Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
sys_handbuch
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
Author:
Mayer, Otto
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
mayer_verwaltungsrecht_1917_zweiter_band
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht.
Author:
Mayer, Otto
Volume count:
2
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
744 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • § 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren.
  • § 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
  • § 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
  • § 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
  • § 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
  • § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
  • § 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
  • § 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
  • § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

$ 34. Wirkungen der Enteignung. 49 
Unter Umständen schiebt aber das Gesetz den Eintritt jener 
eigentlichen Wirkung selbst hinaus bis zur Erfüllung einer be- 
sonderen Bedingung, bis zur Erledigung der Entschädigungsfrage 
nämlich; davon unten II n. 2. Dann ist allerdings auch die Voll- 
endung der Enteignung so lange noch nicht eingetreten. 
Die Möglichkeit einer Anfechtung des Enteignungsausspruches 
und seiner Wiederaufhebung tut an sich der Vollendung 
keinen Eintrag; das Gesetz müßte denn sein Wirksamwerden mit 
Rücksicht auf diese Möglichkeit noch hinausgeschoben haben. Die 
Aufhebung in diesem Verfahren bedeutet aber dann gegebenenfalls 
eine Beseitigung mit rückwirkender Kraft*®. 
ö. Die Eigentumsbegründung durch den Öffentlichrechtlichen 
Enteignungsausspruch ist nicht bedingt durch Eintragung in 
das Grundbuch. Wenn das Gesetz der Enteignungsbehörde 
vorschreibt, die Eintragung von Amts wegen zu veranlassen, so ist 
das eine bloße Ordnungsmaßregel 1. 
  
" Wo das Gesetz über eine Anfechtung und Zurücknahme nichts bestimmt, 
versteht sich die Möglichkeit einer Wiederaufhebung des Enteignungsausspruches 
durch die Enteignungsbehörde oder ihre Vorgesetzten nicht von selbst. Seydel, 
Pr. Ent.Ges. 8. 242, begründet das damit, daß die „tatsächlich eingetretene Rechts- 
wirkung des Eigentumsübergangs durch einen Beschluß ebensowenig rückgängig 
gemacht werden kann wie etwa ein rechtskräftiges Urteil durch einen Beschluß 
der Spruchbehörde.“ Allein von Rechtskraft ist hier keine Rede. E ger, Pr. Ent.- 
Ges. II S. 355, erklärt eine Aufhebung der Enteignungserklärung im Verwaltungs- 
wege für unzulässig, weil das -Gesetz dergleichen nicht vorsieht, und im Rechts- 
wege ebenso, weil „das enteignete Grundstück durch den Enteignungsbeschluß 
fes extra commercium wird“. Allein auch von res extra commercium ist hier auch 
keine Rede. Der Rechtsweg ist vielmehr ausgeschlossen, weil die Rückgängig- 
machung eines Verwaltungsaktes keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit ist. Die 
Verwaltungsbehörden aber sind gebunden durch das entstandene Eigentum, in 
welches einzugreifen durch Zurücknahme seines Begründungsaktes sie eines be- 
sonderen Rechtsgrundes bedürften. Von solcher Gebundenheit würden sie sich nur 
befreien können durch die Feststellung einer rechtswidrigen Entstehung des be- 
gründenden Verwaltungsaktes, des Enteignungsausspruches, nach den gleichen 
Regeln, nach welchen auch die bindend gewordene Polizeierlaubnis zurückgenommen 
werden kann. Vgl. oben Bd. I S. 266 f. 
*! Schelcher im Wörterb. d. St. u. V.R. I S. 722. — Nach Pr. Ent.Ges. 
38 hat die Enteignungsbehörde gleichzeitig mit der Enteignungserklärung um 
die Eintragung zu ersuchen, obwohl erst mit deren Zustellung der Eigentums- 
wechsel eich vollzieht ($ 44). Das hat man absichtlich so vorgeschrieben, damit 
die Eintragung ja nicht vergessen wird (Eger, Ent.Ges. II S. 366 ff). Das würde 
dem Dritten zu Schaden gereichen, der vor der Zustellung Rechte an dem Grund- 
stück erwirbt; sie würden durch die ursprüngliche Kraft der Enteignung zerstört 
(rgl. oben Note 9); nach der Zustellung wäre es anders (vgl. unten Note 22). — 
Schelcher, Sachs. Ent.Ges. S. 26, bemerkt gegen mich: „Erwirbt der Unter- 
Binding, Handbuch. V1.2: Otto Mayer, Vorwaltungsrecht. II. 2. Aufl. 4
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.