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Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1908
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Schiffsbewegungen.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 145 20 
zielt haben. Es sind monatlich 40 bis 50 Tons 
verschifft worden. 
(Nach einem Berichte des Rais. Konsulats in 
Loureneo Marqucs.) 
RKusbeutung von Dbosphatlagern in Klgler. 
Nach Durchführung der in dem Senatus- 
Consult von 1863 vorgesehenen Operationen, die 
im Jahre 1889 begonnen haben, sollen nunmehr 
die im Süden von Tebessa gelegenen Phosphat- 
lager in Tasbent der Ausbeutung zugängig ge- 
macht werden. Zeitungsnachrichten zufolge, die 
anscheinend offizieller Quelle entstammen, wird 
ein Erlaß des Generalgouverneurs bekannt ge- 
macht werden, der, wie dies für außerordentliche 
Fälle vorgesehen ist, durch Anschlag mit der 
Wirkung veröffentlicht werden soll, daß seine Be- 
##mmungen sofort in Kraft treten. Von diesem 
Zeitvunkt ab können Interessenten ihre Gesuche 
zur Vornahme von Schürfungsarbeiten auf den 
in Rede stehenden, dem Stamme der Baracha- 
Allaouna zugehörigen Ländereien bei den zustän- 
digen Behörden anbringen. Da jene sowohl im 
Zivil= als Militärterritorium belegen sind, so sind 
die an den Generalgouverneur zu richtenden Ein- 
gaben entweder dem Präfekten von Constantine 
oder dem Generalkommandanten dortselbst zu 
übergeben oder an sie zu übersenden; dabei ist 
il bemerken, daß das Gebiet des oben bezeich- 
neten Stammes in 12 Douars geteilt worden ist, 
von denen der von D’'Youks im Zivilterritorium, 
die übrigen im Militärterritorium belegen sind. 
Die Gesuche müssen, um berücksichtigt zu 
verden, in Gemäßheit der Bestimmungen des 
Lekrets vom 25. März 1898 abgefaßt, auf 
tempelpapier geschrieben sein und unter anderm 
olgendes enthalten: 
1. Name, Vorname, Nationalität und Wohnsitz 
es Gesuchstellers; 
2. genaue Angabe der Fläche, für welche die 
mkmächtigung zur Vornahme der Schürfungs- 
rbeiten beantragt wird. 
» Hat dann die Registrierung des Gesuches 
attgefunden, so muß innerhalb 15 Tagen eine 
(ganzung desselben dahin folgen, daß der An- 
Ghhueller au einem bestimmten Ort des Departe- 
n9 n Constantine einen Wohnsitz begründet und 
* die Fläche, die er ausbeuten will, behufs 
ebung ihrer Grenzen einen Plan im Maß-= 
abe von 1•: 10 000 oder 1:20 000 in doppelter 
efertigung einreicht. 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Algier 
vom 9. Dezember 1907.) 
rn 
  
Ausbeutung der Wälder in Korea. 
Neben den ausgedehnten Forsten am Yalu 
und Tumen kommen auf der Halbinsel Korca 
größere Wälder an dem oberen Laufe des Tai- 
dong (Provinz Süd-Pyöng-an) und des Tschung- 
tschöng (Provinz gleichen Namens) sowie im 
Innern der Provinzen Kangwon und Kyöngsang 
vor. Es handelt sich überwiegend um Tanne 
und daneben Kiefer und Lärche. Im übrigen 
findet man trotz günstiger natürlicher Vorbedin- 
gungen im Lande nur noch schwache Reste von 
Waldvegetation. In den dicht bevölkerten Landes- 
teilen kommen nur Kiefernwaldreste und wuchernde 
Eichenausschläge vor. Nach sachverständiger 
Schätzung sind in Koren gegen 10 Millionen Hektar 
Land vorhanden, das zur Beforstung geeignet ist. 
Davon sind 90 v. H. zur Zeit völlig entwaldet. 
Um der koreanischen Bevölkerung die Vorteile 
eines rationellen Forstbetriebs vor Augen zu 
führen, hat die japanische Generalresidentur ein 
Programm aufgestellt, wonach in den Jahren 
1907 bis 1912 in der Nähe von Söul, Pyöng- 
hang und Taiku auf neun verschiedenen Par- 
zellen mit einer Gesamtfläche von etwa 3300 ha 
17 800 000 Bäume (Tanne, Eiche, Lärche, Zeder 
und Kastanie) gepflanzt werden sollen. Die Ge- 
samtausgaben werden auf 293000 Ven angegeben. 
Daneben soll eine im September 1906 eröffnete 
land= und forstwirtschaftliche Schule unter Korca- 
nern Kenntnisse im Waldanban verbreiten. 
Im Oktober 1906 ist zwischen der koreanischen 
und japanischen Regierung ein Abkommen ge- 
schlossen worden, das die Ausbentung der auf der 
koreauischen Seite gelegenen Wälder am Yaln 
und Tumen zu einem gemeinschaftlichen Unter- 
nehmen der beiden Regierungen macht. Das 
Betriebskapital ist vorläufig auf 1 200 000 Yen 
festgesetzt worden; jede Regierung trägt die Hälfte 
hierzu bei; am Reingewinn sind die beiden Re- 
gierungen gleichmäßig beteiligt. Die Verhand- 
lungen zwischen China und Japan wegen Grün- 
dung eines ähnlichen Unternehmens, das die 
Ausbeutung der auf dem nördlichen (mandschu- 
rischen) Ufer des Dalu und Tumen gelegenen 
Waldungen zum Gegenstande haben sollte, haben 
bisher zu keinem Ergebnisse geführt. Japan wird 
daher vorläufig auch weiterhin die seit Ausbruch 
des Krieges begonnene Abholzung der mandschu- 
rischen Dalu= und Tumenforsten allein unternehmen. 
Zur Durchführung des japanisch-koreanischen 
Holzfällungsunternehmens ist im Mai 1907 in 
Antung an der Yalumündung eine Forststation 
(Eirin shio) errichtet worden, die der Leitung des 
japanischen Generals Kojima untersteht. Die 
Station wird am Nalu drei Zweigstellen errichten 
und zunächst mit 700 Japanern und 1000 Ko- 
reanern arbeiten. Man rechnet im großen und
	        

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