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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 17. Die Organisation des allgemeinen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • § 17. Die Organisation des allgemeinen Staatenverbandes.
  • § 18. Die Organisation der besonderen Zweckverbände.
  • § 19. Die Ämter der internationalen Verwaltungsgemeinschaften.
  • § 20. Die gemischten Gerichte.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

138 II. Buch, Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Stastenverbandes. 
genießen die diplomatischen Vorrechte, und Befreiungen. Von den 
30 Richtern entfallen 8 Haupt- und 8 Hilfsrichter auf die Großmächte; 
die übrigen 7 Haupt- und 7 Hilfsrichter werden in einer zwischen 
den Mächten vereinbarten Reihenfolge (Rotationssystem) auf die mitt- 
leren und kleineren Staaten verteilt®).. Die Ernennung erfolgt auf 
sechs Jahre. Der Gerichtshof hat seinen Sitz im Haag. Über das Ver- 
fahren vgl. unten 843. Der Prisenhof ist eigentliches Gericht, nicht 
Schiedsgericht; seine Zuständigkeit ist von jedem besonderen Abkom- 
men der streitenden Mächte unabhängig. Über die Hindernisse, die sich 
der Ratifizierung des Abkommens entgegenstellen, vgl. oben S. 33. 
4. Ein internationaler Gerichtshof zur Erledigung von Streitigkeiten aus 
dem Gebiete des internationalen Privatrechis ist In der Literatur vielfach 
verlangt worden. So: 
a) für Klagen von Privaten gegen fremde Staaten (oben 8 11 
Note 7); 
b) für Streitfragen aus der internationalen Wechselordnung (unten 
$ 32 IV 2)?); 
c) für Streitfragen aus dem internationalen Privatrecht über- 
haupt®); 
d) für privatrechtliche Streitigkeiten der Staaten untereinander (vgl. 
oben 87 IH1) 
IV. Als Territorium des allgemeinen Stastenverbandes erscheinen, außer der 
hohen See (unten $ 26), diejenigen Gebiete, die, wie Spitzbergen (oben $ 10 
Note 9) unrichtig als terra nullius bezeichnet werden. 
& 18. Die Organisation der besonderen Zweckverbände. 
I. Die besonderen Zweckverbände der Staaten sind Vereinigungen einer 
größeren oder kleineren Staatengruppe zur gemeinsamen Verfolgung bestimmter 
gemeinsamer Zwecke. Sie werden daher auch als Internationale Verwaltungs- 
gemeinschaften bezeichnet. 
Auf diesem abgegrenzten (sebiet tritt die Notwendigkeit einer 
Organisation deutlicher hervor als innerhalb des allgemeinen Zweck- 
verbandes der Staaten; sie ist aber hier auch leichter durchzusetzen, 
weil die Staatsgewalt der einzelnen Verbandsstaaten nur nach bestimm- 
ten Richtungen hin gebunden werden soll. Innerhalb der besonderen 
Zweckverbände dieiser Staaten können vier Gruppen unterschieden 
werden. 
Die erste Gruppe bilden die Verbände, die von einer Organisation 
6) Daher die zahlreichen Vorbehalte dieser Staaten gegen Art. 15. 
7) Auf die Notwendigkeit hat die deutsche Delegation (Wechselrechtskon- 
ferenz 1912) hingewiesen. Vgl. P. Klein, N. Z. XXIV 112. 
8) Von deutscher Seite (auch von der deutschen Delegation auf der zweiten 
Haager Konferenz 1%7) mehrfach betont. Vgl. Mutzner, N. Z. XXIV 78.
	        

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