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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
20
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Deutsch-Südwestafrika.
  • Deutsch-Neuguinea.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Schiffsbewegungen.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

24 20 
bestehen, dessen Sinn man in die Formel kleiden 
kann: „die durch das gleiche Geschlecht 
vermittelte Blutsverwandtschaft wird als 
die nähere bewertet.“ 
Dieses System deckt sich vollkommen mit dem 
System des Totemismus, der die Toteme in 
Doppelfolge vererbt, wie es am Viktoria Nyanza 
noch lebt; es ist Ausdruck eines Clanwesens, das 
vermutlich früher überall verbreitet gewesen ist, 
wo jetzt einseitige Vater= oder Mutterfolge das 
Totem vererben. 
Hiernach läßt sich die Nomenklatur folgender- 
maßen analysieren und ordnen: 
Für Blutsverwandtschaft ist 1. in einer und 
derselben Generation, wer mein Haupttotem, das 
ich vererben werde, als solches führt, Clangenosse, 
Kind zu uns gehörig, „ndugu, mwanakwetu“, 
wer mein Nebentotem, das für mich nur persön- 
liche Geltung hat, als Haupttotem führt, Ge- 
schwister „lumbu“, wer zwar verwandt ist, aber 
keins meiner Toteme führt, Vetter „mtani“; 2. in der 
höheren Generation ist, wer meines Vaters Haupt- 
totem als solches führt, Vater „baba“, „tata“ usw., 
wer meines Vaters Haupttotem als Nebentotem 
führt, Tante „shengazi, sengi“ usw. (was vielleicht 
„weiblicher Vater“ bedeutet), wer meiner Mutter 
Haupttotem als solches führt, Mutter „mama, 
nina“, wer meiner Mutter Haupttotem als Neben- 
totem führt, Onkel „myomba, mami“ usw. (viel- 
leicht mit „männliche Mutter“ wiederzugeben): 
3. in der folgenden Generation ist, wer mein 
Haupttotem als Haupt= oder Nebentotem führt, 
Kind „mtoto, mwana“ usw., wer mein Neben- 
totem als Haupt= oder Nebentotem führt, Neffe 
„mpwa, mwipwa“ usw.; 4. in der nächsthöheren 
Generation ist jeder Ahne „mkun, mukulu“ usw. 
(Ausnahme oben für Saramo angeführt), wer 
von den Ahnen keines meiner Toteme führt 
„sekulu“, die anderen Großvater „tata ja tata" 
und Großmutter „mama ja mama“; 5. in der 
nächstfolgenden Generation ist jeder Enkel „mju- 
kuu, mudzukulu“ usw. 
Bei allen diesen Bezeichnungen ist es ganz 
einerlei, ob der „ich“ ein Mann oder eine Frau 
ist; Einteilungsprinzip ist nicht wie bei uns das 
Sexus und der Anteil gleichen Blutes, sondern 
es sind die Toteme und der Clan. 
Für Eheverwandtschaft ist in derselben Gene- 
ration, wessen Kinder eines meiner Toteme führen, 
Schwager „mwamu, mulamu“ usw., zuweilen noch 
wessen Kinder mit den meinen ein Totem gemein- 
sam führen, verschwägert, Schwipschwager „wiwi“; 
in der höheren und der folgenden Generation 
meist jeder Schwieger „mkwe, buko“ usw., wenn 
aber eine Differenzierung stattfindet, so ist nicht 
  
mehr das Totem, sondern das Sexus, wie bei 
uns, Gesichtspunkt für die Nomenklatur. 
Sowohl der Totemismus als auch die 
Verwandtschaftsnomenklatur stehen in enger 
Verbindung mit den primitiven religiösen, sozialen 
und juristischen Anschauungen der Eingeborenen, 
und zwar gibt es verschiedene Varianten in 
Einzelheiten, entsprechend den drei Arten der 
Vater-, Mutter= und Doppelfolge sowie der 
Differenzierungen in den Verwandtschaftsbezeich- 
nungen. 
Es ist nunmehr nicht verwunderlich, daß und 
wie der Neger überall „Brüder“ findet: es find 
seine Clangenossen, die er, wenn nicht schon an 
den Clannamen, so sicher am Totem erkennt. 
So lautet denn auch im Hehe die Begrüßung, 
unserer Vorstellung entsprechend: „we nani?“ 
wer bist, wie heißt du? „we mwanani?“" von 
wem stammst du? oder „lukolo lwako?“ welche 
Landsmannschaft? „mulongo gani?“ welcher Clan? 
und zum Schluß „utsitsile kiki?“ welches Totem? 
Der bekannte, überall gefundene Ahnenkult 
richtet sich auf die verstorbenen Clanvorfahren; 
wo, wie meist, Vaterfolge herrscht, also in männ- 
licher Aszendenz, jedoch mit bemerkenswerten 
Ausnahmen, z. B. bei den Hehe, deren Fürsten- 
geschlecht den Schwiegervater des sagenhaften 
Dynastiestifters mit verehrt. 
Die Tier= oder Pflanzenspezies, die einem 
Clan als Totem dient, scheint zwar in Ostafrika 
nirgends kultisch verehrt zu werden. Aber überall 
bestehen Verbote, das Totem zu verletzen, nur 
für die Clanangehörigen. Meist darf das Tier 
nicht getötet werden, immer ist es verboten, es 
zu verzehren, oder den Körperteil des Tieres, 
der Totem ist, zu genießen, oder das Holz des 
Baumes als Brennholz zu benutzen. Die Strafe 
für die Übertretung solcher „Speiseverbote“ liegt, 
soweit ich ermitteln konnte, überall auf religiösem 
Gebiete: sie wird der Rache der Ahnengeister 
(Swaheli „wazimu“, Saramo „mikungu“, Hehe 
„masocka"“ usw.) überlassen; ein hartnäckiger Aus- 
schlag gilt als Folge. Das Wort Swaheli „ju- 
buka“, Saramo „dzubuka“, Hehe „tsubuka“ usw. 
scheint diesen engen Begriff zu haben: „Ausschlag 
bekommen wegen Totemverletzung“. An ihm soll 
man bei Waisen ohne Angehörige, z. B. bei geraubten 
Sklavenkindern, das Totem erkennen können. 
Wichtiger, weil nicht nur das Verhältnis von 
Menschen zu Tieren und Pflanzen betreffend, 
sondern in das soziale Leben der Menschen unter- 
einander eingreifend, sind die Wirkungen auf das 
Eherecht. Alle Clangenossen fühlen sich so nahe 
blutsverwandt, daß ein Geschlechtsverkehr unter 
ihnen Blutschande ist. Kein Mann darf mit
	        

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