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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Einleitender Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 61 — 
Hier hielt man indes, wie bei den fortdauernden politischen Wirren kaum 
anders zu erwarten, den geeigneten Zeitpunkt für die Umgestaltung der Ver- 
fassung noch nicht für gekommen. Die Verfassungskommission erhielt den 
kurzen Bescheid, es werde alles Weitere vorbehalten bleiben müssen, bis „die all- 
gemeinen deutschen Verhältnisse sich näher entwickelt hätten“ (Rückschreiben 
vom 2. Oktober 1849). In dieser Zurückhaltung ließ das Ministerium sich 
auch weder durch erneute, dringende Eingaben der Kommission, noch durch 
einen im gleichen Sinne gefaßten Beschluß des Landtages selbst (Sitzung vom 
17. November 1849) beirren. Ein volles Jahr und darüber verging, ehe 
die Regierung sich entschloß, an die Erledigung der Verfassungsreform her- 
anzutreten. Inzwischen hatte in Deutschland die öffentliche Lage von Grund 
aus sich geändert. Die so hoffnungsfreudig eingeleitete Einheitsbewegung 
war kläglich in die Brüche gegangen, Preußen in Olmütz unter russischem 
Drucke vor Osterreich zurückgewichen und die alte Bundesherrlichkeit zu Frank- 
furt in voller Wiedererstehung begriffen. Dem politischen Rausche folgte die 
unausbleibliche Ernüchterung, den Umsturzgelüsten des souveränen Volkes der 
Rückschlag der neu erstarkenden Herrschergewalten. Durchgreifende Abände- 
rungen der N. L.-O., wie sie bei Eröffnung des außerordentlichen Landtages von 
1848 im Hirnblick auf die erwartete Beseitigung der bisherigen Bundesverfassung 
vorbehalten waren, kamen unter solchen Umständen nicht ferner in Betracht; 
genug, wenn in bezug auf die Zusammensetzung des Landtages und hinsichtlich 
des Wahlverfahrens ein gemäßigter Fortschritt gegenüber den verwickelten Be- 
stimmungen des Landesgrundgesetzes und des Wahlgesetzes sich noch erreichen ließ. 
Am 20. Dezember 1850 war der Landtag wieder einmal vertagt worden. 
Im Laufe dieser Vertagung, unterm 23. März 1851, ließ das Ministerium 
dem ständischen Ausschuß den Entwurf eines Gesetzes über die anderweite Zu- 
sammensetzung der Landesversammlung nebst dem eines Wahlgesetzes zur Über- 
weisung an die eingesetzte Verfassungskommission 1) zugehen. 
Der Entwurf des „Staatsgrundgesetzes"“, von Schmid herrührend, enthält eine Reihe 
von Ausführungsbestimmungen zu den „Grundrechten des deutschen Volkes“ und 
wiederholt eine große Zahl lder Paragraphen der N. L.-O. im Wortlaut. Die er- 
heblichsten Anderungen: einjährige Finanzperioden und somit auch jährliche Landtage, 
Zusammensetzung der Landesversammlung aus 39 Abgeordneten unter Fortfall der 
Stellvertreter, Einteilung des Landes in vier städtische und sechs (mit den Ver- 
waltungskreisen zusammenfallende) ländliche Wahlbezirke, direkte Wahlen in öffentlicher 
Wahlhandlung mit mündlicher Abstimmung, in jedem Kreise nach drei Klassen ge- 
sondert. (1. Klasse: diejenigen Höchstbesteuerten, die zusammen zwei Drittel der aus 
dem Kreise zu zahlenden Einkommensteuer aufbringen; 2. Klasse: die übrigen Stimm- 
berechtigten des Kreises; 3. Klasse: in den städtischen Wahlkreisen die vereinigten 
Gemeindevertreter und Gemeindevorstände, in den ländlichen die vereinigten Amts- 
und Bezirksräte des Kreises.) Ferner: Erfordernis der Zustimmung des Landtages 
zu allen Gesetzen und folgeweise Einschränkung der Zuständigkeit des Ausschusses, 
Erklärung des Kammergutes zum Staatseigentum, Einsetzung einer Regentschaft nicht 
nur bei Minderjährigkeit des Landesherrn, sondern in allen Fällen, wo dieser „in 
der Unmöglichkeit ist, zu regieren“. 
1) Mitglieder derselben: v. Schmidt-Phiseldeck, Obergerichtsrat in Wolsen- 
büttel, später Oberstaatsanwalt, Trieps, v. Hohnhorst, Kreisdirektor in Braunschweig, 
 
	        

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