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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
20
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den Betrieb und Verkehr auf der Landungsbrücke in Lome (Brückenordnung).
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Verordnung, betr. die Ausfuhr von Angoraziegen aus dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika.
  • Allerhöchste Verordnung, betr. die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern aus dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Inkrafttreten der kaiserlichen Verordnungen vom 15. Februar 1909 betreffend die Ausfuhr von Angoraziegen und betreffend die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern aus dem Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Einführung des metrischen Maß- und Gewichtssystems im Bereiche der Zollverwaltung.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den Betrieb und Verkehr auf der Landungsbrücke in Lome (Brückenordnung).
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Hafenamts in Swakopmund.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 771 20 
II. Beförderung von Gütern, Leichen und Tieren zwischen Schiff und Land. 
A. Kinfuhr. 
§* 7. Beförderung von Schiff an Land. 
1. Die Betriebsleitung hat die über See ankommenden Güter in den Zollschuppen, Pulver 
in den Pulverschuppen, Sprengmaterialien in den Dynamitschuppen zu bringen. Es darf an einem 
Tage nur so viel Pulver und Sprengmaterial gelandet werden, als noch am gleichen Tage in die 
erwähnten Schuppen gebracht werden kann (vgl. Zollverordnung). Die erforderlichen Anordnungen 
trifft auf Antrag der Betriebsleitung das Zollamt. Das Verbringen des Pulvers in den Pulver- 
schuppen erfolgt seitens der Betriebsleitung kostenlos. Für das Verbringen von Sprengmaterialien 
ist die tarifmäßige Gebühr zu entrichten. 
2. Gelandete Tiere sind nach einem von der Betriebsleitung bekannt zu gebenden Orte 
zu bringen. 
3. Werden Tiere oder Güter von den Angestellten der Betriebsleitung von Bord des Schiffes 
beschädigt oder nicht vollzählig übernommen, so hat sie die Beschädigung bzw. das Fehlende fest- 
zustellen und dafür zu sorgen, daß Umfang und Art des Schadens tunlichst vom Schiffsführer- 
schriftlich anerkannt werden. 
4. Die Betriebsleitung ist für den Fall, daß ihr seitens eines in Lome nicht ansässigen 
und nicht vertretenen Empfängers von Gütern entsprechende Vollmacht unter Aushändigung eines 
den Empfänger als Inhaber legitimierenden Exemplars des Konnossements erteilt worden ist, gehalten, 
dem Schiffsführer gegen Austausch der Kapitänsabschrift des Konnossements den Empfang der Güter 
zu bescheinigen. 
5. Bei Sendungen, welche wahlweise für mehrere Häfen bestimmt sind, werden die nach 
dem Konnossement für Lome bestimmten Mengen gelandet, falls nicht der Empfänger unverzüglich 
nach Ankunft des Schiffes anderweitige Bestimmungen trifft. Wird die Bestimmung zu spät getroffen, 
so hat der Empfänger die etwa verfallenen tarifmäßigen Gebühren zu entrichten. 
* 8. Abfuhr und Abholung der Güter. 
1. Nach Freigabe der Güter durch die Zollbehörde hat die Betriebsleitung mit der Abfuhr 
der im Zollschuppen lagernden Güter zu beginnen. — Die Abfuhr erfolgt auf Grund der Angaben 
der Empfänger im ganzen oder in Teilsendungen. Sache der Empfänger ist es, sich rechtzeitig 
darüber zu unterrichten, ob und wann Sendungen für sie ankommen. Sendungen, welche wahlweise 
für Lome oder Stationen der Küstenbahn bestimmt sind, werden den Empfängern in Lome zugestellt, 
falls nicht anderweitiger Auftrag ergeht, solange mit der Abfuhr noch nicht begonnen ist. Erfolgt 
der Auftrag nicht rechtzeitig, so ist für die Beförderung von Lome nach den Stationen der Küsten- 
bahn die tarifmäßige Gebühr zu entrichten. Die Betriebsleitung ist verpflichtet, gegen eine im Tarif 
festgesetzte Gebühr für Empfänger von Gütern, die nicht in Lome ansässig sind und auch daselbst 
keine Vertretung haben, sofern der Empfänger sie entsprechend bevollmächtigt, auch dafür Sorge ge- 
tragen hat, daß die ihr nach der Zollverordnung erforderlichen Angaben zugehen, auf Grund dieser 
Angaben die zollamtliche Abfertigung zu erwirken und die Abfuhr vorzunehmen. — Die Reihenfolge 
der Abfuhr richtet sich nach der Reihenfolge der Freigabe der Güter durch die Zollbehörde. 
2. Auf entsprechende Anweisung des Empfängers hat die Betriebsleitung Güter in die 
Zollniederlagen im Zollschuppen zu bringen. Die weitere Abfuhr daraus ist Sache des Empfängers, 
jedoch ist die Betriebsleitung auf Verlangen gegen Zahlung der tarifmäßigen Gebühr gehalten, die 
Abfuhr zu bewirken. 
3. Die Güter werden auf den Straßengleisen in Lome und Anecho sowie auf den Lade- 
gleisen der Küstenbahn den anliegenden Faktoreien und anderen Unternehmungen kostenlos zugeführt; 
im übrigen werden sie nach Anweisung des Empfängers entweder im Zollschuppen in Lome ab- 
holungsfähig gelagert oder nach der vom Empfänger bezeichneten Bestimmungsstation, sofern diese 
für Stückgut= oder Wagenladungsverkehr freigegeben ist, befördert. Stückgüter werden in den Lager- 
räumen der Stationen untergebracht, Wagenladungen zur Entladung durch den Empfänger bereit- 
gestellt. Dasselbe gilt für lebende Tiere mit der Maßgabe, daß der Platz für die in Lome 
abzuholenden Tiere von der Betriebsleitung durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Kenntnis 
zu bringen ist. 
4. Von der erfolgten Zuführung oder Lagerung ist der Empfänger zwecks Abladung oder 
Abholung alsbald schriftlich zu benachrichtigen. Bei Zuführung des Gutes hat die Benachrichtigung 
spätestens mit der Zuführung zu erfolgen.
	        

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