Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 22. Wegerecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Wegebaulast (Wegepflicht).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die ordentliche Wegebaulast.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Umfang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • I. Einleitung.
  • II. Öffentliche und Privatwege.
  • III. Öffentliche Wege.
  • IV. Wegebaulast (Wegepflicht).
  • A. Die ordentliche Wegebaulast.
  • a) Begriff.
  • b) Umfang.
  • c) Beleuchtung öffentlicher Wege.
  • d) Reinigung öffentlicher Wege.
  • B. Die außerordentliche Wegebaulast.
  • V. Privatwege.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 22. Wegerecht. 365 
stimmt sein solle. Nur in der Beziehung gilt die Baulast bezüglich der 
öffentlichen Wege als eine beschränkte, daß nach Lage der einschlagenden 
Gesetzgebung die Anlegung von Kunststraßen (Chausseen) als nicht in der= 
selben enthalten angesehen wird.“ 
Der Umfang der Wegebaulast richtet sich nach den jeweiligen 
Anforderungen des öffentlichen Verkehrs. Diese kann das Verwal= 
tungsgericht hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit nach= 
prüfen. So OVG. im PrVerwBl. 33 S. 486: 
„Der Umfang der Wegebaulast richtet sich nach den Anforderungen des 
öffentlichen Verkehrs. Die Wegebaulast ist, wo nicht besondere gesetzliche 
Bestimmungen das Gegenteil vorschreiben — nicht eine in ihrem Inhalt und 
Umfang ein für allemal feststehende; sie ändert sich nach den jeweiligen Be= 
dürfnissen des Verkehrs, die sie zu berücksichtigen und denen sie zu entsprechen 
hat, und zwar ohne Unterscheidung, aus welchen Gründen der Verkehr eine 
auch die Leistungsfähigkeit des Verkehrsmittels mehr in Anspruch nehmende 
Steigerung erfahren hat. Die Polizeibehörde kann also alles verlangen, was 
im Interesse des öffentlichen Verkehrs notwendig ist, und der Wegebaupflich= 
tige kann durch den Hinweis, daß er unter Zugrundelegung des Zustandes 
des Weges in früherer Zeit nur zu geringeren Leistungen verpflichtet sei, 
Anforderungen nicht abweisen, die nach den Verkehrsverhältnissen, wie sie 
sich gegenwärtig entwickelt haben, an ihn gestellt werden müssen.“ 
Die Polizei hat nach der Praxis des OVG. neben den Interessen 
des öffentlichen Verkehrs auch die Kostspieligkeit einer Wegeanlage 
gegen den Nutzen derselben abzuwägen (OVG. 5 S. 222 ff.). So kann 
die Anwendung dieses Grundsatzes dahin führen, daß die Anlegung 
des Weges gänzlich unterbleiben muß, weil es unmöglich oder doch 
nur mit ganz unverhältnismäßigen Kosten ausführbar sein würde, 
denselben in der Art herzustellen, daß dadurch den sonstigen öffent= 
lichen Interessen, welche, wie beispielsweise das der Landesverteidigung, 
von überwiegender Bedeutung sind, Genüge geschieht (OV G. a. a. O.). 
Andererseits kann die Herstellung eines Weges an sich geboten sein 
und mit außerordentlichen Auflagen an die Wegebaupflichtigen ver= 
bunden werden, wenn sich das zum Schutze der berechtigten öffentlichen 
Interessen als notwendig herausgestellt (OV G. a. a. O.). 
Wegebaupolizeiliche Leistungen können von dem öffentlich=recht= 
lich Wegebaupflichtigen nur dann gefordert werden, wenn ihre Aus= 
führung seine Kräfte zur Zeit, in welcher die Ausführung der Leistung 
verlangt wird, vorhanden sind (OVG. 64 S. 481 ff.)¹). 
Zur Wegebaulast gehört auch die Pflicht zur Herstellung und 
Unterhaltung der Bürgersteige öffentlicher Straßen. Sie 
liegt in Ermangelung einer Observanz den Gemeinden ob (OVG. 
56 S. 341). Hat ein Grundstückseigentümer sich an einer öffentlichen 
Straße angebaut und war ihm die Bauerlaubnis mit der Bedingung 
¹) Dies gilt nach OVG. das. auch gegenüber dem Wegebaupflichtigen, dem 
observanzmäßig die Unterhaltung eines Bürgersteiges obliegt.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment