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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. Polizeiverordnungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Voraussetzungen der Polizeistrafverordnungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a.) Richterverstoß gegen ein Gesetz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • I. Zuständigkeiten.
  • II. Voraussetzungen der Polizeistrafverordnungen.
  • a.) Richterverstoß gegen ein Gesetz.
  • b.) Strafandrohung entweder in der Polizeiverordnung oder in einem Blankettstrafgesetz.
  • c.) Vorgeschriebene Form.
  • d.) Gehörige Publikationen.
  • III. Verwaltungskontrolle.
  • IV. Gerichtliche Kontrolle.
  • V. Dispensiationen und Aufhebung von Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 6. Polizeiverordnungen. 63 
Eine solche Gefahr stellt unter Umständen Überschwemmungs= und 
Feuersgefahr dar. Wird in solchen Fällen der Eigentümer in seinem 
Eigentum beschränkt, so ist ihm ein Anspruch auf Ersatz gemäß §   4 
des Gesetzes über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf 
polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842 i. V. mit §§ 74/5 der 
Einleitung zum ALR. gegeben. 
Keine unmittelbare Gefahr hatte das OVG. in einem Falle 
angenommen, in welchem der Eigentümer eines Teiches, der durch 
einen ihm gleichfalls gehörigen Weg mit einem öffentlichen Wege in 
Verbindung stand, diesen Verbindungsweg durch Ziehung eines Gra= 
bens gesperrt hatte, um das Publikum von seinem Teiche fernzuhalten. 
Die Polizeibehörde hatte dem Eigentümer durch Polizeiverfügung auf= 
gegeben, den Graben bei Vermeidung von Zwangsmaßregeln binnen 
3 Tagen wieder zuzuwerfen, da der Graben es unmöglich mache, das 
öffentliche Interesse des benachbarten Stadtteiles wahrzunehmen und 
bei etwa eintretender Feuersgefahr Wasser aus dem Teiche zu ent= 
nehmen: 
„ . . . Die augenscheinliche Sachlage begründet das ausnahmsweise Ein= 
schreiten der Polizei gegen den Kläger nicht. Wie den von der Behörde ge= 
schilderten möglichen Gefahren angemessen zu begegnen ist, bleibt die Auf= 
gabe ihres eigenen Ermessens. Den Vorderrichter trifft daher auch nicht der 
Vorwurf eines Prozeßverstoßes, wenn er, ohne die Parteien hierüber erst zu 
hören, beiläufig die Mittel erwägt, welche die Polizei instand setzen wür= 
den, auf legalem Wege das von ihr erstrebte Ziel, die Sicherung des bezeich= 
neten Stadtteils vor entstehenden Feuersgefahren, zu erreichen. Demnach 
erscheint es für die Entscheidung gleichgültig, wenn er hierbei voraussetzt, 
das Wasser könne mittelst Spritzenschläuche aus den Ehlearmen entnommen 
werden, während Beklagte allerdings behauptet hat, daß der südliche Arm 
dieses Baches im Sommer selten, der nördliche nur in ganz unzureichender 
Menge Wasser enthalte. Was der Vorderrichter zum Ausdruck gebracht hat 
— und diese Ausführung darf nicht als rechtsirrtümlich bezeichnet werden — 
ist vielmehr, daß die Gemeinde gemäß § 3 des Gesetzes über die Polizeiver= 
waltung vom 11. März 1850 die zunächst Verpflichtete ist, an welche sich die 
Polizei zur Veranstaltung zeitiger Vorkehrungen zu halten hat . . .“ (OVG. 12 
S. 400/1). 
Anders würde die Sache in diesem Falle liegen, wenn ein Feuer 
ausgebrochen wäre und Wasser zu Löschzwecken in ausreichender Weise 
nicht vorhanden wäre. Hier läge eine unmittelbare Gefahr vor 
und der Eigentümer des Teiches müßte sein Wasser der Gemeinde zu 
Löschzwecken zur Verfügung stellen, könnte aber dann Ersatz seines hier= 
durch entstandenen Schadens verlangen. Der Eingriff erfolgt als= 
dann durch eine Polizeiverfügung. 
Zu beachten ist besonders §   2 EG. zum StBG. (Vgl. § 11 IV.) 
Was insbesondere das Recht der Einzelstaaten betrifft, Polizei= 
verordnungen zu erlassen, die bereits im Strasgesetzbuche als „Über=
	        

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