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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. Abänderung der Verordnung vom 28. Januar 1909, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Ergänzung des Zolltarifes vom 20. Mai 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der Verordnung vom 28. Februar 1909 betr. die Erhebung eines Ausfuhrzolles auf Diamanten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Anzeige von der Belegung von Schürffeldern.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Verbot des unbefugten Tragens und der Einfuhr von militärischen Uniformen und Abzeichen sowie des Handels mit solchen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. das Kreditgeben an Eingeborene und den Abschluß von Verträgen mit Eingeborenen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Zusatz zu der Verordnung betr. das Kreditgeben an Eingeborene und den Abschluß von Verträgen mit Eingeborenen vom 14. Mai 1909.
  • Tarif der Beihilfen zu den Frachtkosten für die Beamten und Offiziere usw. der Zivil- und der Militärverwaltung des Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

G 426 20 
wollbau, dadurch erfolgen, daß zunächst die Mög- 
lichkeit einer Bewässerung der dortigen ariden 
Ländereien durch die Wassermassen des Viktoria- 
sees festgestellt wird. In Muansa und Bukoba 
werden ferner Entkörnungsfabriken eingerichtet, 
für welche ausreichende Mittel bereitgestellt sind. 
Auch für Beschaffung von Uplandsaat, die sich 
für die dortigen höheren Lagen empfiehlt, und 
für Pflanzprämien sind Beträge ausgesetzt. 
Im Pare-Gebiet, das zum Teil als Baum- 
wolland angesprochen wird, sind Untersuchungen 
bezüglich einer Bewässerung durch den Pangani 
in Aussicht genommen, die eventuell als Unter- 
lage für eine zu bildende Genossenschaft dienen 
sollen. 
Über besondere Maßnahmen zur För- 
derung der Baumwollkultur in Deutsch- 
Ostafrika ist zu bemerken: 
Die Eingeborenenkultur wird unterstützt 
u. a. durch kostenfreie Verteilung von Saatgut, 
durch Pflanzprämien in den Bezirken Lindi, 
Mohoro, Kilwa, Morogoro, Muansa, Bu- 
koba pro 1910 im Betrage von insgesamt 
6000 .¾, durch fortgesetzte Belehrung der Ein- 
geborenen, durch eine Preisgarantie von 8 bis 
10 Heller pro 1 Pfund unentkörnte Baumwolle, 
die außer den genannten Bezirken auf die Bezirke 
Bagamoyo und Sadani ausgedehnt ist und 
die den Eingeborenen unabhängig von den un- 
sicheren Weltmarktpreisen eine sichere und rentable 
Verwertung des Produktes verbürgt. Es ist fest- 
gestellt, daß der Eingeborene bereits bei 7 Hellern 
auf seine Rechnung kommt. Der Spielraum des 
Garantiepreises soll auf eine bessere Sortierung 
der Baumwolle einwirken. 
Der Förderung der europäischen mittleren 
und kleinen Pflanzungsbetriebe dienen ins- 
besondere Herausgabe und Verteilung einer gemein- 
verständlichen Kulturanleitung, die u. a. auch die 
Schädlingsfrage und die Pflugfrage behandelt, 
kostenfreie Lieferung von Saatgut, Lieferung von 
Pflügen und landwirtschaftlichen Geräten zum 
Einstandspreise auf mehrjährige Abzahlung — 
dem Pflug= und Gerätedepot des Komitees in 
Daressalam sind zu diesem Zwecke zunächst 
8000 .“ zur Verfügung gestellt —, Lieferung 
von kompletten Entkörnungsanlagen und Dampf- 
pflügen an Ginnerei-Genossenschaften oder Dampf- 
pflug-Genossenschaften — die Lieferung erfolgt 
unter besonders günstigen Bedingungen auf Ab- 
zahlung, außerdem wird in bestimmten Fällen 
eine besondere finanzielle Beihilfe gewährt —, 
Ausarbeitung von Projekten und Kostenanschlägen 
für Be= und Entwässerungsanlagen, für welche 
vom Komitee für dieses Jahr insgesamt 45000 /% 
ausgesetzt sind — zur Verwertung dieser Vor- 
arbeiten empfiehlt das Komitee den Zusammen- 
  
schluß von europäischen Kleinpflanzungs= und 
Großpflanzungsbetrieben —; endlich kostenfreier 
Verkauf der Baumwolle in Deutschland, von dem 
gerade von den mittleren und kleinen Betrieben 
ausgiebiger Gebrauch gemacht wird. 
Die Förderung der europäischen Pflan- 
zungs-Großbetriebe, die selbst als Pioniere 
und Lehrmeister für Kleinbetriebe und Eingeborenen- 
kultur wirken und diese durch Erntevorschüsse und 
Aufkauf der Rohbaumwolle fördern, geschieht durch 
die oben erwähnten Arbeiten zur Erschließung 
neuer Baumwollproduktionsgebiete, ferner auf 
Wunsch durch Lieferung von Saatgut, kompletten 
Entkörnungsanlagen, Dampfpflügen, durch Be- 
ratung neuer Unternehmungen, Begutachtung von 
deutschen und fremdländischen Qualitäten, In- 
formation über die moderne landwirtschaftliche 
Technik und insbesondere über Fortschritte in der 
Herstellung deutscher und ausländischer Baumwoll- 
kultur= und Erntebereitungs-Maschinen. 
Nach Darlegung der Organisation des Komitees, 
die auch die Bereisung fremdländischer Baumwoll- 
gebiete, Verwertung der Baumwoll-Nebenprodukte, 
Ausstellungen usw. umfaßt, dürfte ein Vergleich 
mit der Organisation der Cotton Growing 
Association in den englischen Kolonien inter- 
estieren. Während das deutsche Kolonial-Wirt- 
schaftliche Komitee gemeinnützig arbeitet, ist der 
British Cotton Growing Asscciation der „Royal 
Charter“ verliehen mit der Ermächtigung, ein 
Aktienkapital bis zu 10 Millionen Mark aufzu- 
bringen. Die Gesellschaft verzichtet auf einen 
Gewinn oder Verzinsung bis einschließlich 1914. 
Vom Jahre 1915 ab dürfen eventuell 3 oder 
4 v. H. Zinsen gezahlt werden, ein etwaiger 
Gewinn aber muß wieder für Kulturversuche ver- 
wendet werden. Beide Körperschaften verfolgen 
die gleichen Wirtschaftsmethoden, nämlich in West- 
afrika: Eingeborenenkultur, in Ostafrika: Plan- 
tagen= und Eingeborenenkultur. Auch die Maß-= 
nahmen bezüglich der kostenfreien Saatverteilung, 
der Kultur= und Düngungsversuche und der Er- 
richtung von Pionier-Ginanlagen und Aufkauf-- 
märkten sind die gleichen, ebenso die Preis- 
garantie für Westafrika. Wie die englische Ge- 
sellschaft, so hat auch das deutsche Komitee bei 
Darlehen und Erntevorschüssen Verluste zu ver- 
zeichnen. 
Der Grundsatz der englischen Gesellschaft ist: 
Selbstbetrieb von Versuchspflanzungen und Gin- 
anlagen; der Grundsatz des deutschen Komitees: 
UÜberleitung seiner Versuchspflanzungen und Gin- 
anlagen an Regierung, Erwerbsgesellschaften und 
Genossenschaften. 
Von Interesse sind ferner die bisherigen Er- 
gebnisse der kolonialen Baumwollkultur- 
versuche Englands, Deutschlands und
	        

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