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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
65
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
18. Stück
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 81.) Verordnung, die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden etc. mit Militäranwärtern betreffend.
Volume count:
81
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Grundsätze, betreffend die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden etc. mit Militäranwärtern inklusive Anlage 1.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • No. 81.) Verordnung, die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden etc. mit Militäranwärtern betreffend. (81)
  • Grundsätze, betreffend die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden etc. mit Militäranwärtern inklusive Anlage 1.
  • Anlage 1 (zu §§ 8 und 19). (1.)
  • Anlage 2 (zu § 11). Liste der Anwärter für die Anstellung im (Büreaudienste des Magistrats der Stadt Potsdam). (2)
  • Anlage 3 (zu § 12). Verzeichniß der Vermittlungsbehörden. (3)
  • Anlage 4 (zu § 12). Nachweisung einer (von) Vakanz(en) in den für Militäranwärter vorbehaltenen Stellen. (4)
  • Anlage 5 (zu § 17). Nachweisung der für Militäranwärter vorbehaltenen Stellen, welche im Laufe des Vierteljahres 18.. besetzt worden sind. (5)
  • Anlage 6. Erläuterungen zu den Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden mit Militäranwärtern. (6)
  • Anlage 7. Verzeichniß der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen bei der Stadtgemeinde (Landgemeinde, Institut) zu N. -Nach dem Stande vom 1. Januar 1900- (7)
  • Anlage 8. Verzeichniß der im Jahre19.. eingetreten Erledigungen und Besetzungen der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen. (8)
  • Zusammenstellung der erledigten und besetzen Stellen.
  • No. 82. Verordnung, die Anmeldung zur Anstellungsprüfung für den höheren Staatsforstdienst betreffend. (82)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)

Full text

— 491 — 
ungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigenthümlichkeit des Dienstzweiges dies erheischt, 
die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer 
vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig 
gemacht werden, welche in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. Ueber die 
Zulässigkeit einer informatorischen Beschäftigung entscheidet in Zweifelsfällen die 
staatliche Aufsichtsbehörde. 
Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters kann zunächst auf Probe 
erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. Die Probezeit 
darf vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener Befähigung in der Regel 
höchstens sechs Monate, für den Dienst der Straßen- und Wasserbauverwaltung, mit 
Ausschluß der im 8§ 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr betragen. Handelt es sich um An— 
stellungen im Büreau= insbesondere Kassendienste, sokann die Probezeit mit Genehmigung 
der staatlichen Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der zuständigen Militärbehörde aus- 
nahmsweise bis auf die Dauer eines Jahres verlängert werden. Während der Anstellung 
auf Probe ist dem Anwärter das volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung 
eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger als Dreiviertheil des Stelleneinkommens 
zu gewähren. 
Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit Stellen (§ 13 
Absatz 1) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz kann daher 
nicht stattfinden. 
Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber Be- 
schluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise 
in den Civildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist. 
Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung, Widerruf 2c. regelt 
sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 
Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung wird der Civilversorgungsschein zu den Akten 
genommen. 
8 16. 
Welche Subaltern- und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in welcher Anzahl 
dieselben gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten sind, 
haben die Anstellungsbehörden festzustellen. Die aufgestellten Verzeichnisse sind der staat— 
lichen Aussichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Stellen, wegen deren eine solche 
Feststellung noch nicht stattgefunden hat, dürfen, insofern nicht Militäranwärter zur An- 
stellung gelangen oder das in diesen Grundsätzen bezüglich der Besetzung der Stellen mit 
Militäranwärtern vorgeschriebene Verfahren erledigt ist, nach dem 1. Oktober 1900 nur 
widerruflich besetzt werden. Die Anstellungsverhältnisse der Inhaber von solchen Stellen, 
1899. 74
	        

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