Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gesetz, betreffend die Zusammensetzung der Landesversammlung vom 6. Mai 1899 Nr. 31.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. - -
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Erster Abschnitt. - Wesen und Zweck der Stände.
  • Gesetz, betreffend die Zusammensetzung der Landesversammlung vom 6. Mai 1899 Nr. 31.
  • § 1. - -
  • § 2. - -
  • § 3. - -
  • § 4. - -
  • § 5. - -
  • § 6. - -
  • § 7. - -
  • § 8. - -
  • § 9. - -
  • § 10. - -
  • § 11. - -
  • § 12. - -
  • § 13. - -
  • § 14. - -
  • § 15. - -
  • § 16. - -
  • § 17. - -
  • § 18. - -
  • § 19. - -
  • § 20. - -
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 154 — 
Wahlen besteht dann noch gegenüber denen sämtlicher anderer wahlberechtigter 
Berufsstände der fernere Unterschied, daß sie sich lenken müssen auf Mitglieder 
des Wahlkörpers („aus ihrer Mitte“) — eine Vorschrift, die der Gesetzgebung 
von 1851 fremd geblieben war und in den Verhandlungen über das gegen- 
wärtig geltende Gesetz irgend welche nähere Begründung nicht gefunden hat. 
3) Dem Wahlkörper der Großgrundbesitzer gehören an die Grundbesitzer 
mit einem Grundsteuerkapital von mindestens 6000 Mk.; sinkt jedoch die Zahl 
der hiernach in einem Kreise — die Kreise Holzminden und Blankenburg hier 
zusammengerechnet — wahlberechtigten Großgrundbesitzer unter 25 herab, so 
wird sie bis auf diese Ziffer ergänzt aus denjenigen Grundbesitzern des Kreises 
— bzw. der Kreisverbindung Holzminden-Blankenburg —, die mindestens 
4000 Mk. an Grundsteuerkapital haben. Näheres: Wahlgesetz, § 6. Nach 
dem Wahlgesetz vom 23. November 1851 genügte ein Grundsteuerkapital von 
4500 bzw. 3000 Mk. Das Gesetz vom 28. Januar 1878 Nr. 3 hatte 
dann, nachdem inzwischen die Grundsteuer auch in der Stadt Braunschweig 
eingeführt war, die dortigen Grundbesitzer gleichfalls in die Wahlkörper der 
höchstbesteuerten Grundbesitzer aufgenommen. Die Folge war, daß nach und 
nach eine Anzahl Wahlberechtigter in den Wahlkörper der höchstbesteuerten 
Grundbesitzer 1. Klasse eintrat, die nur wegen des Grundsteuerkapitals ihrer 
Wohnhäuser den Großgrundbesitzern zuzuzählen waren, Gewerbetreibende, 
Architekten, Häuserspekulanten u. a. Da dieses Ergebnis der Absicht der Ge- 
setzggebung von 1851, in jenem Wahlkörper eine Vertretung des landwirt- 
schaftlichen Großgrundbesitzes darzustellen, zuwiderlief und die Gefahr nicht 
abzuweisen war, daß bei einem weiteren Wachstum der Stadt Braunschweig 
und bei fernerer Erhöhung der alle zehn Jahre der Revision unterliegenden 
Grundsteuerkapitale der dortigen Wohngebäude der Einfluß des ländlichen Grund- 
besitzes im Wahlkörper schließlich völlig herabgedrückt werden könne, so hatte 
bei den Verhandlungen über den Entwurf des gegenwärtigen Gesetzes die 
Kommission in Vorschlag gebracht, die Wahlberechtigung der höchstbesteuerten 
Gewerbetreibenden der der höchstbesteuerten Grundbesitzer voranzustellen, so daß 
bei einem Zusammentreffen beider Wahlbefugnisse in einer Person das Wahl- 
recht nach § 6 des Gesetzes ausschließlich innerhalb des Wahlbezirkes der Ge- 
werbetreibenden auszuüben gewesen sein würde. Die Regierung zog dagegen 
den einfacheren und folgerichtigeren Ausweg vor, das Grundsteuerkapital der 
Wohngebäude bei der Ermittelung der die Wahlberechtigung verleihenden Grund- 
steuerkapitale überhaupt nicht in Anrechnung bringen zu lassen. Eine ent- 
sprechende Bestimmung ist demnach im § 6 des Wahlgesetzes aufgenommen. 
4) Den Wahlkörpern der Gewerbetreibenden gehören nach § 7 des Wahl- 
gesetzes diejenigen Gewerbetreibenden an, welche nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 27. März 1893 Nr. 14 zu einer jährlichen Gewerbesteuer von mindestens 
96 Mk. (nach dem früheren Recht wurde dieser Mindestbetrag zuletzt — Gesetz 
vom 3. August 1864 Nr. 17 — nur von den Gewerbetreibenden der Stadt 
Braunschweig erfordert, bei den übrigen genügte ein solcher von 60 Mk.) ver- 
anlagt sind. Obwohl Grund= und Gewerbesteuer ihre ehemalige Bedeutung
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment