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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Baurecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Grundlagen des preußischen Baurechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. §§ 10 II 17 ALR. und § 6 e PBG. Einschränkungen des Baurechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b. Gesundheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • I. Grundlagen des preußischen Baurechts.
  • A. §§ 29-82 I 8 ALR.
  • B. §§ 10 II 17 ALR. und § 6 e PBG. Einschränkungen des Baurechts.
  • a. Feuerpolizei.
  • b. Gesundheitspolizei.
  • c. Verkehrspolizei.
  • C. Baupolizeiordnungen.
  • II. Baupolizeibehörden.
  • III. Der Baukonsens.
  • IV. Polizeiliches Einschreiten gegen verfallene Bauten.
  • V. Baupolizeigebühren.
  • VI. Das Baufluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875
  • VII. Die Verunstaltungsgesetze.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

278 Besonderer Teil. 
Zweck verfolgt, durch den Zwang zum Anschluß an die städtische Wasser= 
leitung dem Publikum größere Sicherheit vor Feuersgefahr und vor Gefähr= 
dung der Gesundheit durch Genuß verseuchten Brunnenwassers und unzu= 
reichende Verwendung von Wasser zu Reinigungszwecken zu gewähren. Diese 
Aufgaben entsprechen recht eigentlich dem §   10 II   17 ALR., sowie dem §   6 
pos. f und g des Ges. über d. P.=V. vom 11. März 1850 (GS. S. 265). 
Das entsprechende Gebot des Anschlusses an die städtische Wasserleitung 
überschreitet auch nicht die der Polizei dem einzelnen gegenüber zustehenden 
Machtvollkommenheiten. 
Der Kläger hat selbst in seinem Schriftsatze vom 7. Juli 1895 erklärt, 
daß man die Befugnis der Polizeibehörde zum Anschluß an die städtischen 
Abzugskanäle anerkennen müsse. Auch der Gerichtshof hat ausgesprochen, 
daß der mit einer Kanalisation erstrebte Zweck vollständig und sicher nur bei 
einer allgemeinen Durchführung der Maßregel erreicht werden könne, und daß 
deshalb die Polizeibehörde befugt sei, einen allgemeinen Zwang einzuführen 
und alle bebauten Grundstücke der Anschlußpflicht zu unterwerfen, gleichviel ob 
bei einem oder dem anderen vielleicht die Entwässerung ohne Gefährdung 
der Gesundheit in anderer Weise bisher bewirkt worden sei oder fernerhin be= 
wirkt werden könnte   . . . . . . 
Die Gründe, aus denen ein polizeilicher Zwang zum allgemeinen An= 
schlusse an eine Kanalisationsanlage rechtlich zulässig erscheint, treffen aber 
im wesentlichen auch bei der Wasserleitung von C. zu. Es gilt auch hier, daß 
der mit einer solchen Einrichtung erstrebte Zweck vollständig und sicher nur bei 
einer allgemeinen Durchführung der Maßregel erreicht werden kann.“ 
Über die Voraussetzungen des Anschlußzwanges führt das 
OVG. 62 S. 243 aus: 
„Wenn die Gemeinde ihr Wasserwerk als Privatunternehmen betreibe 
und das Wassergeld als privatrechtliche Vergütung nach ihrem freien Be= 
lieben gestalten will, so darf die Polizeibehörde nicht in diese rein privat= 
rechtlichen Verhältnisse eingreifen, indem sie die Grundstückseigentümer zum 
Anschlusse zwingt. Das darf sie selbst dann nicht, wenn das Unternehmen 
zugleich einem öffentlichen Interesse dient. Die Gemeinde hat nur die Wahl: 
entweder bleibt die Wasserleitung ein Privatunternehmen, dann fällt der 
Anschlußzwang, oder dieser Zwang soll bestehen, dann muß die Gemeinde das 
Wassergeld als öffentlich=rechtliche Gebühr gestalten und sich damit den Vor= 
schriften des Kommunalabgabengesetzes hierüber und der Kontrolle des 
Verwaltungsstreitverfahrens unterwerfen. Solange nicht das Wasserwerk 
zur Benutzung kraft öffentlichen Rechtes zur Verfügung gestellt und demgemäß 
das Wassergeld zu einer „Gebühr“ umgestaltet wird, ist der Anschlußzwang 
ungültig. Das OVG. hat in ständiger Rechtsprechung an dem Grundsatze 
festgehalten, daß der Anschlußzwang nur zulässig ist, wenn ihm das öffentlich= 
rechtliche Anschlußrecht entspricht (vgl. U. vom 11. Dez. 1909,  PrVerwBl. 
Jahrg. 32 S. 39/41). 
Auch kann vorgeschrieben werden, daß binnen bestimmter Frist 
nach der Schlußabnahme die Gebäude an den geputzten äußeren Flächen 
mit einem das Blenden verhütenden Anstrich versehen werden. Dies 
rechtfertigt sich daraus, daß andernfalls die Augen leiden würden 
(OVG. im Pr VerwBl. 12 S. 601).
	        

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