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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Einleitender Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 23 — 
der alten Landstände eine allgemeine Landesvertretung von 100 Personen, 
welche aber nicht unmittelbar vom Volke, sondern von dem Departements- 
kollegium gewählt wurden und über die vom Staatsrat verfaßten Gesetz- 
entwürfe, über die Auflagen und das jährliche Finanzgesetz zu beratschlagen 
hatten. Da der Landesvertretung, den „Reichsständen“, keinerlei Rechte 
zugestanden waren, die die Macht der Krone irgendwie hätten wesentlich ein- 
schränken können, so hat man die in jener Verfassung gegebene Nepräsentation 
des Volkes nicht mit Unrecht als ein „Reichstrugbild“ bezeichnet, als eine leere 
Form, die nur der Autokratie habe zur Umhüllung dienen sollen. Immerhin 
aber brach die westfälische Konstitution doch vollständig mit dem Privilegien- 
wesen, das den Kern der altständischen Verfassungen ausgemacht hatte. 
Bald nach seiner Rückkehr verhieß Herzog Friedrich Wilhelm die Her- 
stellung einer Verfassung, wie sie „für das gemeine Wohl und die Bedürfnisse 
der Unterthanen der Lage des Landes nach am zuträglichsten sei“ (Verordnung 
vom 30. Dezember 1813). Von Einberufung der alten Stände sah er zunächst 
ab, um — wie er den ehemaligen Schatzräten gelegentlich erklärte — die Be- 
schlüsse des Wiener Kongresses abzuwarten. Auf dem Kongreß hat er sich 
dann der Anzahl deutscher Fürsten angeschlossen, die in der Note vom 16. No- 
vember 1814 bei den deutschen Großmächten die Wiederherstellung der Kaiser- 
würde und die Einführung landständischer Verfassungen in den Einzelstaaten 
unter Gewährung eines bestimmten Mindestmaßes von Rechten an die Landes- 
vertretungen in Antrag brachten. Als nach dem Tode des Herzogs die 
vormundschaftliche Regierung ungeachtet der Verheißung des Artikels 13 der 
Bundesakte, daß fortan in allen Bundesstaaten eine landständische Verfassung 
„stattfinden solle“, mit weiteren Schritten zögerte, traten auf Veranlassung 
und unter Leitung des Schatzrats v. Plessen 1) diejenigen Mitglieder der 
Ritterschaft, die bis zum Jahre 1808 dem Schatzkollegium angehört hatten, 
zusammen und brachten zunächst für sich allein, in der Folge aber unter Heran- 
ziehung einer großen Anzahl ehemaliger „Mitstände“ in wiederholten Eingaben 
an das Geheimratskollegium die Wiederherstellung der alten Ständeverfassung 
in Antrag. Da die Antwort sich immer nur auf allgemeine Vertröstungen 
beschränkte, erhoben sie schließlich unmittelbar bei dem Prinz-Regenten Vor- 
stellung mit der Bitte, noch im laufenden Jahre einen offenen Landtag aus- 
schreiben lassen zu wollen (Gesuch vom 30. Juli 1817). Auch dann zog sich in- 
dessen die Sache noch hin, bis endlich durch eine Verordnung vom 6. September 
1819 die gesamten Landstände des Herzogtums Braunschweig und des Fürsten- 
tums Blankenburg auf den 12. Oktober desselben Jahres zur Beratung des 
Entwurfes einer revidierten Landschaftsordnung zusammenberufen wurden. 
  
1) Hans Georg Gottfried v. Plessen auf Büstedt, geb. 1765 zu Herzberg in 
Mecklenburg-Schwerin, gest. am 13. Januar 1837, im braunschweigischen Staats- 
dienst seit 1796, Schatzrat seit dem 23. Juli 1801, ein Mann von vielseitiger Bil- 
dung und gründlichem Wissen, der sich um das Zustandekommen der Verfassungs- 
gesetze große Verdienste erworben hat.
	        

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