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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
sys_handbuch
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
Author:
Mayer, Otto
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
mayer_verwaltungsrecht_1917_zweiter_band
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht.
Author:
Mayer, Otto
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
744 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • § 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren.
  • § 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
  • § 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
  • § 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
  • § 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
  • § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
  • § 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
  • § 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
  • § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

$ 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten. 205 
Jetzt wird umgekehrt wieder eine Inanspruchnahme des Grund- 
besitzes der Untertanen in Frage sein zugunsten des Öffent- 
lichen Unternehmens. 
Insofern stellt sich das, was hier gebracht wird, der Ent- 
eignung zur Seite (vgl. oben S. 2). Dieser gegenüber besteht 
aber ein Unterschied schon dadurch, daß die Enteignung regel- 
mäßig dazu verwendet wird, das ganze Eigentum zu entziehen, 
während es sich hier, wie schon der Name „Dienstbarkeit“ an- 
kündigt, nur um eine Belastung der getroffenen Grundstücke 
handelt bei fortdauerndem Privateigentum. Allerdings, auch die 
Enteignung hat die Möglichkeit, sich auf eine bloße Belastung des 
angegriffenen Eigentums zu beschränken, auf die Begründung einer 
Dienstbarkeit daran!. Dann tritt aber ein anderer Gegensatz erst 
recht hervor, der für alle Verwendungen der Enteignung gilt, 
eigentumentziehende wie dienstbarkeitbegründende: die Enteignung 
ist ein Öffentlichrechtlicher Rechtsvorgang, ein Rechtsgeschäft, 
wenn man will; mit der eingetretenen Wirkung ist sie beendet; 
über die rechtliche Behandlung des so geschaffenen Zustandes sagt 
sie nichts weiter aus. Regelmäßig wird dieser Zustand, das be- 
gründete Eigentum, die geschaffene Dienstbarkeit, nun fortan nach 
bürgerlichem Rechte zu beurteilen sein; es ist auch anders denkbar 
und kann öffentliches Eigentum, kann eine öffentlichrechtliche 
Wegedienstbarkeit und dergleichen dabei herauskommen: das wird 
aber nur selten sofort eintreten, sondern regelmäßig erst. im 
weiteren Verlauf nach Durchführung des geplanten Unternehmens, 
Herstellung der Straße, des Festungswerkes®. Bei unserer öffent- 
lichen Grunddienstbarkeit liegt der Schwerpunkt gerade auf dem 
zu schaffenden Zustande, auf der dem getroffenen Grundstücke 
zugefügten rechtlichen Bestimmtheit, und die ist durchweg und aus- 
schließlich öffentlichrechtlicher Natur; hier bängt nichts mehr von 
weiteren Bedingungen ab, in die das hineinträte. 
Insofern würde also unser Rechtsinstitut eher eine Verwandt- 
schaft bieten mit einer Erscheinung, deren Namen schon auf eine 
solche hinweist: das ist der oben $ 35, IV n. 2 besprochene Fall 
der öffentlichen Sache auf Grund einer Dienstbarkeit. Diese 
Dienstbarkeit ist, wie wir dort ausführten, selbst öffentlichrecht- 
licher Natur, wie im gewöhnlicheren Fall das Eigentum, das dem 
Herrn der öffentlichen Sache zusteht. Sie verdient also den Namen 
einer Öffentlichrechtlichen Dienstbarkeit. Diesen gleichen Namen 
! Vgl. oben $ 33, III n. 2 und Note 49 u. 50 daselbst. 
® Vgl. oben $ 34, In. 3.
	        

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