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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
65
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
20. Stück
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 89.) Verordnung, die Aufstellung von Soldaten zum Schutze von königlichen Forsten, Jagden und Fischereien sowie von Gemeinde- beziehentlich Privat-Waldungen und Fluren betreffend.
Volume count:
89
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
B. Dienstanweisung der zum Gemeinde- beziehentlich Privat-Wald- und Flurschutze kommandirten Soldaten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • No. 87.) Verordnung, die Abgabe stark wirkender Arzneimittel betreffend. (87)
  • No. 88.) Verordnung, über die Ausstellung von Armuthszeugnissen. (88)
  • No. 89.) Verordnung, die Aufstellung von Soldaten zum Schutze von königlichen Forsten, Jagden und Fischereien sowie von Gemeinde- beziehentlich Privat-Waldungen und Fluren betreffend. (89)
  • A. Dienstanweisung der zum Schutze von königlichen Forsten, Jagden und Fischereien kommandirten Soldaten.
  • B. Dienstanweisung der zum Gemeinde- beziehentlich Privat-Wald- und Flurschutze kommandirten Soldaten.
  • No. 90.) Verordnung zur Ausführung der Civilprozessordnung. (90)
  • No. 91.) Verordnung, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend. (91)
  • No. 92.) Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. (92)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)

Full text

— 582 — 
8 27. Desgleichen hat er auch andere Vorfälle von außergewöhnlicher Bedeutung, 
wie z. B. die Entdeckung von Feuersbrünsten, Einbrüchen, von Diebs- und Raubgesindel, 
von Menschen, welche im Freien nächtigend betroffen werden, ungesäumt zur Kenntniß 
der ihm vorgesetzten Behörde, beziehentlich der nächsten Polizeibehörde zu bringen und auf 
alle die öffentliche Sicherheit betreffenden Vorkommnisse seine Aufmerksamkeit zu richten. 
. Jeder Meldung oder Anzeige muß die strengste Wahrheit zu Grunde liegen, 
so daß der Kommandirte sie nöthigenfalls auch mit gutem Gewissen beschwören kann. 
& 29. Hat der Kommandirte bei vorschriftsmäßigem Waffengebrauche eine Person 
verwundet oder getödtet, so wird ihm wegen aller Folgen seiner Handlung der gesetzliche 
Schutz zu theil werden. 
* 30. Dem Kommandirten wird es zwar zur Pflicht gemacht, seine Obliegenheiten 
mit Ernst und Nachdruck auszuüben, er hat sich aber auch dabei aller unnöthigen Strenge, 
namentlich gegen Leute, die sich ihm nicht widersetzen, zu enthalten. 
* 31. Wenn ein Kommandirter für eine Handlung, die eine Verletzung seiner 
Dienstanweisung enthält, Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich 
versprechen läßt, so unterliegt er der gesetzlichen Strafe wegen Bestechung. 
32. Wenn an einem Orte mehrere Kommandirte zum Schutze von Forsten, 
Jagden oder Fluren aufgestellt sind, so wird seiten der Militärbehörde ein Führer even- 
tuell ein Unteroffizier oder ein Oberjäger für dieses Kommando bestimmt. 
Der Kommandoführer tritt den anderen Kommandirten gegenüber in das Verhältniß 
eines militärischen Vorgesetzten (ohne Strafgewalt). Derselbe ist für alle Fälle zur 
Meldungerstattung an das Bezirks-Kommando verpflichtet, welchem der betreffende 
Mann angehört. 
# 33. Strafgewalt steht der Amtshauptmannschaft über die Kommandirten im 
Allgemeinen nicht zu. Ist eine sofortige Festnahme in Gemäßheit der gesetzlichen Be- 
stimmungen geboten, so ist das Bezirks-Kommando, welchem der betreffende Mann an- 
gehört, umgehend davon zu benachrichtigen. 
Macht die Führung eines Kommandirten dessen außerterminliche Ablösung nöthig, 
so ist solche ebendort zu beantragen. 
f 34. Bis zu 24 Stunden kann der Kommandirte von der Amtshauptmannschaft 
beurlaubt werden; längerer Urlaub, der nur ganz ausnahmsweise Genehmigung finden 
kann, ist durch Vermittelung der Behörde beim Bezirks-Kommando nachzusuchen. 
* 35. Die Behörde hat nicht nur die Verpflichtung, die Kommandirten in Bezug 
auf ihren Dienst und die gute Haltung ihrer Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke soviel
	        

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