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Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1896
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Die in Deutsch-Ostafrika über die Behandlung ostasiatischer Arbeiter geltenden Bestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Theil.
  • Die in Deutsch-Ostafrika über die Behandlung ostasiatischer Arbeiter geltenden Bestimmungen.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an die Bezirks- und Bezirksnebenämter sowie die Stationen im Innern.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 66 — 
8 4. 
Auf Grund dieser Meldung hat das Bezirksamt sofort einen Beamten sowie einen Arzt an Bord 
zu schicken, um eine Untersuchung der Einwanderer vorzunehmen. Diese Untersuchung kann nur aus be- 
sonderen Gründen und mit Genehmigung des Bezirkshauptmanns auch am Lande vorgenommen werden, 
doch sind dann geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß die Einwanderer vor dem Abschluß der Untersuchung 
mit anderen Personen nicht in Berührung kommen. 
Personen, die ausweislich der ärztlichen Untersuchung mit einer ansteckenden Krankheit behaftet 
sind, dürfen nicht an Land gebracht werden, auch die von der Krankheit noch nicht ergriffenen Arbeiter 
können zur Vermeidung der Ansteckungsgefahr und zum Zweck der Beobachtung nach Maßgabe der zu 
erlassenden Quarantänebestimmungen an einem hierzu geeigneten Orte auf kürzere oder längere Zeit 
internirt werden. 
86. 
Gleichzeitig mit der ärztlichen Untersuchung ist durch den Beamten des Bezirksamtes an Bord 
des Schiffes festzustellen, ob dessen Einrichtungen den hierüber erlassenen Vorschriften entsprechen. Ebenso 
sind etwaige Beschwerden der Einwanderer über mangelhafte Schiffseinrichtung sowie über die ihnen während 
der Fahrt zu Theil gewordene Behandlung entgegenzunehmen und deren Richtigkeit womöglich schon an 
Bord durch Augenschein und Vernehmung von Betheiligten und Zeugen festzustellen. Desgleichen hat der 
Beamte womöglich auch schon an Bord des Schiffes, spätestens aber unmittelbar nach der Landung, sich 
davon zu überzeugen, daß die Einwanderer über die einzelnen Bestimmungen der mit ihnen abgeschlossenen 
Verträge eingehend unterrichtet sind. 
87. 
Für Unterkunft der Einwanderer an Land hat der Unternehmer Sorge zu tragen, und ist es Sache 
des Bezirksamtes, darüber zu wachen, daß die hierfür bestimmten Räume je mit Rücksicht auf die Dauer 
des Aufenthaltes, sowohl was Bauart, Umfang, Gesundheit als auch die innere Einrichtung betrifft, den 
Bedürfnissen und bisherigen Gewohnheiten der Einwanderer entsprechen. 
88. 
Das Bezirksamt ist berechtigt und verpflichtet, etwa nothwendige Veränderungen dieser Räume auf 
Kosten des Unternehmers vornehmen zu lassen, wenn dieser sich weigern sollte, einer an ihn dahin gerich- 
teten Aufforderung nachzukommen. 
II. Beförderung vom Ausschiffungs= nach dem Bestimmungsorte. 
9 ·- 
Werden die Einwanderer von der Küste nach dem Inlande gebracht, so ist der Trausport durch 
eine von einem Weißen kommandirte Polizeiabtheilung zu begleiten. Dieser hat darüber zu wachen, daß 
auch auf den Haltestationen von dem Unternehmer die nöthigen Vorkehrungen zur Unterkunft und Ver- 
pflegung der Einwanderer getroffen sind, und daß diese selbst vollzählig am Orte ihrer Bestimmung 
ankommen. 
III. Unterbringung und Behandlung am Orte der Verwendung. 
8 10. 
Die am Orte der Bestimmung für die Arbeiter errichteten Wohnungen sind zuvor seitens des 
Arztes einer Prüfung zu unterwerfen, ob sie mit Bezug auf Größe, Bauart, Gesundheit und sonstige Ein- 
richtung vernünftigen Ansprüchen entsprechen, wobei davon auszugehen ist, daß für jeden einzelnen Arbeiter 
mindestens ein Flächenraum von vier Quadratmetern bei einer Höhe von drei Metern zu berechnen ist. 
8 11. 
Das Bezirksamt ist berechtigt und verpflichtet, darüber zu wachen, daß die mit den Arbeitern 
abgeschlossenen Verträge von dem Arbeitsherrn in allen Punkten eingehalten werden. Die Arbeiter sind 
darüber zu belehren, daß etwaige Beschwerden hierüber bei dem in § 12 erwähnten Beamten anzu- 
bringen sind. 
* 
Zu diesem Zwecke ist am Orte der Verwendung der Arbeiter entweder ein ständiger Beamter des 
Gouvernements zu halten, oder aber ein solcher von Zeit zu Zeit, mindestens einmal monatlich, auf einige 
Zeit an Ort und Stelle zu entsenden, um etwaige Beschwerden der Arbeiter sowic auch des Arbeitsherrn 
entgegenzunehmen und hierüber zu entscheiden. 
8 13. 
Auf jeder Plantage, wo ostasiatische Arbeiter beschäftigt werden, ist besonderer Raum für Kranke 
und ein Isolirraum für ansteckende Krankheiten vorzusehen, desgleichen der Besitz einer Apotheke nach- 
zuweisen. «
	        

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