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Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Paßpflicht der Eingeborenen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14.)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Dienst- und Arbeitsverträge mit Eingeborenen des südwestafrikanischen Schutzgebiets.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Maßregeln zur Kontrolle der Eingeborenen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Paßpflicht der Eingeborenen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. das Geldwesen im Schutzgebiet Togo.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. den Umtausch von Nickel- und Kupfermünzen gegen Silbermünzen und die Annahme von englischen Gold- und Silbermünzen bei den öffentlichen Kassen im Schutzgebiet Togo.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den Umlauf der Maria-Theresien-Taler im Schutzgebiet Togo.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Heranziehung der Eingeborenen zu Steuerleistungen.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.

Full text

W 1184 2 
  
  
  
  
6. Reiseziel (nebst Vermerk, ob Rückkehr beabsichtigt) E 
7. Reiseroute 
8. Reisezweck 
9. Reisezeit und Tag der Abreise 
10. Führt mit sich: (Zahl und Bezeichnung des Viehs usw.) 
Ausgefertigt den 190 
Unterschrift des Beamten. (Dienststempel.) 
§ 12. Eine Paßmarke ist nur gültig für den Distrikt oder Bezirk, der auf ihr vermerkt ist; 
ein Reisepaß nur sür die darin angegebene Zeit und Route. 
13 r Inhaber eines Reisepasses oder einer Bescheinigung gemäß § 4 dieser Ver- 
ordnung, der in den Distrikt oder Bezirk, in welchem er bisher wohnhaft war, zurückzukehren beab- 
sichtigt, muß das Eintreffen am Ziel der Reise durch die Person, zu der er sich begeben wollte, falls 
diese ein Weißer ist, in allen übrigen Fällen durch einen dort befindlichen Beamten oder, wenn ein 
solcher nicht vorhanden, durch einen sonstigen Weißen auf der Rückseite des Reisepasses oder der 
Bescheinigung vermerken lassen. 
Diese Personen sind zur Erteilung eines bezüglichen Vermerks verpflichtet. 
5 14. Es ist verboten, einem paßpflichtigen Eingeborenen, der nicht im Besitze einer gül- 
tigen Paßmarke oder eines gültigen Reisepasses ist, Dienst, Unterkunft, Unterhalt oder solche Unter- 
stützung zu gewähren, die der Verletzung der Paßvorschriften durch den Eingeborenen Vorschub 
leisten könnte. 
§5 15. Das Verabfolgen von Eisenbahn= oder Schiffsfahrkarten an Eingeborene ohne gül- 
tigen Paß ist verboten. 
§5 16. Jeder paßpflichtige Eingeborene kann von jedem Weißen angehalten und, wenn 
er ohne gültigen Paß betroffen wird, dem nächsten Polizeibeamten übergeben werden. Ist ein 
Polizeibeamter nicht in der Nähe und wird der Festgenommene infolgedessen wieder losgelassen, so 
ist der nächsten Polizeistation oder Polizeipatronille bei erster Gelegenheit Anzeige zu erstatten. 
Wird der Eingeborene der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 2, 3, 13 schuldig 
befunden, so wird er nach den für die Bestrafung Eingeborener geltenden Bestimmungen bestraft. 
Für die Beobachtung dieser Vorschriften durch Kinder zwischen 7 und 14 Jahren sind die Eltern 
oder sonstigen Aufsichtspersonen verantwortlich. 
Eine weitere Bestrafung auf Grund des § 4 der Verordnung, betr. Maßregeln zur Kon- 
trolle der Eingeborenen, vom 18. August 1907 wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 
Daneben hat der schuldige Eingeborene die durch seine Ergreifung und Ablieferung ent- 
standenen Kosten zu tragen. 
.Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 9, 13 Absatz 2, 14, 15, auch 
wenn sie au Fahrlässigkeit bernhen, werden mit Geldstrafe bis zu 600 Mi. bestraft, an deren Stelle, 
wofern der Zuwiderhandelnde ein Eingeborener ist, Bestrafung nach den für diese geltenden Be- 
stimmungen treten kann. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft. 
Mit dem Tage des Inkrafttretens sind die in den einzelnen Bezirken erlassenen Vorschriften, 
welche eine Paßpflicht der Eingeborenen zum Gegenstand haben, aufgehoben. 
Windhuk, den 18. August 1897. 
Der Kaiserliche Unterstaatssekretär 
beauftragt mit Wahrnehmung der Gonvernementsgeschäfte: 
v. Lindegquist. 
Bekanntmachung des Couverneurs von Logo, betr. das Geldwesen im Schutzgebiet Togo. 
Vom 1. Mai 1907. 
Die Verordnung des Reichskanzlers, betr. das Geldwesen der Schutzgebiete außer Deutsch- 
Ostafrika und Kiautschon, vom 1. Februar 1905 beutcches Kolonialblatt Seite 103) wird in Aus- 
führung des § 8 Ziffer 5 dieser Verordnung mit dem 1. Juni 1907 in Kraft gesetzt. 
Lome, den 1. Mai 1907. 
Der Gonverneur. 
Graf Zech.
	        

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