Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. - Von den Landtagen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 138. - 11. Gegenstände der ständischen Beratung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Erster Abschnitt. - Von den Landtagen.
  • § 128. - 1. Ordentliche und außerordentliche Landtage.
  • § 129. - 2. Ungesetzliche Versammlungen.
  • § 130. - 3. Berufung der Ständeversammlung.
  • § 131. - 4. Eröffnung des Landtages.
  • § 132. - 5. Eid der Abgeordneten.
  • § 133. - 6. Unzulässigkeit von Instruktionen und Mandaten.
  • § 134. - 7. Recht der freien Äußerung.
  • § 135. - 8. Persönliche Unverletzlichkeit der Mitglieder der Ständeversammlung.
  • § 136. - 9. Von den Beamten der Ständeversammlung.
  • § 137. - 10. Gehülfspersonal.
  • § 138. - 11. Gegenstände der ständischen Beratung.
  • § 139. - 12. Von der Beschlußnahme. - A. erforderliche Zahl der Mitglieder.
  • § 140. - B. Regel.
  • § 141. - C. Erste Ausnahme.
  • § 142. - D. Zweite Ausnahme.
  • § 143. - Wiederholung eines solchen abgelehnten Vorschlags.
  • § 144. - 13. Wirkung der Beschlüsse.
  • § 145. - Landesfürstliche Entschließung darauf.
  • § 146. - 15. Dauer des Landtags.
  • § 147. - 16. Vertagung, Verabschiedung und Auflösung der Ständeversammlung.
  • § 148. - 17. Schluß des Landtags.
  • Zweiter Abschnitt. - Verhandlungen des Ausschusses.
  • Dritter Abschnitt.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 215 — 
8 138. 
11. Gegenstände der ständischen Berathung. 
Die Landesfürstlichen Propositionen, die Anträge der Ab— 
geordneten und die eingegangenen verfassungsmäßig zulässigen 
Bittschriften bilden die Gegenstände der Verhandlungen!). Von 
allen zur Berathung stehenden Gegenständen kommen die Landes- 
fürstlichen Propositionen zuerst zum Vortrage und zur Berathung, 
und müssen, insofern nicht zwischen der Landesregierung und den 
Ständen ein anderes vereinbart wird, in der Ordnung, in 
welcher sie vorgelegt sind, erledigt werden?). 
1) Die Vorlagen der Regierung werden seit 1848 bei den Beratungen 
der Landesversammlung vertreten durch Mitglieder des Staatsministeriums 
oder durch besondere Regierungsbevollmächtigte. Dem Recht der Minister, 
den Verhandlungen der Landesversammlung beizuwohnen, entspricht die Pflicht 
hierzu, wenn ihre Anwesenheit von der Landesversammlung für erforderlich er- 
achtet wird (so zuerst die Geschäftsordnung von 1852, § 33, jetzt G.-O. von 
1893, § 31, Abf. 2). 
2) Vorlagen der Regierung, wie Anträge einzelner Abgeordneten müssen, 
wenn sie auf einem Landtage nicht erledigt worden sind, demnächst von neuem 
eingebracht werden, gehen also nicht als anhängige Sachen auf den nächsten 
Landtag über (Grundsatz der „Diskontinuität“ der Sitzungsperioden). 
8 139. 
12. Von der Beschlußnahme. 
A. Erforderliche Zahl der Mitglieder. 
Die Ständeversammlung kann auf Land= und Convocations= 
tagen keinen Beschluß fassen, wenn nicht mindestens zwei Dritt- 
theile der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder anwesend sind!). 
1) Der Umstand, daß zur Zeit der Abstimmung verschiedene Mandate 
erledigt sind, hat daher auf die Berechnung der beschlußfähigen Zahl keinen 
Einfluß. — Eine Ausnahme von der Vorschrift des § 139 ist zugelassen durch 
den § 50 der Geschäftsordnung von 1852 (jetzt: G.-O., § 48) in der Hinsicht, 
daß die Über Erinnerungen gegen das Sitzungsprotokoll zu fassenden Beschlüsse 
schon bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder der Landesversammlung als 
gültig anzusehen sind. 
8 140. 
B. Regel. 
Sie faßt über die zur Berathung und Entscheidung kommen- 
den Angelegenheiten den Beschluß nach absoluter Mehrheit der 
Stimmen:)).
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment