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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
20
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Heimbeförderung mittelloser Weißer.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung des Gouverneurs von Kamerun zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden.
  • Abkommen, betr. Verwertung des Landbesitzes der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika.
  • Abkommen, betr. Verwertung des Landbesitzes der South West Africa Company Ltd.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Erteilung einer Sonderberechtigung zum Schürfen und Bergbau.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Heimbeförderung mittelloser Weißer.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Anwerbung von Eingeborenen in Deutsch-Ostafrika (Anwerbeordnung).
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Rechtsverhältnisse eingeborener Arbeiter (Arbeiterverordnung).
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Bekämpfung der Tierseuchen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Bekämpfung des Küstenfiebers.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Transport von Rindvieh und Pferden.
  • Waldschutz-Verordnung für Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Ausübung der Jagd im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzungen der deutschen Kolonialgesellschaft „Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets".
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 365 e0 
haben oder über die Mittel zur Rückreise in die Heimat verfügen, auf Aufforderung der örtlichen 
Verwaltungsbehörde unverzüglich wieder an Bord zu nehmen. 
§ 3. Die örtliche Verwaltungsbehörde ist berechtigt, bei Nichterfüllung der in den §§ 1 
und 2 geregelten Verpflichtungen die Kosten des Unterhalts des Angestellten oder Mittellosen bis 
zu seiner Abfahrt von dem Verpflichteten einzuziehen und die Heimbeförderung auf Kosten des Ver- 
pflichteten zu bewirken. 
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1909 in Kraft. 
Daressalam, den 27. Februar 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr von Rechenberg. 
  
Verordnung des Souverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Knwerbung von 
Eingeborenen in Deutsch-Ostafrika. 
(Anwerbeverordnung.) 
Vom 27. Februar 1909. 
Auf Grund des § 16 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) und der 
Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908 (Kol. Bl. S. 617) wird hierdurch mit Zustimmung des 
Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) für das ostafrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt: 
§ 1. Die Anwerbung von Eingeborenen innerhalb des ostafrikanischen Schutzgebiets zum 
Militärdienst einer ausländischen Macht ist verboten. 
§ 2. Die Anwerbung von eingeborenen Arbeitern zum Zwecke der Ausführung aus dem 
Schutzgebiet, sowie das Anwerben oder Ausführen von Eingeborenen zu Schaustellungszwecken außer- 
halb des Schutzgebiets ist untersagt. 
Ausnahmen können vom Kaiserlichen Gouvernement zugelassen werden, wenn für die Rück- 
kehr der angeworbenen Personen nach Deutsch-Ostafrika genügende Gewähr geboten ist. 
§ 3. Wer in Deutsch-Ostafrika für landwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Betriebe 
außerhalb des Verwaltungsbezirkes, in welchem dieselben gelegen sind, Arbeiter anzuwerben beab- 
sichtigt, hat vor Beginn der Anwerbung einen Anwerbeschein zu lösen. 
§ 4. Für die Ausstellung des Anwerbescheines ist die örtliche Verwaltungsbehörde des- 
jenigen Bezirkes zuständig, in welchem der Anwerber seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthaltsort hat. 
§ 5. In den Anwerbeschein sind einzutragen: 
1. der Name, der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Anwerbers, 
2. die Betriebe, für welche er Arbeiter anzuwerben beabsichtigt, 
3. die Gesamtzahl der anzuwerbenden Arbeiter. 
§ 6. Die Ausstellung des Anwerbescheines erfolgt gebührenfrei. 
§ 7. Der Anwerber hat für jeden Arbeiter, den er anzuwerben beabsichtigt, eine Sicherheit 
in Höhe von 5 Rup. bei der örtlichen Verwaltungsbehörde (§ 4) zu leisten. 
Falls die Gesamtzahl der anzuwerbenden Arbeiter und der im betr. Kalenderjahr von 
einem Anwerber bereits angeworbenen Arbeiter 100 nicht übersteigt, kann die Sicherheit nach Er- 
messen der örtlichen Verwaltungsbehörde bis auf 2 Rup. für jeden Arbeiter ermäßigt werden. 
Die Sicherheit kann durch Hinterlegung in bar oder in jeder anderen Weise erfolgen, welche 
die unbeschränkte Verfügung über die geleistete Sicherheit durch die Behörde zuläßt. 
Die Sicherheit haftet für die von dem Anwerber, seinem Beauftragten und Angestellten 
während des Anwerbungsgeschäftes widerrechtlich verursachten Schäden, für die den Angeworbenen 
gemachten, in die Arbeiterverzeichnisse (§ 12) eingetragenen Zusicherungen, für die Erfüllung der 
dem Anwerber obliegenden Verpflegungspflicht (§ 16) und für die von dem Anwerber etwa ver- 
wirkten Strafen (§ 17fff). 
Die Sicherheit wird nach Rückgabe des Anwerbescheines zurückgezahlt, falls seitens der ört- 
lichen Verwaltungsbehörde, welche den Anwerbeschein ausgestellt hat, und von den örtlichen Ver- 
waltungsbehörden, in deren Bezirken die Anwerbung stattgefunden hat, kein Widerspruch auf Grund 
der vorerwähnten Haftbarkeit erhoben wird.
	        

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