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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
65
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
20. Stück
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 89.) Verordnung, die Aufstellung von Soldaten zum Schutze von königlichen Forsten, Jagden und Fischereien sowie von Gemeinde- beziehentlich Privat-Waldungen und Fluren betreffend.
Volume count:
89
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • No. 87.) Verordnung, die Abgabe stark wirkender Arzneimittel betreffend. (87)
  • No. 88.) Verordnung, über die Ausstellung von Armuthszeugnissen. (88)
  • No. 89.) Verordnung, die Aufstellung von Soldaten zum Schutze von königlichen Forsten, Jagden und Fischereien sowie von Gemeinde- beziehentlich Privat-Waldungen und Fluren betreffend. (89)
  • No. 90.) Verordnung zur Ausführung der Civilprozessordnung. (90)
  • No. 91.) Verordnung, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend. (91)
  • No. 92.) Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. (92)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)

Full text

— 570 — 
8 5. Anträge auf Gestellung von Unteroffizieren und Mannschaften zum Schutze 
von Gemeinde= oder Privat-Waldungen und Fluren, sowie etwaige Gesuche um Ver- 
längerung bereits aufgestellter Kommandos sind von den betreffenden Bürgermeistern, 
Gemeindevorständen oder Gutsvorstehern bei der Amtshauptmannschaft des Bezirks 
anzubringen. 
Da aus dienstlichen Gründen zu diesen Kommandos nur freiwillig sich meldende 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes verwendet werden können, so sind dergleichen 
Anträge nur in den dringendsten Fällen zu stellen und können nur insoweit berücksichtigt 
werden, als es die Zahl der angemeldeten freiwilligen Mannschaften gestattet. 
§6. Die Bezirks-Amtshauptmannschaft hat die bei ihr eingegangenen Anträge, 
wenn dieselben von ihr als begründet erkannt werden, an das Brigade-Kommando des 
betreffenden Aushebungsbezirkes zu bringen, welches über die Abordnung der Mann- 
schaften zu beschließen und zugleich dasjenige Bezirks-Kommando zu bestimmen hat, 
dem die militärische Aufsicht über die abgeordneten Mannschaften zustehen soll. 
& . Die nach den §§ 5 und 6 Kommandirten haben sich zunächst bei derjenigen 
Amtshauptmannschaft, von welcher der Antrag auf Abordnung der Schutzmannschaften 
eingebracht worden ist, anzumelden. Die Amtshauptmannschaft hat dieselben mit einem 
Abdrucke der Dienstanweisung B zu versehen, bezüglich alles dessen, was ihr Verhalten 
und ihre Obliegenheiten betrifft, zu unterrichten und sie hierauf denjenigen Gemeinde- 
obrigkeiten, beziehentlich Gutsvorstehern zuzuweisen, von welchen der Antrag auf Ge- 
stellung der Schutzmannschaften ausgegangen ist und von welchen der Kommandirte 
nähere Auskunft über den zu bewachenden Bezirk und das bei der Bewachung vorzugs- 
weise zu Beachtende empfängt. 
6. Bei seinem Abgange hat der zum Schutze von Gemeinde= oder Privat- 
Waldungen und Fluren Kommandirte sich bei der Gemeindeobrigkeit, beziehentlich der 
Gutsherrschaft des von ihm bewachten Bezirks und sodann auch bei der Bezirks-Amts- 
hauptmannschaft wieder abzumelden und an letztere den empfangenen Abdruck der 
Dienstanweisung zurückzugeben. 
69#. Für die durch Aufstellung von Mannschaften zum Jagd-, Forst-, Fischerei- 
und Flurschutz erwachsenden Kosten haben in allen Fällen die Antragsteller aufzukommen, 
demnach bei Kommandos zum Schutze von Gemeinde= oder Privat-Waldungen und 
Fluren die betreffenden Ortsgemeinden, beziehentlich Gutsvorsteher. 
* 10. Die von den Truppen aufgestellten Kostenrechnungen über die zum Schutze 
königlicher Forsten, Jagden und Fischereien abgegebenen Kommandos werden durch die 
Korps-Intendanturen dem Finanz-Ministerium zur Zahlung überreicht.
	        

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