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Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. die unter der Firma „Debundscha-Pflanzung“ mit dem Sitz in Berlin gegründete Kolonial-Gesellschaft.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Ordre, betr. Errichtung des Reichs-Kolonialamts.
  • Allerhöchste Ordre, betr. die Stellvertretung des Reichskanzlers im Geschäftskreise des Reichs-Kolonialamts.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die unter der Firma „Debundscha-Pflanzung“ mit dem Sitz in Berlin gegründete Kolonial-Gesellschaft.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. den Gouvernementsrat.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Erhaltung der Disziplin unter den farbigen Arbeitern.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Abänderung der Verordnung des Landeshauptmanns, betr. die Jagd auf Paradiesvögel in Kaiser-Wilhelmsland, vom 27. Dez. 1892.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Samoa, betr. die Ernte und den Verkauf von Kopra.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 85.
  • Kolonial Hauptkasse.
  • Pachtvertrag.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14.)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 499 20 
» 5 32. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aussichtsrats ist ein von dem Vor- 
sibenden und mindestens einem zweiten Mitgliede zu unterzeichnendes Protokoll zu führen. 
[c. Die Hauptversammlung. 
— #5* 33. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre 
Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich. 
* 8: Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden von dem 
Aussichtsrat oder dessen Vorsitzendem oder von dem Vorstande berufen. Die Einladung zur Haupt- 
versammlung geschieht durch einmalige Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger. In allen 
Hällen ist bei der Einladung die Angabe des Gegenstandes der Verhandlung erforderlich. Die 
Bekanntmachung muß spätestens am zehnten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern 
aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem diesem voran- 
gehenden Werktage erlassen werden. Mängel der Form und Frist der Berufung gelten als geheilt, 
sofern sämtliche Anteile in der Hauptversammlung vertreten sind und die Mängel nicht von einem 
anwesenden Mitgliede ausdrücklich gerügt werden. 
Im Handelsregister eingetragene Firmen, welche Mitglieder sind, werden durch eine der 
nach dem Handelsregister zu ihrer Vertretung befugten Personen in der Hauptversammlung vertreten 
auch wenn sonst diese nach der Eintragung im Handelsregister nur gemeinschaftlich mit einer anderen, 
Person zur Vertretung befugt ist. 
Ein Mitglied kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Vertretung durch einen Handlungs- 
bevollmächtigten oder die Vertretung von Ehefrauen durch ihre Ehemänner und von Witwen durch 
ihre volljährigen Söhne in Frage kommt, durch jeden Dritten in der Hauptversammlung vertreten 
werden. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form. Sie ist spätestens am Tage der Haupt= 
versammlung dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen. , 
§35.NachVollzahlungderAntcilcköuncnInn-solcheMitglieder-inderHattptvcrfammlnng 
dasStimmrechtausübt-n,derenAnteileaufdcananusnjunge-schriebenundindasStammbuchdcr 
Gesellschaft eingetragen sind (§ 13 Abs. 2) oder welche ihre auf den Inhaber lantenden Anteilscheine 
spätestens am dritten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bis 4 Uhr nachmittags, sofern 
aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem diesem voran- 
gehenden Werktage bei dem Vorstande oder bei anderen vom Aufsichtsrat zu bestimmenden und in 
der öffentlichen Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen unter Beifügung eines doppelt aus- 
gefertigten, zahlenmäßig geordneten Verzeichnisses der Nummern der Anteilscheine hinterlegt haben 
und“ die Anteilscheine bis zur Beendigung der Hauptversammlung daselbst belassen. In gleicher 
Weise können statt der Anteilscheine von der Reichsbank öder einem deutschen Notar ausgestellte 
Depotscheine hinterlegt werden. 
36. In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer Stimme. 
ê½m!) 8 37. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder 
im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein anderes 
der anwesenden Mitglieder des Aussichtsrats, von denen immer das an Jahren lteste Mitglied vor 
den übrigen das Vorrecht zur Übernahme des Vorsitzes hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen 
bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung und 
ernennt die Stimmzähler. · 
Über Gegenstände, welche nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, können Beschlüsse 
nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Hauptversammlung gestellten 
Antrag auf Berufung einer anßerordentlichen Hauptversammlung ausgenommen. 2êçr•# 
, Mitglieder, welche in der Hauptversammlung zusammen mindestens den zwanzigsten Teil 
des Gesamtbetrages der Stimmen zu führen berechtigt sind, können in einer von ihnen unterzeichneten 
Eingabe verlangen, daß Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, zur 
Beschlußfassung angekündigt werden. Diese Gegenstände sind auf die Tagesordnung der nächsten 
Hauptversammlung zu seten. 
Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Hauptversammlung gestellt, so müssen 
solche Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Haupt- 
versammlung bei dem Vorstande eingereicht sein. Sie sind alsdann nachträglich auf die Tages- 
ordnung der anberaumten Hauptversammlung zu setzen, und es ist dies mindestens am vierten Tage 
vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter 
Feiertag ist, am nächstvorhergehenden Werktage bekannt zu machen.
	        

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