Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 212. - 2. Oberaufsicht des Staats.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • § 211. - 1. Rechtsgleichheit der anerkannten christlichen Confessionen.
  • § 212. - 2. Oberaufsicht des Staats.
  • § 213. - 3. Kirchengewalt in der evangelisch-lutherischen Kirche.
  • § 214. - Fortsetzung.
  • § 215. - 4. Kirchengewalt in den anderen christlichen Kirchen.
  • § 216. - 5. Sicherung des Vermögens der Kirchen, Schulen und Stiftungen.
  • § 217. - Fortsetzung.
  • § 218. - 6. Verwaltung dieses Vermögens.
  • § 219. - 7. Von dem Kloster- und dem Studienfonds. - a) Vereinigung dieser Fonds.
  • § 220. - b) Verwaltung.
  • § 221. - c) Verwendung dieses Reinertrages.
  • § 222. - Fortsetzung.
  • § 223. - d) Mitwirkung der Stände.
  • § 224. - e) Veräußerungen.
  • § 225. - f) Vorbehalt.
  • § 226. - 8. Von den Kirchen- und Schuldienern. - a) Deren Bestellung und Bestätigung.
  • § 227. - b) Deren Schutz
  • § 228. - c) Deren vorgesetzte Behörden.
  • § 229. - d) Deren Suspension, Entlassung und Absetzung.
  • § 230. - 9. Sorge für den öffentlichen Unterricht.
  • § 231. - Schlußbestimmungen.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 300 — 
8 366, Nr. 1, Ges. die Polizei-Übertretungen betr. vom 23. März 1899 
Nr. 27. 8 h) und in der Sicherstellung des kirchlichen Vermögens (N. L.-O. 
§ 216 f.). Das Oberaussichtsrecht endlich wahrt die staatlichen Interessen 
gegenüber den Anordnungen, die in den einzelnen Kirchen vermöge der Kirchen- 
gewalt erlassen werden (N. L.-O. 8 215, Ges. vom 27. März 1882 
Nr. 16, 8 4). 
2) Auf der ersten ordentlichen Landessynode wurde die Frage streitig, ob 
nach § 20 der Synodalordnung die Gesetzgebung über Lehrordnung, Kultus, 
Disziplin und Verfassung der Landeskirche fortan ausschließlich und ohne 
Rücksicht auf schon vorhandene, denselben Gegenstand betreffende Staatsgesetze 
den kirchlichen Organen zustehe. Zur Klarstellung dieser Frage, wie überhaupt 
zur Ordnung des Verhältnisses zwischen Kirchen= und Staatsgesetzgebung und 
„zur näheren Ausführung des § 212 der N. L.-O." ist das Gesetz, den Erlaß 
der Kirchengesetze und Kirchenverordnungen für die evangelisch-lutherische 
Landeskirche betreffend, vom 27. März 1882 Nr. 16 bestimmt. Eine Denk- 
schrift des Staatsministeriums, welche die Begründung des Gesetzentwurfs ent- 
hält (Promemoria vom 16. November 1876, Anl. 15 der Verhandlungen 
des 17. ordentl. Landtags), führt näher aus, daß als rein geistliche Angelegen- 
heiten, deren Anordnung der in der Verfassung der Landeskirche begründeten 
Kirchengewalt unterliege, Kultus und Lehre unzweifelhaft anzusehen seien, daß 
ferner in Beziehung auf Disziplin und Verfassung der Kirche an sich beide 
Gewalten zu legislativen Akten zuständig seien und namentlich auch der Staat 
zum Erlaß von Normen mit verpflichtender Kraft für die Kirche und deren 
Angehörige auf diesem Gebiete befugt erscheine, daß man indessen diese Frage 
der äußeren rechtlichen Macht nicht gleich achten dürfe der höheren ethischen 
Frage, in welchen Fällen der Staat von seiner Machtfülle Gebrauch machen 
solle, und daß dieser nur dann im Sinn und Geist der Landesverfassung han- 
deln werde, wenn er sich auf die im staatlichen Interesse erforderlichen absoluten 
Normen gebietenden oder verbietenden Inhalts beschränke, die Regulierung der 
inneren kirchlichen Verhältnisse hingegen der Kirche und Kirchengewalt überlasse. 
Es ist dort dann weiter bemerkt, daß die Kirchengewalt selbstverständlich an die 
Landesgesetze gebunden sei, daß sie diese Gesetze daher bei ihren sämtlichen 
Erlassen zu beachten habe und abweichende Normen nur aufstellen könne, in- 
sofern die Landesgesetze hinsichtlich der kirchlichen Verhältnisse eine lediglich 
subsidiäre Vorschrift gegeben hätten. Nach Maßgabe dieser von der Landes- 
versammlung nicht weiter beanstandeten Grundgedanken des bezeichneten Ge- 
setzes unterliegen (§ 2 daselbst) der Regelung durch die kirchliche Gesetzgebung 
Lehrordnung, Kultus, Disziplin und Verfassung der Kirche, vorausgesetzt, daß 
die Kirchengesetze oder Kirchenverordnungen verpflichtende Normen nur für die 
Kirche selbst, deren Organe und Angehörige aufstellen und nichts enthalten, 
was entweder der Landesverfassung oder solchen Staatsgesetzen und Verord- 
nungen zuwiderläuft, die im staatlichen oder öffentlichen Interesse etwas absolut 
gebieten oder verbieten, wohingegen die sonstigen Staatsgesetze über Gegen- 
stände, die überhaupt der Ordnung auch durch Kirchengesetz unterworfen werden
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment