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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 217. - Fortsetzung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • § 211. - 1. Rechtsgleichheit der anerkannten christlichen Confessionen.
  • § 212. - 2. Oberaufsicht des Staats.
  • § 213. - 3. Kirchengewalt in der evangelisch-lutherischen Kirche.
  • § 214. - Fortsetzung.
  • § 215. - 4. Kirchengewalt in den anderen christlichen Kirchen.
  • § 216. - 5. Sicherung des Vermögens der Kirchen, Schulen und Stiftungen.
  • § 217. - Fortsetzung.
  • § 218. - 6. Verwaltung dieses Vermögens.
  • § 219. - 7. Von dem Kloster- und dem Studienfonds. - a) Vereinigung dieser Fonds.
  • § 220. - b) Verwaltung.
  • § 221. - c) Verwendung dieses Reinertrages.
  • § 222. - Fortsetzung.
  • § 223. - d) Mitwirkung der Stände.
  • § 224. - e) Veräußerungen.
  • § 225. - f) Vorbehalt.
  • § 226. - 8. Von den Kirchen- und Schuldienern. - a) Deren Bestellung und Bestätigung.
  • § 227. - b) Deren Schutz
  • § 228. - c) Deren vorgesetzte Behörden.
  • § 229. - d) Deren Suspension, Entlassung und Absetzung.
  • § 230. - 9. Sorge für den öffentlichen Unterricht.
  • § 231. - Schlußbestimmungen.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 309 — 
b) Zum Zweck der Errichtung einer Landespfarrwitwenversorgungsanstalt 
(Gesetz vom 15. April 1889 Nr. 22) ist das Kapitalvermögen der bei den 
einzelnen Pfarrstellen schon bestehenden oder demnächst noch zu bildenden Pfarr- 
witwentumskassen, soweit nicht Rechte Dritter auf Teile desselben oder seiner 
Nutzungen nachweislich begründet sind, als Grundstock der neuen Anstalt über- 
wiesen. Bei der Beratung des Gesetzes wurde von allen Seiten anerkannt 
(ogl. Sitzung der Landessynode vom 12. Februar 1889, Kommissionsbericht 
vom 20. März 1889, Anl. 191 der Verhandlungen des 19. ordentl. Land- 
tages), daß weder gegen die Erweiterung des bisherigen Zwecks der Pfarr- 
witwentumskassen — Erstreckung desselben auch auf die Fürsorge für die 
Waisen der Prediger —, noch gegen die Vereinigung der einzelnen, mit selbst- 
ständiger juristischer Persönlichkeit ausgestatteten Kassen zu einer einheitlichen 
Anstalt Bedenken aus den Bestimmungen des §5 217 der N. L.-O. zu entnehmen 
seien; auch ist angenommen, daß die Gemeinden, insofern ihnen rücksichtlich 
des den Pfarrwitwen zu gewährenden Unterhalts durch die Kirchengesetzgebung 
gewisse Verpflichtungen auferlegt waren, im allgemeinen als bei der geplanten 
Umwandlung rechtlich beteiligt im Sinne des § 217 nicht anzusehen und daher 
zum Widerspruch nicht befugt seien (siehe Begründung des Gesetzentwurfs, 
Anl. 182 b der bezeichneten Landtagsverhandlungen, S. 17 f., Kommissions- 
bericht, S. 5 und Sitzung der Landesversammlung vom 25. März 1889). 
UÜbrigens darf — was im Kommissionsbericht übersehen wird — die Bezug- 
nahme des § 217 auf den „bei der Stiftungsurkunde ausgedrückten 
Zweck“ keineswegs etwa dahin verstanden werden, daß solche Stiftungen, deren 
Begründungsurkunde nicht aufzuweisen ist, des verfassungsmäßigen Schutzes 
ihres Zweckes verlustig gehen sollten; sie sind dieses Schutzes vielmehr in 
gleichem Maße wie jene teilhaftig, sofern nur der Stiftungszweck anderweit 
bestimmbar oder an sich zweifellos ist. Vgl. auch v. Schmidt-Phiseldeck, 
§ 112, Anm. 3. 
J) Infolge wiederholter, schließlich auch von der Landesversammlung unter- 
stützter Anträge der Landessynode sind durch das Staatsgesetz vom 28. Juni 
1902 Nr. 27 und durch Kirchengesetz vom gleichen Tage Nr. 28 die Besol- 
dungsverhältnisse der in der evangelisch-lutherischen Landeskirche fest angestellten 
und mit ihrer Pfarre innerhalb der Landesgrenze angesessenen Geistlichen — 
abgesehen vorerst von denen der Stadt Braunschweig, den Inhabern von 
Patronatwahlstellen, insoweit diese nicht von Prälaten präsentiert werden, den 
Inhabern von Gemeindewahlstellen, den Kollaboratoren und Militärpfarrern — 
von Grund aus neu geordnet. Das Diensteinkommen steigt demnach ohne 
Rücksicht auf den Betrag des Pfründeneinkommens der dem Geistlichen ver- 
liehenen Stelle nur nach Maßgabe des Dienstalters in bestimmten Abstufungen 
bis zum Höchstgehalt auf. Um dies zu ermöglichen, ist ein besonderer „Pfarr- 
besoldungsfonds“ gebildet und mit den Rechten einer milden Stiftung aus- 
gestattet. Er vermittelt den Ausgleich der Stelleneinnahmen, indem ihm die 
Überschüsse der Pfründeneinkommen über das gehaltsordnungsmäßige Dienst- 
einkommen hinaus, sowie die zur Ermöglichung der Durchführung der neuen
	        

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