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Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_21
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
57
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 21.
Volume count:
21
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[69] Ministerial-Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Mai 1869, die polizeiliche Beaufsichtigung der Bauten betreffend.
Volume count:
106
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht der im Reichs-Gesetzblatt vom Jahre 1883 enthaltenen Gesetze, Verordnungen u.s.w.
  • Stück No1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • (Nr. 1504.) Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. (1504)
  • (Nr. 1505.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. (1505)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (301)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1883.

Full text

— 230 — 
Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, dürfen in 
Fabriken nur dann beschäftigt werden, wenn sie in der Volksschule oder in einer 
von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Schule und nach einem von ihr ge- 
nehmigten Lehrplane einen regelmäßigen Unterricht von mindestens drei Stunden 
täglich genießen. 
Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren dürfen in Fabriken 
nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. 
Wöchnerinnen dürfen während drei Wochen nach ihrer Niederkunft nicht 
beschäftigt werden. 
§. 136. 
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (§. 135) dürfen nicht vor 
5 1/2 Uhr Morgens beginnen und nicht über 8 1/2 Uhr Abends dauern. Zwischen 
den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt 
werden. Die Pausen müssen für Kinder eine halbe Stunde, für junge Leute 
zwischen vierzehn und sechszehn Jahren Mittags eine Stunde, sowie Vormittags 
und Nachmittags je eine halbe Stunde mindestens betragen. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung 
in dem Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen 
nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebes, 
in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig 
eingestellt werden. 
. An Sonn- und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen 
Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht- und Kom- 
munion-Unterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht be- 
schäftigt werden. 
§. 137. 
Die Beschäftigung eines Kindes in Fabriken ist nicht gestattet, wenn dem Arbeit- 
geber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist. Dasselbe gilt hin- 
sichtlich der noch zum Besuche der Volksschule verpflichteten jungen Leute zwischen vier- 
zehn und sechszehn Jahren. Eines Arbeitsbuches bedarf es in diesem Falle nicht. 
Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters 
oder Vormundes durch die Ortspolizeibehörde kosten- und stempelfrei ausgestellt; 
ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, so kann die Gemeindebehörde 
die Zustimmung desselben ergänzen. Sie haben den Namen, Tag und Jahr 
der Geburt, sowie die Religion des Kindes, den Namen, Stand und letzten 
Wohnort des Vaters oder Vormundes und außerdem die zur Erfüllung der 
gesetzlichen Schulpflicht (§. 135) getroffenen Einrichtungen anzugeben. 
Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Ver- 
langen jederzeit vorzulegen und am Ende des Arbeitsverhältnisses dem Vater oder 
Vormund wieder auszuhändigen. Ist die Wohnung des Vaters nicht zu er- 
mitteln, so erfolgt die Zustellung der Arbeitskarte an die Mutter oder den sonstigen 
nächsten Angehörigen des Kindes.
	        

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