat, bevor er über solche Angelegenheiten, welche den Bezirk 
Lamberti besonders betreffen, beschließt, den Bericht des Bezirksvorstehers ein— 
holen. Der Bezirksvorsteher erhält eine angemessene Geschäftsunkostenentschädigung 
und zwar mindestens 300 Mark jährlich. Der Stellvertreter des Bezirksvorstehers 
wird von der Stadtverordnetenversammlung gewählt und von dem Magistrat 
bestätigt. 
Für die Wählbarkeit des Stellvertreters gelten dieselben Bedingungen als 
bezüglich des Bezirksvorstehers. 
  
86. 
Bezüglich der Volksschulen im Gebiete der Gemeinde Lamberti ist unter 
Zustimmung der Königlichen Regierung, Abteilung für Kirchen- und Schulwesen, 
zwischen der Gemeindevertretung und den zuständigen Vertretungen der Schul- 
sozietäten im Gebiete der Stadt Münster vereinbart worden: 
„Die Hausväter der Außengemeinden werden den bezüglichen Schul- 
sozietäten der Stadt Münster angegliedert und bilden mit diesen fortan 
je einen Schulverband.“ 
7. 
Die Stadt verpflichtet sich, in dem Bezirke Lamberti die städtische Gemeinde- 
grundsteuer nicht vor Ablauf von 30 Jahren zur Einführung zu bringen, vielmehr 
es bei der staatlichen Grund= und Gebäudesteuerveranlagung zu belassen. 
Ausgenommen von dieser Bestimmung wird derjenige Teil des Bezirkes 
Lamberti, welcher unmittelbar an die bisherige Stadt angrenzt und dessen kataster-
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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