Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 22. Wegerecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Öffentliche und Privatwege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • I. Einleitung.
  • II. Öffentliche und Privatwege.
  • III. Öffentliche Wege.
  • IV. Wegebaulast (Wegepflicht).
  • V. Privatwege.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 22. Wegerecht. 341 
und für die öffentliche Wohlfahrt entwickelt hat, sondern als Gegenstand eines 
auf Erwerb gerichteten Gewerbebetriebes. Eisenbahnen und öffentliche Wege 
ergänzen sich gegenseitig; sie führen einander den Verkehr zu. Der Bau der 
Bahnen kann eine Umgestaltung und Ergänzung des benachbarten Netzes 
öffentlicher Wege zur Folge haben und so die amtliche Wirksamkeit der 
Wegepolizei in Anspruch nehmen; es ist weiter rechtlich möglich und tat= 
sächlich in großem Umfange praktisch geworden, daß die Unternehmer der 
Bahnbauten angehalten worden sind, öffentliche Wege, namentlich 
öffentliche Zufuhrwege zu den Bahnhöfen zu bauen, und diese 
öffentlichen Wege unterstehen, wenn sie geschaffen sind, als solche der 
Wegepolizei. Endlich ist kein Bahnhof denkbar, welcher nicht dem Publikum 
für immer oder zeitweise geöffnete Räume bietet, insbesondere auch im Perron 
und in den Plätzen zum Auf= und Abladen der Güter, sowie in den Wegen, 
welche das Bahnhofsgebäude und die Güterschuppen mit ihren Vorplätzen, die 
Viehhöfe und dergleichen mit der nächsten öffentlichen Straße als Zugangs= 
wege verbinden. — Diese Wege und Plätze sind im gewissen Sinne öffentliche 
Straßen und öffentliche Plätze, nämlich insofern sie das Bedürfnis des Ver= 
kehrs des Publikums auf der Eisenbahn als öffentlicher Verkehrsstraße er= 
fordert . . . Gleichwohl sind sie so wenig öffentliche Wege und Plätze im 
Sinne des Wegerechts wie der Bahnkörper selbst, dessen Bestimmung sie teilen. 
Das für ihre rechtliche Beurteilung Entscheidende ist lediglich dies, daß sie 
Teile der Eisenbahnanlagen selbst sind. Als solche unterstehen sie dem für 
diese geltenden Rechte, nicht dem wesentlich verschiedenen Rechte der öffent= 
lichen Wege. Es macht sich dies in mannigfachen Beziehungen geltend. Von 
dem Eisenbahnbau= und Betriebsunternehmer ausschließlich für den Verkehr 
mit und auf dem Bahnhofe, für den Betrieb des Transportgewerbes auf der 
Bahn, angelegt, sind sie von ihm und nicht von dem Wegebaupflichtigen oder 
dem Träger der sonstigen polizeilichen Lasten zu unterhalten, zu entwässern, 
zu reinigen, zu beleuchten und dergleichen mehr (§   24 des Eisenbahngesetzes). 
Sie stehen zur Verfügung des Unternehmers für das Transportgewerbe der 
Bahn nach Maßgabe der Anforderungen, welche die Eisenbahnaufsichtsbehörde 
stellt, nicht zur Verfügung der die Wegepolizei handhabenden Ortspolizei= 
behörde. Sie werden mit jeder Umgestaltung oder Verlegung eines Bahn= 
hofes verändert und eingezogen, ohne daß hierüber die Wegepolizeibehörde zu 
bestimmen hätte. Sie sind in dem Sinne und unter den Modalitäten Privat= 
wege, wie das Bahnunternehmen ein Privatunternehmen ist. Jedenfalls ist 
die Zuständigkeit der Ortspolizei in ihrer Überwachung auf die Handhabung 
der Sicherheitspolizei beschränkt. Die weitergehende Fürsorge für die Be= 
dürfnisse und Anforderungen des Verkehrs üben die Bahnaufsichtsbehörden   . . . 
Der Berufungsrichter irrt hiernach rechtsgrundsätzlich in jener Deduk= 
tion, der Weg müsse ein öffentlicher sein, weil er als alleiniger Zufuhrweg 
zum Bahnbof angelegt sei. Der Weg ist vielmehr nach obigem kein öffentlicher 
i. S. des Art. IV §   1 der Novelle zur Kreis=Ordnung¹), sondern ein Privat= 
weg des Eisenbahnunternehmers, wenn er ein Teil der Eisenbahnanlage selbst, 
des Bahnhofs ist und nur die Bestimmung hat, als Zugangsweg zu den Bahn= 
gebäuden zu dienen, also nicht hierüber hinaus für einen Durchgangsverkehr 
oder für sonstige Adjazenten des Wegekörpers. Diese Auffassung steht auch 
nicht mit dem im Bd. V S. 299   ff. der Entscheidungen veröffentlichten 
Endurteile des Gerichthofes vom 17. Sept. 1879 im Widerspruch. Es ist schon 
oben hervorgehoben, daß vielfach auch Zufuhrwege zu Eisenbahnhöfen als 
öffentliche Wege von den Unternehmern des Bahnbaues nach Maßgabe der 
¹) Jetzt § 65 des Zust.Gesetzes v. 1. August 1883.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment