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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
20
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Ausführung der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme Deutsch-Südwestafrikas, vom 27. Februar 1906.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Ausführung der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika, vom 8. August 1905.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Einwanderung und Einführung nicht einheimischer Eingeborener in das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Öffnung der Reede von Angaur für den Auslandsverkehr.
  • Personalien.
  • Patriotische Gaben.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 147 20 
6. die Ausführung gesetzwidriger oder den Gemeindeinteressen zuwider laufender Gemeinde- 
ratsbeschlüsse unter Einholung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu beanstanden und 
ihre Ausführung vorläufig auszusetzen; 
7. die Gemeindelasten, -leistungen und -dienste nach den bestehenden Vorschriften und nach 
den Beschlüssen des Gemeinderats zu verteilen, festzustellen und ihre Beitreibung oder 
Ausführung zu veranlassen. 
Eingeborenen gegenüber ist in diesem Falle der zuständige Eingeborenen-Kommissar 
in Anspruch zu nehmen. Gegenüber Nichteingeborenen ist nach den hierüber bestehenden 
Rechtsvorschriften (vgl. die Kaiserliche Verordnung vom 14. Juli 1905) zu verfahren. 
§ 50. Der Gemeindevorsteher ist befugt, in allen eiligen, keinen Aufschub duldenden Sachen 
sofort zu handeln. Dem Gemeinderat ist in solchen Fällen spätestens in der nächsten Sitzung 
Kenntnis von den getroffenen Maßnahmen zu geben. 
§* 51. Der Beschlußfassung des Gemeinderats bedarf es 
1. bei Erlaß von ortsgesetzlichen Bestimmungen; 
2. bei Erwerbung, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder Gerechtigkeiten 
der Gemeinde; 
. bei Übernahme von Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten für die Gemeinde; 
. zur Festsetzung des Haushaltsplans sowie zur Prüfung und Entlastung der Gemeinde- 
rechnungen; 
. zu allen nicht haushaltsplanmäßigen Aufwendungen; 
. l zu Verzichtleistungen auf Forderungen, Rechte und Einkünfte; 
. zur außergewöhnlichen Verleihung des Stimmrechts; 
. zur Eingehung von Preozessen; 
. zu allen der ausschließlichen Zuständigkeit des Gemeinderats durch besondere Rechts- 
vorschriften überwiesenen Angelegenheiten. 
§ 52. Die Geschäftsführung des Gemeinderats wird durch eine von ihm selbst aufzustellende 
Geschäftsordnung geregelt. 
8 53. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen. Er hat dem Antrage auf Anbe- 
raumung einer Sitzung stattzugeben, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der Gemeinderats- 
mitglieder gestellt wird. 
§ 54. Die Sitzungen des Gemeinderats sind für die nichteingeborenen Gemeindeangehörigen 
öffentlich. In der Geschäftsordnung kann eine weitere Ausdehnung der Offentlichkeit sowie der 
Ausschluß der Offentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt werden. 
§ 55. Uüber die Beschlüsse in den Gemeinderatssitzungen sind unter namentlicher Bezeichnung 
der Sitzungsteilnehmer Protokolle aufzunehmen, die nach erfolgter Verlesung und Genehmigung vom 
Vorsitzenden mit zu vollziehen sind. 
§ 56. Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller 
Mitglieder erforderlich. Eine geringere Anzahl genügt ausnahmsweise, wenn der Gemeinderat nach 
erfolglos gebliebener Berufung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand 
zusammenberufen wird. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung hingewiesen 
werden. Bleiben in solchen Fällen Mitglieder aus, so sind sie des Rechts der Beschlußfassung über 
den betreffenden Gegenstand verlustig, und der Gemeindevorsteher kann dann selbständig handeln. 
§ 57. Berührt ein Beratungsgegenstand das Privatinteresse eines einzelnen Mitgliedes 
oder eines seiner nahen Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten, Geschwister), so hat es sich der 
Teilnahme an der Beschlußfassung und, wenn der Gemeinderat es beschließt, auch der Teilnahme an 
der Verhandlung zu enthalten. Die Beschlußfähigkeit wird durch eine solche Enthaltung nicht berührt. 
§ 58. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
§ 59. Der Gemeinderat kann zu seiner Unterstützung oder zur Erledigung bestimmter 
Angelegenheiten ständige oder vorübergehend tätige Ausschüsse bestellen. 
Über Zusammensetzung und Zuständigkeit ständiger Ausschüsse sind ortsgesetzliche Bestimmungen 
zu treffen, wobei davon auszugehen ist, daß 
1. mindestens ein Mitglied des Ausschusses Gemeinderatsmitglied sein muß; 
2. nur wahlberechtigte Gemeindeangehörige bestellt werden können; 
3. der Gemeindevorsteher, dem rechtzeitig von jeder Sitzung Kenntnis zu geben ist, allen 
Sitzungen mit beratender Stimme beiwohnen kann. 
—— 
——
	        

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