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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1915
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
47
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Gesetz. Die Deckung des aus Anlaß des Krieges entstehenden außerordentlichen Staatsbedarfs betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XI. Jahrgangs 1883.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Heimath-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 59 — 
geber sicher nicht entgangen. Es hätte daher, wenn solche Fälle für unzulässig erachtet worden wären, sehr 
nahe gelegen, zu 8. 30 b hinzuzufügen, daß und unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme von der 
Regel gemacht werden dürfe. In dem ganzen Gesetze ist aber hierüber nicht die entfernteste Andeutung zu 
finden. Das Gesetz bezeichnet ausnahmslos denjenigen Landarmenverband als den ersatzpflichtigen, in 
dessen Bezirk der unterstützte Landarme bei Eintritt der Hülfsbedürftigkeit sich befunden hat. 
Der Rekurrent sucht seine abweichende Ansicht durch den Hinweis auf die Familieneinheit zu begründen. 
Dieser Gesichtspunkt mag dann, wenn es sich um die Ermittelung des Unterstützungswohnsitzes eines Unter- 
stützten, also um einen Fall, der im §. 30 a bezeichneten Art handelt, seine Berechtigung haben. Er schlägt 
aber nicht ein bei Fällen, die nach §. 30 b zu entscheiden sind. Zwischen den Fällen unter a und b besteht 
ein sehr wesentlicher Unterschied, welcher es auch klar erkennen läßt, daß und warum in den Fällen unter b 
nach ganz anderen Gesichtspunkten entschieden werden soll als in den Fällen unter a. 
In den Fällen von §. 30 à ist der Ersatzpflichtige stets der Ortsarmenverband des Unterstützungs- 
wohnsitzes. Das Wort „Unterstützungswohnsitz“ bezeichnet ein wirklich vorhandenes Rechtsverhältniß, in 
welchem sich ein bestimmter Armenverband befindet, theils dem Hülfsbedürftigen, theils einem anderen Armen- 
verbande gegenüber, welcher vorläufige Unterstützung gewährt hat. Der Unterstützungswohnsitz kann daher 
erworben, getheilt, verloren werden, und das Gesetz giebt in den §s. 9 ff. hierüber sehr genaue Vorschriften. 
Aehnliche Bestimmungen bezüglich der Landarmen wird man aber in dem Gesetze vergeblich suchen; 
das Gesetz besitzt nicht einmal ein Wort zur Bezeichnung dessen, was für den Landarmen an die Stelle des 
Unterstützungswohnsitzes treten soll. Und dies hat seinen guten Grund. Denn der Begriff, welcher mit dem 
Morte „Landarmer“ beziehentlich „Landarmenverband" ausgedrückt wird, ist einfach eine Verneinung. Land- 
armer ist nach den Worten des Gesetzes derjenige, „welchen zu unterstützen kein Ortsarmenverband ver- 
pflichtet ist". Die Landarmen-Eigenschaft beruht also auf dem Nichtvorhandensein der an einen Unterstützungs- 
wohnsitz sich knüpfenden Rechte und Pflichten. Die Landarmen-Eigenschaft kann daher auch von niemandem 
„erworben“ oder „getheilt" werden. Denn wo nichts ist, da giebt es auch nichts zu erwerben oder zu theilen. 
Sie tritt von selber ein, wo das Dasein eines Unterstützungswohnsitzes verneint werden muß, und verschwindet 
von selber wo das letztere anerkannt werden muß. 
Deshalb mußte in §. 30 a und b ein Unterschied gemacht werden bezüglich der Ersatzleistung, je 
nachdem der Unterstützte einen Unterstützungswohnsitz hat oder Landarmer ist. 
Uebrigens ist die von dem Rekurrenten betonte Familieneinheit, in Fällen wie der vorliegende, auch 
nicht einmal thatsächlich vorhanden. Denn da der Landarmenverband stets einen räumlich sehr ausgedehnten 
Bezirk umfaßt, so müssen Glieder einer Familie, welche in den Bezirken verschiedener Landarmenverbände zu 
gleicher Zeit unterstützungsbedürftig werden, auch thatsächlich bereits in räumlicher Entfernung von einander 
leben. Auf das Familienleben des Unterstützten kann es aber niemals einen Einfluß haben, welcher Land- 
armenverband die Unterstützungskosten zu erstatten hat. Denn der hülfsbedürftige Landarme empfängt die 
Unterstützung niemals von dem Landarmenverbande unmittelbar, sondern stets durch den Armenverband seines 
Aufenthaltsortes. 
Aus diesen Gründen war das Rechtsmittel des Rekurrenten als unbegründet zu verwerfen. 
2. Erkenntniß des Bundesamts für das Heimathwesen vom 10. Februar 1883 in Sachen 
Stendal c/Landarmenverband des Königreichs Sachsen. 
Entscheidungsgründe. Die Familie des im klägerischen Armenverbande vom 7. Juli bis 23. August 
1880 unterstützten, unbestritten landarmen Schlossers Karl Hermann M. wird seit März 1877 von dem 
Landarmenverbande des Königreichs Sachsen fortlaufend mit Armenpflege versehen. Kläger beansprucht deshalb 
die für die gegenwärtig in Streit stehende Verpflegung liquidirten Kosten mit 47 M( und 2,86 — Porto- 
verläge von demselben Landarmenverbande. Die Vorinstanzen haben den Anspruch abgewiesen, weil sie die 
auf den Fall anzuwendenden Gesetzesbestimmungen anders auslegen als das Bundesamt für das Heimath- 
wesen. Letzteres hat aber auch in dieser Sache seine in zahlreichen Präjudikaten entwickelte Ansicht festgehalten. 
Der Richter zweiter Instanz will — wie in dem in Bezug genommenen Erkenntniß näher aus- 
geführt ist — das Prinzip der Familieneinheit nur dann gelten lassen, wenn es sich um Feststellung eines 
Unterstützungswohnsitzes handelt, nicht aber dann, wenn ein fürsorgepflichtiger Landarmenverband zu ermitteln 
ist. Der Begriff „Landarmer“ enthalte — so wird deduzirt — lediglich eine Verneinung, die Landarmen= 
Eigenschaft könne daher weder erworben, noch getheilt werden, da es nichts zu erwerben oder zu theilen gebe, 
11“
	        

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