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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Author:
Mohn, Ludwig
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publisher:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
(Praktischer Teil)

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Baurecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Grundlagen des preußischen Baurechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • I. Grundlagen des preußischen Baurechts.
  • II. Baupolizeibehörden.
  • III. Der Baukonsens.
  • IV. Polizeiliches Einschreiten gegen verfallene Bauten.
  • V. Baupolizeigebühren.
  • VI. Das Baufluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875
  • VII. Die Verunstaltungsgesetze.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

268 Besonderer Teil. 
die Untersagung des Gewerbebetriebes der Klägerin gefördert und gesichert 
wurde. 
Den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Annahme be= 
gründet hat, daß die Schließung des Betriebes der Klägerin zunächst im In= 
teresse der verklagten Stadtgemeinde erfolgt sei, ist durchweg beizupflichten. Es 
ist Sache der örtlichen Polizei, Gefahren für Personen und Eigentum der 
Ortsbewohner zu beseitigen; die Ansammlung größerer Mengen Knallqueck= 
silbers in der Betriebsstätte an der W.=Straße bildete eine solche Gefahr. In= 
dem die Maßregel des Bezirksausschusses zur Beseitigung dieser Gefahr für 
das Gemeinwohl der Stadtgemeinde den Betrieb untersagte, verfolgte sie 
deren Interesse. Der Bezirksausschuß bildet nach Maßgabe der gesetzlichen 
Bestimmungen in §§ 51, 155 Abs. 2 GewO., §   112 des preuß. Zuständigkeits= 
gesetzes ein besonderes polizeiliches Organ derjenigen Gemeinschaften, die durch 
jene Gefahr bedroht waren; insoweit dies die Stadtgemeinde B. war, ein Organ 
dieser Stadtgemeinde. Dadurch wird die Verpflichtung der Stadtgemeinde 
zum Schadensersatze gegenüber der Klägerin, der in §   51 GewO. vorgesehen 
ist, begründet. 
Dagegen unterliegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die die 
Schadensersatzverpflichtung des verklagten Staatsfiskus zu begründen bestimmt 
sind, allerdings zum Teil rechtlichen Bedenken, und der dagegen von der Re= 
vision gerichtete Angriff ist an sich gerechtfertigt. Das Berufungsurteil sieht 
als einen diese Entschädigungspflicht begründenden Umstand das Interesse des 
Staates als Eisenbahnunternehmers an. Der Staat ist aber als Eisenbahn= 
unternehmer lediglich Gewerbetreibender und hat keine andere Stellung als ein 
Privatunternehmer. Der richtige, auch vom Berufungsgerichte neben den 
unmittelbaren Gefahren für den Betrieb des staatlichen Eisenbahnunter= 
nehmens für die Entschädigungspflicht des Staates aufgestellte Gesichtspunkt 
ist der des Allgemeininteresses, das in dem Eisenbahnbetriebe des Staates 
gestört wird: auch wenn der Eisenbahnbetrieb nicht in den Händen des Staates, 
sondern eines Privatunternehmers sich befunden hätte, wäre durch die Nach= 
barschaft eines für Personen und Eigentum gefährlichen Gewerbebetriebes 
das landespolizeiliche Interesse genau in gleichem Maße berührt. Denn der 
Schutz des Weltverkehrs der Eisenbahnen, der reisenden Menschen und der 
rollenden Güter ist recht eigentlich Aufgabe der Landespolizei. Nicht als 
Privatunternehmer des Eisenbahnbetriebes, sondern als öffentliche Wohl= 
fahrtsorganisation ist der Staat an dem Schutze der Eisenbahn gegen die 
Gefahren des Gewerbebetriebes der Klägerin interessiert; und wegen dieses 
Interesses ist seine Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin zu Recht 
ausgesprochen worden.“ 
§   21. 
Baurecht. 
I. Grundlagen des preußischen Baurechts. 
A. Das Baurecht in Preußen ist zunächst durch den 8. Titel 
des I. Teiles ALR. §§   29—82 „Vom Eigentum“ geregelt. Grund= 
sätzlich besteht das Prinzip der Baufreiheit. So §   65: 
„In der Regel ist jeder Eigentümer seinen Grund und 
Boden mit Gebäuden zu besetzen, oder seine Gebäude zu verän= 
dern wohl befugt.“
	        

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