Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gbl_bayern
Title:
Gesetzblatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1818
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gbl_bayern_1818
Title:
Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
1
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1818
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
XVIII. Stück.
Volume count:
XVIII
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
c) Accessions-Urkunde Sr. Königlichen Hoheit des Kronprinzen zu der Verfassungs-Urkunde des Reichs, vom 30. May 1818.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

nebenvertrag, die Gesetze über Organisation der Kammer, der Steuerdirektion, 
des Finanzkollegiums, der Kreisdirektionen und der Ministerialkommission, 
endlich das Zivilstandsdienstgesetz — sämtlich ein und derselben Schlußabstim- 
mung unterstellt — fanden einstimmige Annahme. Das Präsidium ward 
ersucht, diesen Beschluß zur Kenntnis der Landesregierung zu bringen und 
dabei die Dankesgefühle auszusprechen, von denen die Ständeversammlung dem 
Herzog gegenüber wegen der huldvollen Berücksichtigung ihrer Wünsche durch- 
drungen sei. Einige Tage vergingen noch mit Feststellung der nötigen über- 
gangsbestimmungen; man verständigte sich dahin, daß bis zur Eröffnung der 
neuen Ständeversammlung die beiden Sektionen der Landschaft die Rechte der 
künftigen Versammlung, und zwar unter den noch bestehenden Formen, der 
#engere und größere Ausschuß aber die dem künftigen Ausschuß obliegenden Be- 
fugnisse ausüben sollten, und man ermächtigte die Regierung, den Staats- 
haushaltsetat für das Jahr 1833, jedoch ohne Erhöhung der bisherigen Steuern, 
in der durch die neue Landschaftsordnung und den Finanznebenvertrag vor- 
geschriebenen Form aufzustellen und zu vollziehen. Der engere und der größere 
Ausschuß ward durch Neuwahlen ergänzt, der Landtagsabschied von einer 
Kommission entworfen und von der Landschaft genehmigt. Am 12. Oktober 
1832 fand darauf der feierliche Schluß des Landtages statt. Im Bevernschen 
Schloß richtete nach Verlesung des Landtagsabschiedes der Präsident v. Plessen 
an den Herzog eine Ansprache, in welcher nochmals der Dank für das den 
Ständen entgegengebrachte landesväterliche Wohlwollen abgestattet und auf 
die hohe Bedeutung der neuen Landschaftsordnung hingewiesen wurde. „Wir 
überliefern sie“, heißt es in dieser Rede, „dem billigen Urteile der Mit= und 
Nachwelt, wohl wissend und es niemals verkennend, daß alles an der Hand 
der Erfahrung reift und die bessernde Zeit überall nachhelfen und ergänzen 
muß. Der Augenblick ist gekommen, in welchem wir von einer lieben, zum 
Teil Jahrhunderte hindurch gedauert habenden Gewohnheit scheiden, und in 
dieser Form erscheinen Höchstihre Stände nicht wieder.. Mögen unsere 
Nachkommen das beste Vermächtnis, was wir ihnen überlassen, treu bewahren!“ 
Und mit einem Ausblick in die Zukunft, der vorschauend eine lange Reihe von 
Jahren umfaßt hat, durfte der Herzog Wilhelm seine Erwiderung schließen. 
„Sie kehren nun in Ihre Heimat zurück, und die alte Form schwindet, wenn 
Ihre Versammlung sich auflöst, aber in welcher Gestalt auch künftig die Ab- 
geordneten dieses Landes sich um mich vereinigen mögen, Ich weiß, daß Ich 
die alte Gesinnung, die alte Treue wiederfinden werde.“ 
So war denn aus der revidierten Landschaftsordnung eine wirklich neue 
Landschaftsordnung geworden und aus der Landschaftsordnung, wenn nicht 
dem Namen — darin hatte die Abneigung an Hochster Stelle nicht über- 
wunden werden können —, so doch der Sache nach eine „neumodige Ver- 
fassung“ nach Art der in anderen deutschen Ländern kürzlich entstandenen. 
Allmählich und zögernd, ohne jeden „momentanen Einschnitt“ hat sich die 
Wandlung vom alten Patrimonialstaat über die Zwischenstufe der E. L.-O. 
hinweg zum modernen Rechtsstaate mit der Ministerverantwortlichkeit und dem
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment