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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Baurecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Grundlagen des preußischen Baurechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. §§ 10 II 17 ALR. und § 6 e PBG. Einschränkungen des Baurechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c. Verkehrspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • I. Grundlagen des preußischen Baurechts.
  • A. §§ 29-82 I 8 ALR.
  • B. §§ 10 II 17 ALR. und § 6 e PBG. Einschränkungen des Baurechts.
  • a. Feuerpolizei.
  • b. Gesundheitspolizei.
  • c. Verkehrspolizei.
  • C. Baupolizeiordnungen.
  • II. Baupolizeibehörden.
  • III. Der Baukonsens.
  • IV. Polizeiliches Einschreiten gegen verfallene Bauten.
  • V. Baupolizeigebühren.
  • VI. Das Baufluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875
  • VII. Die Verunstaltungsgesetze.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 21. Baurecht. 283 
„Nach der in Betracht kommenden Baupolizeiordnung ist jeder Grund= 
besitzer verpflichtet, für die Entwässerung seines Grundstücks und der auf 
ihm befindlichen oder zu errichtenden Gebäude nach Maßgabe der ortspolizei= 
lichen Vorschriften Sorge zu tragen. Selbst wenn man der Klägerin darin 
beipflichten wollte, daß diese Bestimmung allgemeine polizeiliche Vorschriften 
voraussetze, so würde aus dem Fehlen derartiger Vorschriften keineswegs 
folgen, daß die Klägerin nunmehr die Entwässerung ihres Grundstücks in 
jeder ihr genehmen Art und Weise besorgen dürfe. Beim Fehlen allgemeiner 
polizeilicher Vorschriften muß vielmehr der im öffentlichen Rechte begründete 
Grundsatz zur Anwendung gelangen, daß jeder Grundstückseigentümer ver= 
pflichtet ist, sein Grundstück in einem solchen Zustande zu erhalten, oder in 
einen solchen Zustand zu versetzen, daß polizeilich zu schützende öffentliche 
Interessen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Tritt eine derartige 
Beeinträchtigung oder Gefährdung polizeilich zu schützender Interessen ein, 
wird insbesondere im vorliegenden Falle durch mangelhafte Entwässerung 
des Grundstücks eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder für die Ord= 
nung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der öffentlichen Straße 
verursacht, so ist die Polizeibehörde auf Grund des § 10 Tit. 17 T. II ALR. 
und des §   6 des Gesetzes vom 11. März 1850 (GS. S. 265) berechtigt, dem 
Grundstückseigentümer die Abstellung des Mißstandes aufzugeben. Dem steht 
im vorliegenden Falle auch nicht etwa der Umstand entgegen, daß die bean= 
standete Entwässerungsanlage sich außerhalb des Grundstücks der Klägerin 
im Bürgersteige befindet und daß nach dem im Ortsstatute der Stadt H. vom 
15. Juli 1890 wiedergegebenen Rechtszustand in H. die Unterhaltung der 
Bürgersteige der Stadt obliegt. Denn die Ausflußrinnen sind keine Bestand= 
teile des Bürgersteigs, vielmehr handelt es sich bei ihnen um unmittelbar mit 
dem Gebäude für dessen Zwecke verbundene bauliche Anlagen. Es kommt daher 
nicht eine wegebauliche Leistung, sondern eine baupolizeiliche Anforderung in 
Frage, welche an den Grundstückseigentümer zu richten ist. Der Gerichtshof 
hat diesen Grundsatz in den Urteilen vom 8. März 1896 und 14. April 1897 
(Entsch. des OVG. Bd. 29 S. 256 und Bd. 31 S. 356) bereits für Rinnen, 
welche an Dachabfallrohre anschließend durch den Bürgersteig führen, ausge= 
sprochen. Selbstverständlich muß er sinngemäß auch auf Hausentwässerungs= 
rinnen, wie die hier vorliegende, angewendet werden. 
Sonach war die Polizeibehörde an sich berechtigt, im Falle der Gefähr= 
dung der ihrem Schutze anvertrauten öffentlichen Interessen der Klägerin 
als der Grundstückseigentümerin die Herstellung einer die vorhandenen Miß= 
stände ausschließenden Abflußrinne aufzugeben. Aber auch die weitere Frage, 
ob im vorliegenden Falle die ein Einschreiten der Polizeibehörde rechtfer= 
tigenden tatsächlichen Voraussetzungen gegeben waren, ist unbedenklich zu 
bejahen. Denn bei einem im Bürgersteige befindlichen, geschlossenen, eiser= 
nen Rohre liegt die begründete Besorgnis sehr nahe, daß wegen Unmöglichkeit 
einer ausreichenden Reinigung des Rohres die Abwässer bei Verschlammung 
auf den Bürgersteig laufen und dort durch Stagnation die öffentliche Ge= 
sundheit gefährden oder im Winter durch Eisbildung eine Gefahr für die 
Sicherheit des Verkehrs hervorrufen können. Auch rechtfertigt die glatte 
Oberfläche des Kastenrohrs die Befürchtung, daß auf ihr bei Frost oder Schnee= 
wetter Fußgänger leicht zu Falle kommen können. Der Zustand der vor= 
Die Polizeiverwaltung gab deshalb der Frau F. auf, die Rinne durch eine andere zu 
ersetzen, die einen abnehmbaren gerippten Deckel habe und sich jederzeit leicht reinigen 
lassen müsse. Nach erfolgloser Beschwerde erhob Frau F. Klage. Das OVG. wies die= 
selbe zurück.
	        

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