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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 347 — 
verwendet, und zur Bestreitung dieser zum Besten des Landes 
geschehenen Ausgaben die damals erschöpften Cassenvorräthe, sowie 
die currenten Cammereinkünfte nicht zureichend gewesen sind, so 
soll es bei dieser Verausgabung sein Bewenden haben. 
1) Diese Kosten waren verausgabt zu Zwecken der Bundesexekution, 
welche im Jahre 1831, als die Bevölkerung von Luxemburg dem Aufstand der 
belgischen Provinzen gegen den König der Niederlande sich angeschlossen hatte, 
zur Wiederherstellung des Ansehens der rechtmäßigen Obrigkeit vom Bundes- 
tage verfügt war. Mit der Durchführung der Exekution war das zehnte und 
ein Teil des neunten Bundesarmeekorps unter Führung Hannovers beauftragt, 
aber die Unlust und Saumseligkeit namentlich der hannoverschen Regierung 
verzögerte die Vollstreckung, bis die Beschlüsse der Londoner Konferenz die 
ganze Maßregel überflüssig machten. 
Art. 6. 
Auf die Amortisation der Schulden soll jährlich zum wenigsten 
die Summe von Funfzig Tausend Thalern in den Etats in 
Ansatz gebracht und verhältnißmäßig auf den Gesammtbetrag der 
Cammer= und der Landesschulden repartirt werden:). 
1) Im Verfolg der Vereinbarungen, die auf dem 8. ordentl. Landtage 
über die Tilgung der Kammerschulden getroffen sind (ugl. darüber oben Anm. 1 
zu § 167 der N. L.-O.), ist seit der Finanzperiode 1855/57 von dem vor- 
stehend festgesetzten Amortisationsfonds jährlich ein verhältnismäßiger Teil in 
den Kammerkapitalfonds eingezahlt. Die gleichzeitige Bestimmung (L.-A. vom 
5. September 1855, Art. 3, c), daß nach Tilgung der gesamten Kammerschuld 
bis zur Erstattung der dazu aus dem Kammerkapitalfonds verwandten Summen 
jährlich 20 000 Tlr. aus den laufenden Kammereinkünften an den Kammer- 
kapitalfonds zurückgezahlt werden sollen, ist späterhin auf verschiedene, anderweit 
diesem Fonds entnommene Aufwendungen für das Residenzschloß oder andere 
Zubehörungen der Hosstatt erstreckt (V.-A. vom 2. Juni 1865, Art. 2; vom 
7./14. September 1889, Art. 7; vom 7./12. Dezember 1892, Art. 7 und 
vom 23. Mai 1901 Nr. 33, Art. 10). 
Art. 7. 
Das mit dem Herzogl. Marstalle bisher verbunden gewesene, 
aus der Herzogl. Marstallamtscasse unterhaltene Landgestüt soll 
künftig von dem Herzogl. Marstalle getrennt und auf Kosten der 
Herzogl. Cammer nach den in der Anlage C. festgesetzten Bestim- 
mungen unterhalten werden). 
1) Einige dieser Bestimmungen haben schon auf dem 1. ordentl. Landtage 
Abänderungen erfahren.
	        

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