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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 405 — 
Entwurf allgemeiner lautenden Schlußsatz die vorstehende, bestimmtere Fassung 
gegeben. 
3) Unter den von der Landesversammlung genehmigten „Initiativ-Anträgen“ 
der Finanzkommission (S. 401) befand sich auch der, daß Verwendungen aus 
dem Erlöse von Materialien zu Bauzwecken neben den für diese etatisierten 
Summen nur mit Ermächtigung der Landesversammlung sollten stattfinden 
dürfen. Dieser Grundsatz ist in das Gesetz nicht mit hinübergenommen. Das 
Staatsministerium hatte in der Begründung der Vorlage darauf hingewiesen, 
daß die entbehrlich gewordenen Materialien tunlichst bei anderen Bauten Ver- 
wendung erhielten und daß, wenn sie zum Verkauf gelangten, bei größeren 
Bauten auf den Erlös, soweit er irgend erheblich sei, im Bauanschlage Rück- 
sicht genommen werde, indem man ihn absetze. „Geschieht dies nicht, so erfolgt 
auf Grund des § 23 des Gesetzes von 1832 die Vereinnahmung bei der Bau- 
kasse zu Gunsten der Rechnung des Bauetats, in welchem das die Materialien 
liefernde Gebäude ressortmäßig seinen Platz hat. Es handelt sich oft um 
geringfügige Beträge; ihretwegen eine besondere Rechnungsführung oder etwa 
eine jedesmalige gesonderte Uberweisung an das Einnahme-Extraordinär der 
Kasse des Hauptetats vorzuschreiben, dürfte außer Verhältnis zur Bedeutung 
des Gegenstandes stehen. Die Durchführung der Gesetzesvorlage in Ver- 
bindung mit den bezüglich der Rechnungseinrichtungen getroffenen Verfügungen 
wird die Landesversammlung ohne weiteres in die Lage setzen, zu erkennen, ob 
etwa erhebliche Erlöse zu nicht in den Etats vorgesehenen Bauten verwandt 
werden, und darüber die erforderliche Auskunft zu beantragen. Die Regel 
wird nach dem aus dem Gesetzentwurf sich ergebenden Verfahren die sein 
mlissen, daß solche Erlöse in der Ersparung dem Hauptetat wieder zugehen, 
wenn nicht etwa auf der anderen Seite Überschreitungen infolge von im Etat 
nicht vorgesehenen unvermeidlichen Bauten eintreten.“ Die mit der Bericht- 
erstattung über die Gesetzesvorlage beauftragten beiden Kommissionen haben 
sich dieser Ansicht angeschlossen. 
Artikel III. 
Sobald und soweit feststeht, daß übertragene Beträge zu 
dem bestimmten Bau, zu welchem sie bewilligt sind, Verwendung 
nicht mehr finden werden, ist eine weitere Aussonderung der- 
selben behuf deren übertragung in die folgende Finanzperiode 
unzulässig. 
Artikel IV. 
Die vorstehenden Bestimmungen, betreffend die Übertragbar- 
keit von zu Bauten bewilligten Beträgen, finden sinngemäße 
Anwendung auch auf die Beträge, welche durch die Einnahme-
	        

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