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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Marktbericht.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

G 199 20 
Britisch-Ostafrika. 
Bestimmungen über die Ausfuhr von Gr- 
zeugnissen der unter dem Jagdschutzgesetz 
stehenden Tiere. 
Eine Verordnung vom 14. Dezember 1909 — 
Game Ordinance, 1909 (Nr. 19/1909) — hebt 
die Vorschriften der „Came Ordinance“ vom 
Jahre 1906 auf und bestimmt u. a., daß die 
Ausfuhr oder der Versuch der Ausfuhr von 
Schädeln, Hörnern, Knochen, Häuten, Federn, 
Fleisch oder anderen Teilen eines in der Ver- 
ordnung aufgeführten Wildes aus dem Schutz- 
gebiete zum Zwecke des Verkaufs verboten ist, 
wenn nicht ein solches Tier als Haustier gehalten 
ist. Elefanten= und Flußpferdzähne können indes 
zum Zwecke des Verkaufs ausgeführt werden, 
wenn sie rechtmäßig erworben sind. Die Ausfuhr 
von Elfenbein, das entgegen den Bestimmungen 
dieser Verordnung oder früherer Verordnungen 
erworben ist, ist verboten, ebenso die Ausfuhr 
von Elefantenzähnen, die weniger als 30 Pfund 
wiegen, und von Elfenbeinstücken aus Zähnen 
von weniger als 30 Pfund Gewicht. 
Der Gouverneur oder irgend eine andere er- 
mächtigte Person ist befugt, Elfenbein, das der 
Regierung gehört, auszuführen; solches Elfenbein 
muß aber in vorgeschriebener Weise gezeichnet sein. 
Durch die Verordnung ist ferner die Erteilung 
von Erlaubnisscheinen zum Jagen, Töten oder 
Fangen einer bestimmten Anzahl einzelner Tier- 
arten geregelt worden. 
(The Board of Trade Journal.) 
Die Wälder der Kolonie. 
Dem englischen Parlament ist ein Bericht 
vorgelegt worden, der einen Uberblick über die 
Bälder von Britisch-Ostafrika gibt. 
Einfuhr von Kartofteln nach Mvassaland. 
Die Bekanntmachung Nr. 48 vom Jahre 1909, 
betreffend Verbot der Einfuhr von Kartoffeln in 
das Nyassaland-Schutzgebiet,) ist durch eine neuere 
Bekanntmachung vom 8. Oktober 1909 (Nr. 131, 
1909) dahin abgeändert worden, daß die Einfuhr 
von Kartoffeln jetzt unter folgenden Bedingungen 
gestattet ist: 
Jede Kartoffelsendung muß von einer Be- 
scheinigung des Absenders begleitet sein, daß die 
Kartoffeln in einer bestimmten Gegend gewonnen 
find. Daneben ist eine weitere Bescheinigung 
vorzulegen, worin das Lundwirtschaftsministerium 
des Ursprungslandes der Kartoffeln die Erklärung 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 759. 
  
abgibt, daß in jener Gegend die als Chryso- 
phylctis Endobiotica bekannte Kartoffelkrankheit 
nicht herrscht. (The Board of Trade Journal.) 
—. 
Kopkolonie. 
Zigarettensteuer. 
Der Entwurf eines Zigarettensteuergesetzes für 
die Kapkolouie") ist nunmehr Gesetz geworden. 
Die Stempelsteuer beträgt ½% Penny für jedes 
Päckchen oder jede Schachtel Zigaretten im Rein- 
gewichte bis zu ½ Unze,) für jede zusätzliche 
halbe Unze (oder Bruchteil) des Gewichts einen 
weiteren halben Penny. Bei der Gewichtsermitt- 
lung werden das Zigarettenmaterial und die 
Hüllen der einzelnen Zigaretten berechnet.= 
Der Steuer unterworfen sind alle Zigaretten 
aus geschnittenem Tabak oder Ersatzstoffen, ein- 
gehüllt in Papier, Tabakblatt oder andere Hülle. 
Die Steuer wird erhoben, sobald die Zigaretten 
im Kleinhandel verkauft oder zu solchem Verkauf 
ausgelegt werden. Zigaretten anders als in ge- 
stempelten Päckchen, Schachteln usw. im Klein- 
handel zu verkaufen oder zu solchem Verkauf 
auszulegen, ist verboten. 
Für die Herstellung von Zigaretten zum Zwecke 
des Verkaufs ist eine besondere Gewerbesteuer von 
1 2 jährlich zu entrichten. 
Der Stempelabgabe unterliegen eingeführte 
Zigaretten ebenso wie die im Inland hergestellten. 
Branntweinbesteuerung. 
Nach einem in der . Cape of Good Hope 
Government Gazette-- vom 26. November v. Js. 
veröffentlichten Gesetzentwurfe sollen in Abände- 
rung der die Branntweinbesteuerung in der Ko- 
lonie regelnden Gesetze vom Jahre 1884, 1904 
und 1905 vom 1. Februar 1910 ab folgende 
Abgaben erhoben werden: 
Für Kolonialspirituosen (mit Ausnahme 
von vergälltem Spiritus), als Wein- 
branntwein bekannt, von Normal- 
stärke . für die Gallone 
Für Kolonialspirituosen und zwar 
andere als Weinbranntweine oder 
vergällte Spirituosen von Normal- 
stärke für die Gallone 6 sh 
In beiden Fällen mit einer verhältnismäßigen 
Erhöhung oder Verringerung der Steuer, wenn 
die Spirituosen von größerer oder geringerer 
Stärke sind. 
3 Sh 
  
  
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 1158. 
*") ½ Unze = 14,175 g.
	        

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