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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Einleitender Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 59 — 
Gesetze sind unterm 11. September 1848 (Gesetz- und Verordnungssammlung 
Nr. 43 und 44) als provisorische veröffentlicht. 
II. Der Landtag, welchem die endgültige Vereinbarung der Verfassungs— 
gesetze vorbehalten war — der sechste ordentliche Landtag —, ist hervorgegangen 
aus den Wahlen, die auf Grund des provisorischen Wahlgesetzes vom 11. Sep- 
tember 1848 alsbald vollzogen waren. Wenn der Ausfall dieser Wahlen einen 
zutreffenden Maßstab für das Urteil über den Wert des allgemeinen Wahlrechts 
abgeben könnte, so würden alle Einwendungen dagegen verstummen müssen, 
insofern auch bei derjenigen Hälfte der Abgeordneten, die nicht von den Höchst- 
besteuerten zu wählen war, die Wahlen, namentlich in den ländlichen Bezirken, 
sich vielfach auf erprobte höhere Beamte lenkten, die ihre Unabhängigkeit der 
Regierung gegenüber durchaus zu wahren wußten, zugleich aber bei den zahl- 
reichen und wichtigen Aufgaben des Landtages sich als Arbeitskräfte außer- 
ordentlich brauchbar erwiesen. Die Ständeversammlung vereinigte in sich eine 
seltene Fülle von Talent und Wissen, und es ist bewundernswert, was sie in 
jenen unruhevollen Jahren in ernster, hingebender Tätigkeit geleistet hat. Von 
so mancherlei von geringerer Bedeutung abgesehen, mag hier nur Erwähnung 
finden die vollständige Umgestaltung der Gerichtsverfassung, eine Zivil= und 
Strafprozeßordnung, die von der deutschen Rechtswissenschaft uneingeschränkt als 
mustergültig anerkannt worden sind, die Neuorganisation der Landesverwaltung, 
einschließlich der Finanz-, Eisenbahn= und Postverwaltung, die revidierte Städte- 
und Landgemeindeordnung, Wege= und Wassergesetze, Einführung der Grund- 
steuer, Neuordnung der Wehrpflicht, auf dem Gebiete des Kultus endlich die Ge- 
setze über die Einrichtung von Kirchenvorständen und über die Gemeindeschulen. 
Am 19. Dezember 1848 war der Landtag zusammengetreten. In einer 
kurzen Ansprache hatte der Herzog darauf verwiesen, daß er bei dem Erwachen 
eines neuen Geistes für die Einigung Deutschlands sich offen demselben an- 
geschlossen und seinerseits die dem Lande gemachten Verheißungen größtenteils 
schon erfüllt habe, nunmehr aber auch von der Versammlung die gewissenhafteste 
Achtung wohlerworbener Rechte und gesetzlich bestehender Vorschriften erwarte: 
nicht im Umsturz, sondern in angemessener Umgestaltung des Bestehenden liege 
der wahre Beruf der Gegenwart; eine geregelte freie Entwickelung und die 
fortschreitende Wohlfahrt aller sei das Ziel seiner Bestrebungen. Dankbar er- 
kannte auch die Abgeordnetenversammlung an, daß ihr Fürst durchweg dem 
Geiste huldige, der dem großen deutschen Vaterlande eine schönere Zukunft ver- 
heiße. Eine Verfassung, welche die wahre Freiheit und Wohlfahrt des Volkes 
verbürge, indem sie es berechtige, bei seinen allgemeinen Angelegenheiten, Staats- 
einrichtungen und Gesetzen selbsttätig mitzuwirken und innerhalb der Schranken 
der Gesetze seine Angelegenheiten selbständig zu ordnen, sei das Ziel der Be- 
strebungen und Wünsche aller deutschen Volksstämme. „Auf diesen Grund- 
lagen das Staatsgebäude, an dessen Spitze die Vorsehung Ew. Hoheit gestellt 
hat, umbilden und ausbauen zu helfen, ist die wichtigste Aufgabe, zu welcher 
Höchstdieselben uns berufen haben. Wir werden ihr unsere gewissenhafteste 
Sorgfalt und unseren regsten Eifer widmen, und indem wir dabei wohlerworbene
	        

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