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Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Allgemeine Bestimmungen, betreffend die Vergebung von Leistungen und Lieferungen im Bereiche der Kolonialverwaltung, gültig vom 1. April 1907.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die allgemeinen Feiertage in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.
  • Verfügung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, betr. die Aufhebung des Bezirksgerichts in Saipan.
  • Verfügung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Gebühren der Rechtsanwälte.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Bildung von Wildreservaten in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Samoa zur Kaiserlichen Verordnung, betr. Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 84.
  • Allgemeine Bestimmungen, betreffend die Vergebung von Leistungen und Lieferungen im Bereiche der Kolonialverwaltung, gültig vom 1. April 1907.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14.)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 436 20 
5. Für den Bertragsschluß kommen namentlich in Betracht: 
a) der Gegenstand der Verdiungung unter Bezeichnung der Bezugsquelle, falls eine der- 
artige Angabe ausnahmsweise verlangt ist; 
b) die Höhe der Vergütung und die Kasse, durch welche die Zahlungen zu erfolgen 
haben; 
Jc) die Vollendungsfrist und die etwaigen Teilfristen; 
d) die Höhe einer etwaigen Vertragsstrafe sowie die Voraussetzungen, unter denen sie 
fällig wird; 
die Höhe einer etwa zu bestellenden Sicherheit unter genauer Bezeichnung derienigen 
Verbindlichkeiten, für deren Erfüllung diese haften soll, sowie derjenigen Voraussetzungen, 
unter denen die Rückgabe zu erfolgen hat; 
das Nähere in betreff der Abnahme der Leistungen oder Lieferungen sowie der Dauer 
und des Umfanges der von dem Unternehmer zu leistenden Gewähr; 
Bestimmungen über das Austragen von Streitigkeiten, wobei in der Regel ein schieds- 
richterliches Verfahren vorzusehen ist; 
die technischen Vorschriften wegen der Beschaffenheit der Lieferungsgegenstände, Bau- 
stoffe, der Art der Ausführung und der dabei zu beachtenden Gesichtspunkte, soweit diese 
sich nicht bereits aus den Anschlägen und Zeichnungen ergeben. 
6. Soweit der Unternehmer von ihm selbst im Inlande erzeugte Mengen von Sachen oder 
Waren liefert, ist dies nach den stempelrechtlichen Vorschriften in der Vertragsurkunde zum Ausdruck 
zu bringen. Bei Werkverträgen über nicht bewegliche Gegenstände ist nicht nur der Gesamtpreis, 
sondern auch der Wert der Baustoffe in demjenigen Zustande, in welchem sie mit dem Grund und 
Boden in dauernde Verbindung gebracht werden sollen, im Vertrage anzugeben. 
7. Die allgemeinen Vertragsbedingungen sind, insofern nicht bei einfachen Vertragsverhält- 
nissen zweckmäßiger die Aufnahme der wesentlichsten Bestimmungen in den Vertrag selbst erfolgt, 
der Vertragsurkunde beizufügen. 
8. Verdingungs-Anschläge, Zeichnungen, allgemeine und besondere Bedingungen sind durch 
Anheften mit Schnur und Siegel zu Bestandteilen des Vertrages zu machen. Umfangreichere 
Zeichnungen sind als Anlagen lose beizufügen und als solche beiderseits anzuerkennen. 
9. Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen sind in den Vertragsurkunden zu ver- 
meiden. Werden Berichtigungen erforderlich, so sind sie am Rande durch die Unterschrift beider 
Teile anzuerkennen. 
. Die Seiten der Vertragsurkunden sind mit fortlaufenden Zahlen zu bezeichnen. 
e 
— 2 
IV. Inhalt und Ausfühbrung der Verträge. 
Die Verbindlichkeiten, die den Unternehmern auferlegt werden, dürfen dasjenige Maß nicht 
übersteigen, welches Privatpersonen sich in ähnlichen Fällen auszubedingen pflegen. In den Ver- 
trägen sind nicht nur die Pflichten, sondern auch die ihnen entsprechenden Rechte der Unternehmer 
zu verzeichnen. 
Im einzelnen. 
1. Zahlung. 
1. Die Zahlungen sind unter tunlichster Berücksichtigung der Verkehrssitte aufs äußerste 
zu beschleunigen. 
Die Abnahme hat alsbald nach Fertigstellung oder Ablieferung der Leistung oder 
Lieferung zu erfolgen. 
Verzögert sich die Zahlung infolge der notwendigen genauen Feststellung des Geleisteten 
oder Gelieferten, voer erstreckt sich die Ausführung über einen längeren Zeitraum, so sind Abschlags- 
zahlungen bis zu demjenigen Betrage zu leisten, den der abnehmende Beamte nach pflichtmäßigem 
Ermessen zu vertreten vermag. 
4. Wird dem Unternehmer von der Verwaltung eine Frist für die Einreichung der Schluß- 
rechnung gesetzt, so hat die Prüfung und Feststellung der richtig befundenen Schlußrechnung inner- 
halb einer anschließenden gleichen Frist zu erfolgen. 
5. Auf Antrag der Unternehmer sind Zahlungen an sie durch Vermittlung der Reichs- 
bank zu leisten. 
2. Sicherheitsleistung. 
1. Die Zulassung zu dem Ausschreibungsverfahren ist von einer vorgängigen Sicherheits-
	        

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